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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Hörde und resp. dcrRevicrausschuß sind aber befugt, zu jeder Zeit Einsicht von den Grubenrechnungen, Büchern und Be legen zu nehmen und solche in Rücksicht auf das einschlagende Interesse des Staates und beziehentlich der Revieranstalten zu prüfen. §.89. Zurücklegung eines Betriebsfonds von den Neberschüssen. Bon denUeberschüssen des Bergwerkseigenthums (welche entweder in Verlagserstattung, so lange, bis die eingezahlten Zubußen, jedoch ohne Zurechnung von Zinsen, zurückgezahlt sind, oder in Ausbeuten bestehen) dürfen die Grubeneigenthü- rner nicht eher etwas an sich nehmen, als bis die zu Ausfüh rung der festgestelltcn Betriebspläne aus den Zeitraum von wenigstens einem halben Jahre erforderlichen Mittel entwe der in anstehenden Erzen in der Grube, oder in gewonnenen Erzen über Tage, oder baar in der Grubcncasse bereit stehen. Eine Wegnahme oder Berthcilung von Uebcrschüssen darf daher nicht ohne Genehmigung der Bergbehörden statt- sinden und ist von letzterer zu verbieten, insoweit das Vor handensein jenes Betriebsfonds nicht nachgewiesen ist. Im Bericht heißt es: Zu §.88 ist in der Ausführungsverordnung §.57 unter Anderm gesagt: „Die Bergbehörde kann sich von dem Haushalle der Gruben durch Einsicht der Rechnungen und sonst Kenntniß verschaffen, und die Grubeneigen- thümer sind verpflichtet, ihr die erforderten Nach weise darüber zu jeder Zeit vollständig zu geben; sie hat demnächst auch den Grubeneigenthümern Rath und Vorschläge über die Verbesserung und Vervollkommnung ihres Haushaltes zu ertheilen, sie mit denMitteln einer öconomischcn Verwaltung bekannt zu machen und durch ihren Rath und Bei stand solche Institute in das Leben zu rufen, welche eine wohlfeilere Bewirthschaftung der Gruben be zwecken, sie kann jedoch einen ge- oder verbietenden Einfluß nur unter folgenden Umständen und Ver hältnissen ausüben: s) rücksichtlich der Ueberschußvertheilung nach Vorschrift §. 89 des Gesetzes; b) wenn eine zunächstdem Haushalte derGrube angehörige Veranstaltung die Bedingung zur Aus führung des Betriebsplans ist und folglich davon der Betrieb des Bergbaues selbst nach den gesetzlich aufgestellten Regeln der Bergbaukunst abhängt u. s. w." Uhlich (a. a.O. S. l6) will nun die in dieser Beziehung zwischen der Bergbehörde und dem Revierausschusse (§. 144) entstandene Meinungsverschiedenheit durch ein Schiedsgericht entschieden wissen. Allein damit würde die klare Vorschrift §. 84 in Ver bindung mit §. 55 der Ausführungsverordnung — worauf auch in §.57 derselben Bezug genommen ist—? nicht verein bar sein. Uhlich (ibick.) hat ferner die §. 57 der Ausführungsver ordnung unter o. gestattete Beschlagnahme der Produkte ge tadelt, eine anticipirte Hülfsvollstreckung, womit man nicht anfangen dürfe, darin erblickend. Es handelt sich aber, wie ihm einzuhalten ist, hierbei nur um Sicherung eines Exccutionsobjects, während die Hülfsvollstreckung mit klaren Worten ausdrücklich der Ge richtsbehörde Vorbehalten ist. Die von Uhlich (a. a. O. ibiä.) und in entgegengesetzter Richtung von Schmid in seinen Exkursen (S.45) besprochene Frage über die Verbindlichkeit des Staates zu Vertretung deponirter Grubengelder kann auf sich beruhen, da eintreten den Falls solche nach gemeinrechtlichen Bestimmungen zu bc- urtheilen ist. Endlich hat auch den Vorschlägen Uhlich's zu §. 89 (a.a.O. S. 17) demjenigen gegenüber, was v.Beust (a. a.O. S. 17) dagegen bemerkt hat, ein Gewicht nicht beigelegt wer den können. Der Ausschuß schlägt daher, unter Bezugnahme auf die Motiven S. 182—185, der Kammer vor: die §§.87,88,89 unverändert anzunehmen. Präsident Cuno: Will Jemand über dieses Capitel im Allgemeinen sprechen? Bei sammtlichen §§. 87,88,89 hat der Ausschuß keine Aenderung beantragt. Wollen Sie §. 87 unverändertannehmen?— Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Und §.88? Abg.Böttger: In §.88 kommt der Revierausschuß mit in Frage, und ich bitte daher, vor der Hand diesen Punkt auszuschließen. Präsident Cuno: Es ist hier allerdings von dem Be fugnisse des Revierausschuffes dieRedc, Einsichtvon den Gru benrechnungen zu nehmen; wir werden über diesen Punkt vor behältlich der noch schwebenden Entscheidung über die Exi stenz der Revierausschüsse überhaupt abstimmen. Abg. Harkort: In §.88 würde ich den Wegfall des zweiten Satzes beantragen, der vorschreibt: „Die Prüfung und Defectur der Rechnungen ist, insoweit sie den Zweck hat, die Treue der Administration und die Richtigkeit der Rech nungsablegung im Interesse der Grubeneigenthümer zu über wachen, durch die für die Reviere angestellten Rechnungs revisoren (§. 163) zu bewirken." Mir scheint dieser Zwang allzuweit zu gehen, denn wenn Jemand einen Rechnungs führer hat, auf dessen Treue und Rechtlichkeit er sich verlassen kann, so sehe ich nicht ein, warum er seine Rechnungen ge zwungen von den angestellten Revisoren prüfen lassen soll; es scheint mir genug zu sein, wenn er dazu Gelegenheit hat, und ich beantrage daher, daß aus §.88 der zweite Satz gänz lich in Wegfall kommt. PräsidentC uno: Ich kann aufdiesen Satz eine besondere Frage stellen. Abg. H arkort: Ich bitte nur auf den Satz bis zu den Worten: „zu bewirken", eine besondere Frage zu stellen, der letzte Satz des zweiten Abschnittes des Paragraphen würde stehen bleiben. Regierungscommissar Freiesleben: Ein anderer Grund hat bei diesem Zwange nicht Vorgelegen, als daß es
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