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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Sie diesem Anträge bei? — Wird mit großer Stimmenmehr heit abgeworfen. Präsident Cuno: Nehmen Sie §. 77, wie uns der Ausschuß angerathen hat, in der von der Staatsregierung vorgelegten Fassung an? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §.78. Stärke des Grubenbetriebes. Der Umfang der Kräfte, mit welchen die Grubeneigen- rhümer den Bergbau nach den vorstehenden Vorschriften (§. 76,77) zu betreiben haben, muß in einem angemessenen Verhältnisse zu der Größe des betreffenden Grubenseldes stehen. Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Maaßein- heit (§. 52 Abschn.IH.) umfaßt, ist wenigstens mit zwei Mann, von welchen jeder täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mindestens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu belegen. Von der zweiten Maaßeinheit an hat die Belegung von fünf zu fünf Maaßeinheiten um je einen Mann zu steigen, so daß in eknem-Grubenfelde von zwei bis mit sechs Maaßeinheiten drei Mann, in einem von sieben bis mit elf Maaßeinheiten vier Mann u. s. w. angelegt sein müssen. Der Belegung des eignen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn der Eigenthümer desselben die vorschriftmäßige Anzahl Mannschaft bei fremden Unternehmungen, welche den Angriff oder den Betrieb seiner.Grube befördern, beschäftigt, oder zu solchen Unternehmungen Beiträge leistet, wobei letz- ternFalls lOOTHalerjährlicherKostenbeitragfür einen Mann Belegung gerechnet werden. Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist zu ge statten: ») wahrend der ersten sechs Jahre nach erfolgter Ver leihung eines Grubenseldes, dafern dasselbe in dieser Zeit mit Der vollen Belegung nicht zweckmäßig in Angriff genommen werden kann, b) wenn die nach §. 76 für den Fabrikbergbau zu neh menden Rücksichten dies erfordern. Im Berichte heißt es: ist in Frage gekommen: ob die bei Tagebauen mit angelegten Tagelöhner als ein Theil der vorgeschriebenen Mannschaft mitgezahlt werden könnten? Der Herr Regierungscommissar Hat diese Frage, mit Beziehung darauf, daß in §. 47 der Aus- Mrungsverordnung Tagbaue ausdrücklich als gesetzliche Pensa mit bezeichnet sind, bejaht. Daher wird aber auch m der ersten Zeile des §. 47 der Ausführungsverordnung statt „Bergarbeiter" nur „Arbeiter" zu setzen fein. Ferner hat der Ausschuß erinnert, daß durch das Erfor dern eines Minimum von zwei Mann Belegung derjenige Grubenbau, welcher bisher von einem einzigen Eigenlöhner — mitunter nicht ohne Erfolg —- ausgeführt zu werden Pflegte, künftighin ausgeschlossen sein würde, während doch nicht zu verkennen sei, daß dies für einzelne Bergleute, gegen die bisherige Gewohnheit, eine Benachtheiligung involvire. Darf nun auch der Ausschuß sich nicht verhehlen, daß im öffentlichen Interesse an einem solchen beschränktenBergbau, der eben nurdurch einen einzelnen Mann betrieben wird, nicht viel verloren gehe, daß selbst ein bergpolizeiliches Bedenken gegen das fortwährende Alleinsein eines einzelnen Mannes in seiner Grube gerechtfertigt ist, so findet dennoch der Aus schuß sich veranlaßt, für Falle der fraglichen Art eine, nach dem Ermessen der Behörde mögliche Nachsicht anzusprechen und zu §. 78 folgenden Schlußsatz in Vorschlag zu bringen: sie kann gestattet werden: o) wenn der Allekneigenthümer seine Grube selbst betreibt, so lange das Feld nicht von einem zu kräftigerem Betriebe bereitwilligen Dritten be gehrt wird. Der Herr Regierungscommissar hat zu diesem Zusatz, mit welchem §. 78 der Kammer zur Annahme empfohlen wird, sein Einverständniß erklärt. Präsident Cuno: Es fleht nun Z. 78 zurDebatte. Vor erst habe ich mir vom Berichterstatter Auskunft darüber zu erbitten, ob rücksichtlich der angcdcutetcn Abänderung in §. 47 der Ausführungsverordnung, statt „Bergarbeiter" nur „Arbeiter" zu setzen, dies als ein ausdrücklicher Antrag des Ausschusses betrachtet werden soll? Berichterstatter Abg. Herold: Nein.' Präsident Cuno: Und ebenso rücksichtlich der im zwei ten Satze ausgesprochenen Bemerkung und beziehentlich Er innerung? Berichterstatter Abg. Herold: Nein! Präsident Cuno: Dann freilich sind diese Bemerkun gen nicht zur Beschlußfassung der Kammer zu stellen und in sofern wirkungslos. WünschtJemand über§.78 zu sprechen? — Wollen Sie denselben annehmen? — Geschieht gegen eine Stimme. Präsident Cuno: Und wollen Sie den S.567 und fol gende formulirten Schlußzusatz zu dem eben angenommenen Paragraphen bringen: „v)wenn der Alleineigenthü- mer seine Grube selbst betreibt, so lange das Feld nicht von einem zu kräftigerem Betrieb be reitwilligen Dritten begehrt wird"? — Wird ge gen eine Stimme angenommen. Berichterstatter Abg. Herold: s. 79. Zeitweilige Einstellung des Grubenbetriebes. Der Betrieb einer Grube darf, wenn ihn nicht natürliche Ereignisse, als Wassernoth, Brüche u. s. w. verhindern, ohne Genehmigung der Bergbehörde nicht ausgesetzt werden. Diese Genehmigung kann, wenn es das Interesse des Grubenekgenthümers erfordert, bei Gold- und Silbergruben vom Bergamte bis zu einem Jahre, vom Oberbergamte auf ein zweites und vom Finanzministerium auf ein drittes Jahr ertheilt werden. Beim Kabrikbergbau können diese Fristen verdoppelt werden.
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