Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
192; Vorgeschlagene Fassung folgenden Inhaltes geben wollen: „Die Grubenofficianten, zu welchen dieSchicht- meister und Obersteiger gehören, ferner die Auf seher sind vom Bergamte zu verpflichten"? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Und nunmehr werde ich zu fragen haben, ob Sie gemäß dem vorhin unterstützten Haberkorn'- schen Anträge die §§. 92 bis mit 98 auf einmal zur Abstim mung bringen lassen wollen? — Einstimmig Ja. -Präsident Cuno: Geben Sie nach Anleitung dieses Antrags den §§. 92 bis mit 98 nach Maaß- gabc der den einzelnen Paragraphen gegebenen Fassung und Abänderung Ihre Zustimmung? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Es wird nun mit §. 99 fortzufahren sein. Berichterstatter Abg. Herold: 8-99. Entlassung. Die Grubenofficianten und Aufseher können von den Grubeneigenthümern, außer in den im Contracte bestimmten Fällen, entlassen werden, wenn sie wegen iner der nachver zeichneten Vergehungen nach vorhergegangener gerichtlicher Untersuchung durch ein Straferkenntniß verurtheilt worden: a) wegen Diebstahls und Veruntreuung, b) wegen betrügerischer Handlungen, v) wegen pflichtwidriger Annahme von Geschenken, ä) wegen Bestechung, e) wegen Verletzung der Dienstpflicht, k) wegen Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit, x) wegen jedes andern Verbrechens, wegen dessen auf Zucht- oder Arbeitshausstrafe erkannt worden ist. Bon dem Bergamte kann deren zeitweilige Entfernung vom Dienste unter Rotisicationserthcilung an die Gruben- eigenthümer ausgesprochen werden, wenn gegen den Betreffen den durch eine gegen ihn eröffnete Untersuchung dringender Verdacht eines begangenen Verbrechens sich herausstellt, und es kann dessen Entlassung gefordert werden, wenn er wegen einer der vorher genannten Vergehungen nach vorherge gangener richterlicherUntersuchung durch ein Straferkenntniß verurtheilt worden ist. Ebenso kann die Suspension verfügr und nach Befinden die Entlassung gefordert werden, wenn es nach den §. 75 an- gedenteten polizeilichen Rücksichten nothwendig wird. Präsident Cuno: Ich bitte, daß der Berichterstatter noch §. 100 und 101, und dann den aufdiese drei Paragraphen gerichteten Theil des Berichtes Seite 573 und 574 verlese. BerichterstatterAbg. Herold: §. 100. Concnrrenz der Bergbehörde. Die Grubeneigenthümer haben das Bcrgamt von der Annahme und derEntlassung derGrubenofficianten und Auf seher, sowie von den nach Befinden mit ihnen abzuschließen den Dienstcontracten und ihnen zu erteilenden Instructionen in Kenntniß zu setzen. Das Bcrgamt hat zu prüfen, ob der Annahme ein gesetz liches Hinderniß entgegenstehe oder der Dienstcontract und> die Instruction etwas enthalten, was den gesetzlichen Be stimmungen zuwiderläuft, und, dafern das Eine oder das Andere der Fall ist, eine andere Wahl und resp. die Ab schließung eines andern Contractes oder die Ausfertigung einer andern Instruction zu verlangen. §-101. Pensionirung der Grubenofficianten und Aufseher. Die Grubenofficianten und Aufseher haben sich wegerr ihrer eigenen Pensionirung, wenn sie im Dienste invalid wer den, sowie wegen der Pensionirung ihrer Hinterlassenen, bei den Knappschaftscassen zu betheiligen. Die nähern Be stimmungen dieserhalb sind in den Knappschaftsregulativen zu treffen. Im Berichte heißt es: Wenn es auch zu ZZ. 99 und 100 scheinen kann, daß die hiernach der Staatsbehörde vindicirte Einmischung in die Anstellung und resp. Entlassung der Grubenofsician'en zu weit gehe, so hat gleichwohl der Aus schuß, mit Rücksicht auf das Interesse des Staats an der Qualification und .Tadellosigkeit der Grubenbeamten, An stand genommen, einen Einwand deshalb geltend zu machen, und dies um so mehr, als von einem Kammermitglicd darauf aufmerksam gemacht worden, daß nach den von der Gewerbs commission angenommenenGrundsätzen auchdieJnstructionen der Vorsteher größerer Fabriken der Genehmigung der Be hörde unterstellt werden müssen. Eben so wenig hat aber auch der Ausschuß auf Uhlichs Vorschlag (a. a. O. S. 26), daß in Bezug auf Disziplinarverfahren und Absetzung dem speciellen Tenor des Civilstaatsdienergesetzcs gefolgt werden möge, einzugehen vermocht. Gegen den letzten Satz in Z. 64 der Ausführungsverord nung zu Z. 99 des Gesetzes, wonach die vor dem Erscheinen dieses Gesetzes bereits angestellten Grubenofficianten rück sichtlich ihrer Dienstverhältnisse die ihnen nach der seit herigen Verfassung zustehenden Rechte gegen die Gruben besitzer und Grubenvorstände behalten sollen, ist in Ue- einstimmung mit Uhlich (a. a. O. S. 3l) erinnert worden, daß es kaum zu billigen sein würde, wenn diese alteren Offi- cianten nicht in derselben Weise auf Grund des Gesetzes von den Grubeneigenthümern sollten entlassen werden können, wie die von jetzt an Angestellten, und daß daher jenes Reser vat wohl nur auf Dienstbezüge, Kündigung bezogen werden könne. In dessen Gemäßheit hält der Ausschuß für angemessen, daß der letzte Satz Z. 64 der Ausführungsverordnung (S.375) nicht zu §. 99 des Gesetzes, sondern als §. 62 b. mit dem Zu sätze : „jedoch unbeschadet der Bestimmungen tz. 99" zu § 94 (S. 28) in folgender Fassung eingeschoben merde: §. 62 b. Die vor dein Erscheinen dieses Gesetzes bereits angestellt gewesenen Schichtmeister und Stei ger behalten in Ansehung ihrer Dienstverhält nisse gegen die Grubenbesitzer und Grubenvor stände die ihnen nach der zeitherigen Verfassung zustehenden Rechte, jedoch unbeschadet d-r Be stimmungen Z. 99 des Gesetzes. Der Ausschuß schlägt der Kammer die Genehmigung dieser redactionellm Verände-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder