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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wirthschaft, wie selbst der Gewerkschaft, wünschen, daß fernerhin, die Stellung eines Obersteigers zum Schichtmeister nur die eines Aufsehers sei. Ich beantrage dahex fol gende Fassung des §. 93: „DieGrubenofsicianten, zu welchen die Schichtmeister und Obersteiger gehören, ferner die Aufseher, unter welchen die Untersteiger zu verstehen, sind vom Bergamte zu verpflichten." Präsident Cuno: Der Abg. Braun bringt einen Aende- rungsvorschlag zu §. 93. Er beantragt, daß Z. 93 so gefaßt werden möge: „die Grubenofficianten, zu welchen die Schicht meister und Obersteiger gehören, ferner die Aufseher, un ter welchen die Untersteiger zu verstehen, sind vom Bcrgamte zu verpflichten." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahl reich unterstützt. Abg. Wagner (aus Dresden): Ich wollte mir zunächst nur die Frage erlauben, ob es jetzt angemessen sein werde, einen Aenderungsvorschlag zum Regulativ ä. zu bringen. Präsident Cuno: Ich habe den Abgeordneten aufmerk sam zu machen, daß die Kammer bei Eingang der Berathung beschlossen hat, die §§. 102 — 105 und überhaupt die Be- rathung über das Regulativ auszusetzen bis nach Schluß der Berathung des Berggesetzes im Allgemeinen. Abg. Wagner (aus Dresden): Das Regulativ ^.ge hört zu §. 97. Deshalb habe ich mir eben zu fragen erlaubt. Präsident Cuno: Das ist etwas Anderes. Dazu würde es »erstattet sein. Abg. Wagner (aus Dresden): Wenn auch im Allge meinen angenommen werden darf, daß solche Dienstvorschrif ten in der Kammer wohl nicht erst einer genauen Revision zu unterwerfen sind, da sie Sache der Dienstbehörde sind, so ist doch Veranlassung gegeben, in Bezug auf das Regulativ eine Ausnahme zu machen. Die vorliegende Fassung bringt mich nun auf einen Vorschlag, der die Punkte etwas mehr zu sammenzieht im Interesse der Uebersichtlichkeit und der logi schen Ordnung. Es findet sich, daß an getrennten Stellen von den Betriebsplänen die Rede ist, unter verschiedenen Buchstaben. Ich schlage nun vor, daß Punkt 6. zu Punkt a. gemacht werde, weil darin vorgeschrieben ist, daß die Schicht meister auf Erfordern die Betriebspläne selbst zu entwerfen haben, und daß die Punkte a., b. und k., die unter einander durchaus csnnex sind, in einen Punkt zusammengezogen werden in folgender Fassung: „dafür zu sorgen, daß der Be trieb der Grube zweckmäßig und dem Betriebspläne, so wie den gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften gemäß einge richtet werde, sich hierüber mit dem Steiger zu berathen und, refp. nach vorgängiger Genehmigung der Grubenbesitzer oder des Vorstandes, die erforderlichen Anweisungen zu ertheilen", daß daraus aber Punkt b. gemacht werde. Es wird daraus folgen, daß, da drei Punkte zusammengezogen sind, auch die übritzen Buchstaben sich ändern müssen. Ich will nichts wei ter hinzufügen. Es wird Jedem deutlich sein, daß das, was unter einen Punkt zusammengezogen ist, auch dem Inhalt nach zusammen gehört. Die Eigenschaft der Uebersichtlichkeit wird dem Regulativ beizuwohnen haben, damit Jeder, den es angeht, leicht überblicken kann, was ihm zur Pflicht gemacht ist. Präsident Cuno: Es ist in §.97 zum erstenmal das dem Gesetz beigefügte Regulativ angezogen. Gegenwär tig bringt der Abg. Wagner aus Dresden einen Antrag ein, der darauf berechnet ist, in diesem Regulativ einzelne Aende- rungen eintreten zu lassen. Ehe ich den Antrag zur Unter stützung bringe, möchte von der Kammer besprochen und fest gesetzt werden , ob es überhaupt jetzt an der Zeit sei, auf die specielle Berathung des Regulativs einzugehen und das selbe in der Art und Weife zu berathen, wie wir es bei Gesez- zen zu thun pflegen und zu thun angewiesen sind. Es liegt in der Competenz der Stände, innerhalb der Abgrenzung der heutigen Berathung auf einzelne Aenderungen in dem Regu lativ anzutragen, nur würden die Aenderungen als Anträge in die Landtagsschrift zu bringen und der Regierung anheim zu geben sein, ob sie in dieser Art und Weise Aenderungen in dem Regulativ treffen möge. Das Präsidium setzt voraus, daß das Regulativ einer besondern Berathung seiner einzel nen Theilc nicht unterstellt werde, und es jedem Einzelnen überlassen bleibe, rückstchtlich der Aenderungen besondere An träge in die Landtagsschrist zu bringen. Ich frage, ob die Kammer mit dieser Ansicht übereinftimmt? Regierungscommissar Freie sieben: Die Regierung ist von der Ansicht ausgegangen, daß die Regulative Gesetzes kraft haben und integrirende Bestandtheile des Gesetzentwur fes bilden sollen. Sie sind in den einzelnen Paragraphen ci- tirt und man hat die Ausscheidung der in den Regulativen enthaltenenSpecialitäten aus dem Texte des Gesetzes nur des halb vorgezogen, weil das letztere durch deren Aufnahme schleppend geworden sein würde. Es ist aber die Meinung, daß sie auf Gesetzeswege festgestellt werden sollen. Deshalb würde ich mir erlauben, um entsprechende Behandlung der Regulative zu bitten. Präsident Cuno: Diese Mittheilung bringt in doppelter Beziehung uns etwas Neues. Einmal habe ich aus dem De crete diese jetzt ausgesprochene Absicht der Staatsregierung schlechterdings nicht entnehmen können, und dann vermisse ich ganz und gar einen speciellen Bericht des Ausschusses hierüber. Abg. Leonhardt: Der Ausschuß ist bei der Berathung des Entwurfs allerdings apch von der Ansicht ausgegangen, daß dieseRegulative ein integrirenderTheil des Gesetzes seien, was namentlich bei dem Regulative L. ganz deutlich hervor tritt. Dort sind in einigen Paragraphen Bestimmungen enthalten, welche z. B. den Grubencigenthümern die Ver pflichtung zur Gewährung von Unterstützung an die Arbeiter auferlegen und die, insoweit ich es beurtheilen kann, gar nicht
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