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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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auch wirklich vollständig ausgebracht werden. Ueberhaupt ist ein Unterschied zwischen den gewöhnlichen Speculationen und zwischen den Bergbauunternehmungen. Die eigenthüm- lichen Verhältnisse, die hier einschlagen, sind mir indessen nicht so bekannt, daß ich ausführlich darlegen könnte, was denselben gebührend ins Licht stellte. Es schwebt mir nur vor, daß Unterschiede hier vorhanden sind, die eine Ausnahme von der allgemeinen Regel begründen, daß man das Verfah ren bei gewerblichen Unternehmungen so frei wie möglich lasse. Aus diesem Grunde werde ich mich für §. 76 er klären. Abg. Funkhänel: Ich habe mich allerdings gegen §. 76 in einem Punkte erklärt, wo mir die Regierungsvorlage zu weit zu gehen schien; ich muß aber derselben Ansicht, die von dem vorigen Redner ausgesprochen worden ist, sein, daß diejenigen zu weit gehen würden, die die Streichung der gan zen Paragraphe beabsichtigen. Ich glaube, baß es nicht ein mal mehr zulässig ist, die §. 76 ganz zu streichen, weil die darin aufgestellten Grundsätze im Allgemeinen — abgesehen von den Einzelheiten der speciellen Bestimmungen, die darin enthalten sind — die unmittelbare und nothwendige Folge des im Anfänge zu §ß. 1 und 2 angenommenen Grundsatzes der Regalität und der Freigebung des Bergbaues sind. Es wird dem Einzelnen ein Theil seines Eigenthums von dem Staate entzogen und einem Andern verliehen. Das kann nun, wie auch das der ganze Geist dieses Berggesetzes deutlich lehrt, nur zu dem Zwecke geschehen, um alles das aus der Erde zu gewinnen, was bergmännisch daraus gewonnen wer den kann, und nur unter der Bedingung, daß dies geschieht. Sobald der Staat nicht dafür sorgt, daß dieser Zweck erreicht und diese Bedingung erfüllt wird, so hat er ganz unrecht ge handelt, daß er die Mineralian regalisirt und die Ermächti gung, sie aufzusuchen, dem Einzelnen verleiht. Im Wesent lichen kann ich also nur auf dasselbe zurückkommen, was der Abg. Wagner gesagt hat, wir würden einen nationalöconomi- schen Schatz geradezu gefährden und dem Eigennütze des Einzelnen preisgeben, wenn wir nicht Bestimmungen dieser Art träfen. Ich glaube aber auch, daß wir dann dazu gelang ten, daß nur zum Scheine Bergbauunternehmungen in An griff genommen würden, um Andere von der Bebauung eines Grubengebäudes abzuhalten, und z. B. der Grund- eigenthümer selbst schürfte, muthete und sich Feld verleihen ließe, um es zu behandeln, wie es ihm beliebte, nur um da durch Andere abzuhalten, dasselbe Feld zu muthen und, wie es die nationalöconomischen Rücksichten erfordern, abzubauen. Abg. Harkort: Wenn von dem Herrn Regierungs commissargeaußertworden ist, daß der Zweck des Staates, den er bei Beförderung des Bergbaues im Auge habe, nicht der sein könne, daß Einzelne sich dadurch bereichern sollten, sondern die allgemeine Wohlfahrt, so bin ich damit allerdings einverstanden. Ich glaube aber, daß, da der Staat kein Mit tel hat, Jemanden zu zwingen, den Bergbau auszuüben, son- II. K. dern da der einzigeAntriebdazunatürlicher Weisein demdar- aus zu hoffenden und zu erwartenden Gewinne liegt, der An trieb um so größer sein werde, je größer die Wahrscheinlichkeit sein wird, daß der Einzelne durch den Bergbau sich bereichert. Das scheint mir also kein Grund gegen, sondern nur für meine Meinung zu sein, da sie dem Einzelnen einen größeren Antrieb giebt, Bergbau zu treiben, weil sie ihm mehr Hoff nung läßt, sich dadurch bereichern zu können. Es ist ferner geäußert worden, es würden ohne jene Bestimmungen nur die reichsten Punkte angebaut und die ärmeren vernachlässigt werden. Das ist wahr, man wird die ergiebigeren Stellen zu nächst aufsuchen und ausbeuten und an die ärmeren erst dann gehen, wenn jene erschöpft sind. EsI wird aber, meine Her ren, auf der andern Seite ebenso auch wieder ein vermehrter Antrieb gegeben werden, die reicheren Punkte aufzusuchen, man wird sich nicht damit begnügen, zu sagen: „es sind keine da!" sondern man wird sich dann auch bemühen, solche reichere Punkte aufzusinden, weil man eben dann die Gewiß heit hat, sie, wenn sie gefunden sind, benutzen zu können. Der Herr Regierungscommissar hat ferner bemerkt, daß eine Si cherheit gegen Chikanen und gegen willkürliches Verfahren der Behörden in der Herstellung und Lhätigkeit der Schieds gerichte liege. Ich gestehe aber, daß ich darin eine große Si cherheit nicht erblicken kann; denn cs ist eine allgemeine Er fahrung, daß alle eigentlichen Bcrgbauverständigen sehr eifrig für den Bergbau gestimmt sind und sanguinische Erwartun gen davon haben. Wenn sie also um Entscheidung angegan gen werden, bei der ihr Interesse nicht in Frage kommt, und wo sie nicht den Ausfall zu tragen haben, so werden sie vorzugs weise dahin ihre Stimme abgeben, daß große Aussicht bei irgend einem fraglichen Bergbauunternehmen vorhanden sei, und daß man nur immer in Gottes Namen fortbauen möge. Eine Neduction des Bergbaues, wie sie befürchtet worden ist, wenn man ihm seine völlige Freiheitläßt, befürchte ich keines falls, sondern wie schon gesagt, eine Ausdehnung. Der geehrte Abg. Wagner aus Dresden nahm ein Bedenken dar aus her, daß man das Recht des Expropriirens nicht anwen den dürfe, wenn man nicht sicher sei, daß die Anwendung auch benutzt werde. Aber ehe zu einer solchen Expropriation ge schritten werden kann, muß immer erst Jemand da sein, der Lust hat und geneigt ist, ein Bergbauunternehmen zu begin nen. Die Hauptsache bleibt also immer, daß Leute da sind, die Etwas unternehmen wollen. Der Abg. Funkhänel fand ferner noch ein Bedenken dabei, daß durch den Wegfall des Paragraphen die Sicherstellung für diejWeiterstellung des einmal angenommenen Unternehmens weggenommen würde. Das scheint mir aber nicht der Fall, denn dadurch, daß dieser Paragraph wegfallt, ist nicht ausgesprochen, daß Jemand, der gemuthet hat, nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes angehalten werden könne, daß er entweder die Unternehmung fortstelle, oder daß das Grubenfeld, falls er dies nicht will, wieder ins Freie falle und somit einem Andern verliehen wer den könne. Die Einwendungen, welche erhoben worden sind, 3*
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