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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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für solche zu finden. Ebenso müßten auf Gemeindekosten die Pferde grvßtentheils in Gasthäusern eingestellt werden, da sich die erforderliche Stallung in Privathäusern selten vorsinde. Hierdurch erwachse aber den Gemeinden eine außerordentliche Last, die besondere communliche Abgaben nothwendig mache und so wieder die einzelnen Bürger treffe. Als Beispiel wird erwähnt, daß in der Stadt Oederan für Einquartierungen seit dem 10, Mai vorigen Jahres über haupt circa 1500 Thaler, davon aber aus der Gemeindecasse circa 400 Thaler bezahlt worden seien. Dies der Inhalt der Petition. So weit er zur Begründung des Gesuchs dienen soll, wird er sich in folgende Sätze zusammendrängen lassen: 1) Die Einquartierungslast ist eine allgemeine Staats last; 2) sie ist aber in der Wirklichkeit ungleich vertheilt; 3) das, was vom Staate zur Ausgleichung gezahlt wird, stellt sich als unzureichend dar. Das Gesuch selbst giebt aber zu folgenden Fragen Ver anlassung: 1) Hat man sich für eineaußerordentlicheVergütungs- erhöhung auszusprechen, oder 2) soll man eine dauernde Erhöhung der bestehenden Entschädigungssätze beantragen? Wenn überhaupt die Unterhaltung von Heeren durch den allgemeinen Staatszweck geboten wird, so kann in der Achat kein Zweifel darüber obwalten, daß sic dem ganzen Staate zur Last zu fallen hat. Von der Anerkennung dieses Satzes ist in der Achat auch die neuere Gesetzgebung über das Heerwesen, namentlich auch die sächsische ausgegangcn und sie sucht den daraus fließenden Forderungen immer gerechter zu werden. Einige Einschränkung wird man aber doch dem selben für den Fall geben müssen, wenn die Nothwendigkeit, Truppenkörper in gewisse Landestheile zu verlegen, mehr oder weniger durch örtliche Ursachen hervorgerufen worden ist, wo es mindestens zweifelhaft erscheinen kann, inwieweit das all gemeine Interesse des Landes dabei betheiligt und daher auch eine Verbindlichkeit der Gesammtheit desselben zur Bethei ligung an der daraus erwachsendenLast anzunehmen ist. Wie nun hiernach die Forderung einer absolut gleichenVertheilung derselben modificirt werden müßte, so ist sie auch an und für sich schon gar nicht denkbar und insbesondere wird die Last der Einquartierung stets eine ungleiche sein und bleiben. Das liegt so sehr in der Natur der Sache begründet, daß es einer weitern Ausführung nicht bedarf. Selbst eine an nähernde Ausgleichung, wie nur sie vom Staate gefordert werden kann, unterliegt großen Schwierigkeiten und hat sich stets innerhalb gewisser selbst gesteckter Grenzen zu halten, wenn der Versuch einer solchen nicht zu neuen Ungleichheiten führen soll. So wenig man nun überhaupt eine Ungerechtig keit und Unbilligkeit darin finden kann, daß eine Menge von Nachtheilen, aber auch von Vortheilen die Bürger von Staatswegen sehr ungleich treffen, insofern sie eben nicht be absichtigte, sondern durch die Natur der Verhältnisse gebotene sind, ebensowenig darf man auch in der ungleichen Verthei- lung der Einquartierungslast an sich und in der Mangelhaf tigkeit der Ausgleichung eine solche erkennen. Es darf dabei nicht ganz außer Acht gelassen werden, daß gerade solche Orte, welche vermöge ihrer Bedeutung oder ihrer geographischen Lage von Einquartierungen besonders heimgesucht werden, zum Theil darin zugleich begründete Begünstigungen genie ßen, die andern abgehen, und daß sich also Verlust und Vor« theil wenigstens nicht selten hier gegenüber stehen werden. Die Vergütungssätze, welche durch das Gesetz vom 7. December 1837, den ersten Theil der Ordonnanz betreffend, und durch das zu Erledigung derBestimmung in Z. 3diefeS Gesetzes erlasseneGesetzüber Aufbringung derNaturalleistun- gen für das königlich sächsische Militair vom 11. Sept. 1843 bestimmtsind, werden als unzureichend befunden. Zunächsrist hier zu erwähnen, daß es nicht richtig ist, wenn behauptet wird, das Quartiergeld für den Offizier betrage 1 Ngr., da vielmehr nach §. 57 des Gesetzes vom 7. December 1837 für einen sol chen nach Maaßgabe seines Ranges das Dreifache und dar über bezahlt wird, und daß die Angabe ungenau ist, es werde die Fuhre mit 10 Ngr. pro Meile vergütet, da so viel für jedes Pferd auf die Meile gutgethan wird. Ferner kann für das jenige, was Quartierwkrthe über die ordonnanzmaßige Lei stung hinaus freiwillig gewähren, dem Staate keine Entschä digung abverlangt werden, so dankbare Anerkennung es auch verdient, wenn gegen Soldaten Gastfreundschaft geübt wird. Dies gilt namentlich von der Verpflegung der Offiziere. Wohlhabende, deren es doch in den meisten Orten des Landes geben wird, mögen vielleicht mit Recht Anstand nehmen, diese nach Anleitung des Gesetzes zu unterlassen, sie werden aber dann eben als solche einer Vergütung nicht bedürfen; wo es hingegen an Wohlhabenden fehlen sollte, wird jeder Schein einer Unfreundlichkeit wegfallen und also auch die Beschrän kung auf die pflichtmäßige Leistung ohne Anstand eintreten können. Ermäßigt man nun auch nach diesen gewiß gerechtfertig ten Einwänden die erhobenen Beschwerden, so darf doch das Zugeständniß gemacht werden, daß allerdings die ausgewor fenen Vergütungssätze in derRegel nicht einen den gebotenen Leistungen entsprechenden Werth darstellen, und scheint also der Wunsch gerechtfertigt, es möge sich ein Mittel besserer Ausgleichung finden lassen. Dieser Wunsch, den der Aus schuß nur theilen kann, steigert sich natürlich beim Hinblick auf solche Orte, welche, wie z. B. Dresden und Leipzig, fast alle Lebensbedürfnisse höher anzuschlagen haben als andere, und besonders häufig oder lange Zeit hindurch mit Einquar tierung belastet werden. Leider sieht sich indeß der Ausschuß außer Stand, Vor schläge zu machen, die diesen Wunsch befriedigen könnten. Ein außerordentlicher Zuschlag zu den Vergütungen für stattgefundene Einquartierung, wie ihn der Stadtrath zu Oederan im Rückblick auf die jüngst vergangene Zeit wünscht, muß schon aus dem Grunde unräthlich erscheinen, weil man ihm ohne Ungerechtigkeit keine willkürliche Grenze in der Ver gangenheit stecken kann; denn geht man, wie man müßte, von der Ansicht aus, daß die Vergütungssatze nicht die ent sprechende Höhe haben, so hätten alle die, welche darnach für Miütairleistungen zu wenig empfangen hätten, gleichen An spruch auf nachträgliche Entschädigung, und doch wäre eine nahe Grenze geboten durch die Rücksicht auf alle Steuerpflich tigen des Landes, namentlich in einer Zeit, die, wie die gegen wärtige, ohnedies eineaußerordentlicheAnstrengung derselben erheischt. Ein solcher Zuschlag müßte aber zugleich folgerich tig zu einer dauernden gesetzlichen Erhöhung der Vergütungs satze führen; denn was für die Vergangenheit spricht, spräche auch für die Zukunft. Za, es wird dies die Hauptfrage seir^ die man zu beantworten hat, die Frage, ob eine solche dau ernde Erhöhung empfohlen werden kann.
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