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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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sind. Daraus würde folgen, daß diese bezeichneten Para graphen auch nicht zum Gegenstände der allgemeinen Debatte gemacht werden dürfen. Ist die Kammer mit der Ansicht des Directoriums einverstanden und will sie, daß zur Zeit von der Berathung und Beschlußfassung über die §§. 102 bis 105 jetzt abgesehen werde? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Ich bitte nun den Berichterstatter, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Abg. Herold: Cap. HI. Won den Grubenofficianten, Aufsehern und Arbeitern. ß. so. Schichtmeister und Steiger. Bei jedem Berggebäude muß ein Schichtmeister und ein Steiger angestellt werden. Sie sind von den Grubeneigen- thümern anzustellen. Unterlassen diese die Anstellung und erweisen sich auch nach vorgängiger Aufforderung des Berg amtes hierin säumig, so ist von letzterm die Anstellung und die Bestimmung des Lohnes für die Angestellten zu bewirken. Bei Gruben von geringer Wichtigkeit kann jedoch vom Bergamte nachgelassen werden, daß die Functionen des Schichtmeisters und Steigers in einer Person vereinigt wer den, dafern diese mindestens den §. 02 vorgeschriebenc Erfor dernissen entspricht. Die Anstellung einer Person als Schichtmeister für mehrere Gruben ist zulässig, dafern nach dem Ermessen des Bergamtes kein wesentliches Bedenken dagegenvorhanden ist. Ob und welche Ofsicianten und Aufseher außerdem noch zu Verwaltung des Bergwerkseigenthums erforderlich seien, bleibt der Bestimmung der Grubeneigenthümer überlassen. Im Bericht heißt es: Nach §. SO ist die Anstellung eines Schichtmeisters für mehrere Gruben von dem Ermessen des Bergamtes abhän gig gemacht worden, und die Ausführungsverordnung dazu enthält (§.61) die Bestimmung, daß das Bergamt die Ge nehmigung dann zu versagen habe, wenn die betreffenden Gruben collidirende Interessen haben. Sicherlich wird auch die Behörde darauf sehen, daß ein Schichtmeister nicht durch Uebernahme zu vieler Gruben feine nützliche Wirksamkeit für die einzelne schwäche. Es läßt sich dies um so mehr erwarten, als eine derartige Fürsorge principaliter dem Grubeneigen thümer selbst obliegt. Wenn es aber gleichwohl wünschcnswerth ist, daß dem bergamtlichen Ermessen im Gesetze eine Richtschnur gegeben werde: so dürften, wie der Ausschuß Vorschlags, ttach den Worten: „des Bergamtes" die Worte : „im Interesse des Grubenbetriebes" einzuschalten sein. Der Herr RegierUngscommissar war da mit einverstanden. Es wird daher mit dem angegebenen §. SO der Kammer zur Annahme empfohlen. Folgerecht ist alsdann in der Ausführungsorvnung 61 auf der 17ten Zeile nach den Worten: „vom Bergamt" das Wort „insonderheit" einzuschalten, und, wie der Kammer angerathcn wird, ein diesfallsiger Antrag an die Staatsregierung zu richten. Abg. Wieland:Der Gesetzentwurfgiebt an die Hand und die Motive insbesondere weisen nach, welches große Ge wicht die Verfasser des Entwurfs auf die Functionen der Gru- benofsicianten setzen, der Schichtmeister und Steiger. Ihre Function ist eigentlich eine doppelte, sie sind zum Theil die Angestellten der Grubeninhaber, anderntheils aber auch zu gleich die Organe der Staatsgewalt, da sie das volkswirth- schaftliche und bergpolizeiliche Interesse der Gruben in Obacht nehmen müssen. In letzter Beziehung ist es auch wünschcns werth, daß ihnen eine möglichst gesicherte Stellung angewie sen werde, insbesondere wünschenswerth, daß sie eine von den Grubeninhabern mehr unabhängige Stellung einneh men, und insbesondere, daß sie nicht einer willkürlichen Dienst entlassung ausgesetzt seien. Nach §. 79 kann mit Genehmi- gung der Bergbehörde eine Grube zeitweilig außer Betrieb gesetzt werden. Wird sic nun außer Betrieb gesetzt, so hört natürlich auch die Function der Grubenofficianten in der Re gel auf, es wäre denn, daß die Aufsichtsführung auf die Gru ben aus andern Gründen fortzudauern hätte. Wird nun die Grube wieder in Bau genommen, so ist es wohl im In teresse der angestellten Ofsicianten, daß ihnen auch bei dersel ben Grube die frühere Anstellung verliehen werde. Im In teresse nun des Staates, im Interesse ganz besonders auch des Bergarbeiterstandes, deren Vortheil die Ofsicianten und Aufseher zu beobachten haben, wollte ich mir noch einen Zu satz zu diesem Paragraphen erlauben und der Kammer zur Annahme vorlegen. Dieser Zusatz würde so lauten: „Bei Wiederbelegung einer nach §. 79 zeitweilig außer Betrieb ge setzten Grube sind die bei solcher außer Thätigkeit kommenden Ofsicianten und Aufseher in den vorher stattgefundenen Dienstverhältnissen wieder anzunehmen, wenn solches nicht ohnehin schon die Unterhaltung der Grubenbaue wahrend der Einstellung des Betriebes nöthig machen sollte." Präsident Cuno: Der Abg. Wieland schlägt vor, dem §.90 folgenden Zusatz zu geben: „Bei Wiederbelegung einer nach §.79 zeitweilig außer Betrieb gesetzten Grube sind die bei solcher außer Lhatkgkeit kommenden Ofsicianten und Auf seher in den vorher stattgefundenen Dienstverhältnissen wie der anzunehmen, wenn solches nicht ohnehin schon die Unter haltung der Grubenbaue während der Einstellung des Be triebes nöthig machen sollte." Wird dieser Antrag unter stützt? — Geschieht nicht ausreichend. Abg. Wagner (aus Marienberg): An dem zweiten Satze in §. 60 habe ich einigen Anstoß genommen. Es heißt in demselben, daß bei Gruben von geringer Wichtigkeit die Functionen des Schichtmeisters und Steigers in einer Person
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