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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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vereinigt werden können, allein es ist bekanntlich ein großer Unterschied zwischen einemSteigcr und einemSchichtmeister. Wahrend der Steiger meist blos praktisch gebildet ist, ist der Schichtmeister dies zugleich theoretisch, es wird also nach der Lage der Worte in diesem Satze möglich sein, daß der Steiger den Titel eines Schichtmeisters annehmen könnte, weil er gleichzeitig die Functionen desselben hat. Wo nun aber der Titel des Schichtmeisters Geltung haben kann, wird auch die Stellung des Schichtmeisters noch möglich werden. Nun kommt es aber schon jetzt hin und wieder vor, daß bei einzel nen Gruben bloße Rechnungsführer gäng und gäbe sind. Ich habe deshalb den Antrag zu stellen, daß im zweiten Satze statt der Worte: „daß die Functionen des Schichtmeisters und Steigers in einer Person vereinigt werden", gesetzt werde: „daß der Steiger die Function eines Rechnungsführers mit übertrage"; es wird dadurch manchen Unzuträglichkeiten zu- vorgckommen werden und ich wollte daher diesen Satz der Annahme der Kammer empfehlen. Dann nehme ich im drit ten Satze Anstoß an der Stelle: „dafern nach dem Ermessen des Bergamtes kein wesentliches Bedenken dagegen vorhan den ist". Es ist sehr vielfältig schon geklagt worden, daß zu viel Beaufsichtigung stattsinde, auch hier zeigt sie sich wieder, und es wird darum vielleicht rathsam sein, wenn man die Worte: „dafern" bis „vorhanden ist" gänzlich streicht, es wird dadurch eine größere Selbstständigkeit für die Gruben- officianten, für die Grubeneigenthümer selbst hervorgehen. Ich bitte den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unter stützung zu bringen. Präsident Cuno: Der Antrag des Abg. Wagner aus Marienberg zerfällt in zwei vollkommen selbstständige Lheile. Einmal wünscht der genannte Abgeordnete, daß im zweiten Satze des §.90 die Worte: „die Functionen u. s. w." bis „vereinigt werden" vertauscht werden mögen gegen folgende: „daß der Steiger die Function eines Rechnungsführers mit übertrage". Sodann schlägt er vor, im dritten Satze die in den Worten: „dafern" bis „vorhanden ist" enthaltene Be schränkung, also überhaupt diesen Theil des Paragraphen in Wegfall zu stellen. Es wird eine doppelte Unterstützungs frage zu stellen sein, zunächst darauf, ob Sie den Antrag des Abg. Wagner aus Marienberg, insofern er eine Aenderung im zweiten Satze des §. 90 beabsichtigt, unterstützen? — Ge schieht nicht ausreichend. Präsident Cuno.: Dann, ob Sie den Antrag desselben Abgeordneten, die Worte des dritten Satzes: „dafern" bis vorhanden ist" in Wegfall zu stellen, unterstützen? — Ge schieht ausreichend. Präsident Cun o: Verlangt noch Jemand das Wort? Ich darf vorbehaltlich des Schlußwortes für den Bericht erstatter — Rxgierungscommiffar Freiesleben: Der Gesetzent wurf macht zur Regel, daß jede Grube ihren Schichtmeister n. K habe, dabei ist von dem Gesetze angegeben, welche Anforde rungen an einen Schichtmeister gestellt, cs ist angegeben, welche Geschäfte zur Obliegenheit des Schichtmeisters gemacht werden sollen, und der Behörde ist die Aufsichtsführung dar über übertragen, daß der Schichtmeister diesen Erfordernissen entspricht und seine Stellung gehörig ausfüllt. Uebernimmt ein Schichtmeister mehrere Gruben zur Besorgung, so ist das zwar in vielen Fällen ganz unbedenklich, es kann aber eine derartige Cumulation von Schichtmeistcreien in einer und derselben Person leicht so weit getrieben werden, daß dieser dadurch dieFüglichkeit entzogen wird, ihren regulativmäßigen, nach Befinden instructionsmaßigen Obliegenheiten vollstän dig Genüge zu leisten. Ein solches Verhältniß würde einer seits dem öffentlichen Interesse entgegenlaufen, weil dann der Schichtmeister die Pflichten nicht mehr genügend erfüllen wird, die der Staat ihm auferlegt, es wird andererseits auch gegen das Interesse der Gewerken sein, welche voraussetzen, daß der Schichtmeister seine Instruction in allen Punkten kennt und sie erfüllen wird. In beider Beziehung kann da her eine Cumulation von Schichtmeistcreien in einer Person nicht ohne Grenzen genehmigt werden, sondern cs müssen ge wisse Beschränkungen bestehen. Das Gesetz kann diese Grenzen nicht füglich festsetzen, weil es nicht alle in Betracht kommenden concreten Verhältnisse im Voraus ermessen kann, es kann daher nichts übrig bleiben, als daß eine Behörde über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Cumulationen ur- theilt. Diese Behörde kann füglich keine andere sein, als das Bergamt, und deshalb ist das Ermessen dem Bergamte zu überlassen, woraus von selbst folgt, daß ich mich gegen den Wagner'schen Antrag erklären muß. Präsident Cuno: Da Niemand weiter um das Wort gebeten, so schließe ich mit Vorbehalt des Schlußwortes für den Herrn Berichterstatter die Debatte. Berichterstatter Abg.Herold: Mit Rücksicht auf die Bemerkungen des Herrn Regierungscommissars verzichte ich auf das Wort. Präsident Cuno: Wir werden bei §. 90 überhaupt drei Fragen zu beantworten haben. Die erste richtet sich auf die jenige Veränderung in §. 90, welche unser Ausschuß S. 572 vorgeschlagcn hat und welche dahin geht, nach den Worten: „des Bergamtes" die Worte: „im Interesse des Grubenbetriebes" einzuschalten. Eine zweite Frage wird auf den Antrag des Abg. Wagner von Marienberg zu richten sein, rücksichtlich der Abstreichung des Schlusses des dritten Satzes in dem Paragraphen, der Worte: „dafvrn^ bis „vorhanden ist." Eine dritte Frage endlich wird auf Annahme des Paragraphen gestellt werden. Hiernächst hat der Ausschuß uns empfahlen, einen Antrag an die Staats regierung zu bringen, daß in der Ausführungsverordnung, §. 6k nach den Worten: „vom Be.rgamt" noch das Wort: „insonderhe i t? eingeschaltet und hiermit der von der
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