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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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nicht völlig freigesprochen worden, ftstgestellt wissen will, die relative Fassung „nach allgemeinen Begriffen" aberauch nicht immer zweifellose Maaße geben wird, so halt der Ausschuß die Fassung des Gesetzes für angemessener. Präsident Cuno: Verlangt Jemand über §. 91 zu sprechen? — Es hat sich Niemand um das Wort gemeldet. Ich darf daher sofort zur Abstimmung schreiten und fragen: ob Sie nach Anrathen des Ausschusses auf der fünften Zeile nach den Worten: „mit ihnen", die Worte: „von Seiten der Behörde" eingeschaltet sehen wollen? — Einstim mig Ja. Präsident Cuno: Und ob Sic mit dieser Aende- rungß. 91 nach der von der Regierung vorgeleg ten Fassung annehmcn?— Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Den Berichterstatter ersuche ich, die §§. 92—98 in ununterbrochener Folge vorzulesen, da der Ausschuß nichts dagegen erinnert hat. Berichterstatter Abg. Herold: §-92. Befähigung der Steiger. Als Steiger dürfen nur Personen angenommen werden, welche sich dienöthigen Kenntnisse hierzu aufeinerinländischen Bergschule angeeignet haben oder von dem Bergamte zu Ver waltung der in Frage befindlichen Stelle, nach Maaßgabe ihrer seitherigen Dienstleistung, für befähigt erachtet worden sind und sich dieserhalb, sowie hinsichtlich ihrer Unbescholten heit, durch bergamtliche Zeugnisse zu legitimiren vermögen. §.93. Verpflichtung. Die Grubenofsicianten und Aufseher sind von dem Berg amte zu verpflichten. §94. Besoldung. Die Bestimmung der den Grubenofsicianten und Auf sehern zu gewährenden Besoldungen und Löhne bleibt den Grubeneigenthümern überlassen. §95. Geschäfrskreis des Schichtmeisters. Der Schichtmeister hat den Betrieb der Grube zu leiten, die zur Ausführung der festgesetzten Betriebspläne nöthigen Veranstaltungen in Gemeinschaft mit dem Steiger zu treffen, die Aufsicht über die Steiger und das sonstige Dienst- und Arbeiterpersonal zu führen, die Einnahmen und Ausgaben beim Grubenbetriebe zu besorgen, darüber Rechnung zu führen und abzulegen und die Beschlüsse und Aufträge der Grubcn- eigenthümer in diesen Beziehungen auszuführen. Z.96. Geschäftskreis des Steigers. Dem Steiger liegt die specielle Leitung und Beaufsich tigung aller Gruben- und Tagearbeiten, welche zum Betriebe der Grube nach Maaßgabe der Betriebspläne, der polizeilichen Vorschriften oder der besondern Anweisung des Schicht meisters vorzunehmen sind, die Aufsicht über das ihm unter gebene Dienst- und Arbeiterpersonal, die Sorge für Bewah rung und Erhaltung des ihm anvertrauten Eigenthums der Grube, sowie die Verbindlichkeit ob, dem Schichtmeister die nöthigen Rechnungsunterlagen zu gewähren. §. 97. Nähere Bestimmungen. Das Nähere über den Umfang des Geschäftskrcises der Grubenofsicianten ist in dem diesem Gesetze beigefügten Re gulative ä.. festgestellt. Z.98. Verantwortlichkeit. Die Grubenofsicianten und Aufseher sind für alle Hand lungen und Unterlassungen, welche den gesetzlichen Vorschrif ten und ihrer Instruction zuwiderlaufen, den Grubeneigen thümern verantwortlich. Wegen solcher Handlungen, welche den Polizeivorschriften (ß. 75) entgegenlaufen, sind dieselben von der Bergbehörde unmittelbar zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. Vicepräsident Haberkorn: Gegen den Inhalt der HZ. 92—98 hat der Ausschuß gar nichts erinnert, und viel mehr deren pure Annahme empfohlen. Der Zeitersparniß wegen beantrage ich, daß, insofern nicht von einzelnen Ab geordneten besondere Anträge über einzelne dieser Para graphen gestellt werden, über die gesummten Paragraphen gemeinschaftlich abgcstimmt werde. Präsident Cuno: Zunächst werde ich zu fragen haben, ob der vom Vicepräsidenten Haberkorn gestellte Antrag Unter stützung findet? — Zahlreich. Präsident Cuno: Es versteht sich überhaupt, daß der Antrag nur mit der Beschränkung gilt, daß nicht die Ab stimmung über einzelne Paragraphen von einem oder dem andern Abgeordneten gewünscht wird. Abg. Braun: Ich habe mir das Wort erbeten, um über §. 93 meine Ansicht nicht allein auszusprechen, sondern auch demselben eine andere Fassung zu geben und einen Antrag darauf zu stellen. Es lautet nun dieser Paragraph: „die Grubenofsicianten und Aufseher sind vom Bergamte zu ver pflichten." Ich frage nun, wer ist unter Grubenofsicianten, wer unter Aufseher gemeint? Bisher wollte man allerdings einzig und allein nur die Schichtmeister als Grubenoffi- cianten anerkennen, während man die Obersteiger gleich den übrigen Untcrsteigern aller Branchen nur als Aufseher be trachtete. Aber, meine Herren, wer die Stellung eines Ober steigers dem ganzen Grubenpersvnale gegenüber kennt, wer da weiß, mit welcher Mähwaltung, Besonnenheit, Umsicht und überhaupt prartischen Kenntnissen derselbe in jeder Beziehung aufzutrcten, welche große Verantwortlichkeit er übernommen hat, wer ferner die Thätigkeit, die in der That von früh bis Abends in Anspruch genommen wird, welche unbedingt seine Stellung mit sich bringt, berück sichtigt, kann unmöglich im Interesse der ganzen Gruben-
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