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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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rang und einen an die Staatsregicrung darauf zu richtenden Antrag, zugleich aber auch, unter dieser Voraussetzung, die Annahme der §§. 99,100 und 10t, gegen welche außerdem etwas nicht erinnert worden, vor. Abg. Wieland: Ich wünsche, daß der wichtigen Classe der Officianten und Aufseher bei den Gruben, wie schon vor hin mein Antrag bezweckte, eine möglichst selbstständige und gesicherte Stellung gewahrt werde. Der §. 99 spricht von den Dieüstcontracten, welche mit diesen Bediensteten ge schlossen werden sollen. Zunächst wünschte ich nun Auskunft von der Staatsregierung, welche die Dienstcontracte jedes mal durch ihre Behörden prüfen zu lassen hat, ob sie, die Staatsregierung, die Ansicht habe, daß eine willkürliche Dienstentlassung der Officianten und Aufseher stattsinden, oder ob die Entlassung der Officianten und Aufseher nur dann erfolgen solle, wenn eines von den unter a. bis g. be stimmten Verhältnissen eintritt? Meine Ansicht von der Sache ist die, daß ich wünschen müßte, es dürfe in solchen Dienstcovtracten eine willkürliche Entlassung dieser Bedien steten nicht bedungen werden. Wäre nun aber bei den könig lichen Gruben es der Fall, daß diese Officianten und Auf seher von dem Finanzministerium oder der Bergbehörde will kürlich entlassen würden, so würde freilich zu Herstellung einer Parität zu wünschen sein, daß auch die Angestellten bei den königlichen Gruben dasselbe Recht genössen, wie jene, wenn es ihnen verliehen werden sollte. Ich wükde also wünschen, daß der Herr Commissar über diese Verhältnisse, die ich eben in Anregung gebracht habe, mir Auskunft ertheilen möchte. Regierungscommissar Freiesleben: Daß dir Er mächtigung der Grubenbesitzer, ihre Officianten unter gewis sen Umständen zu entlassen, nicht blos auf die unter s bis § des §. 99 aufgeführten Fälle beschränkt sein soll, ist in der zweiten Zeile des §. 99, wo von den „im Contracte bestimm ten Fällen" die Rede ist, angedeutet worden. Hieraus folgt, daß mit beiderseitiger Einwilligung auch noch andere Ent- laffungsgründe festgesetzt werden können. Es wird das die gewöhnliche Stipulation einer Kündigungsfrist sein, die der Natur der Sache nach und dem §. 99 gegenüber nicht als unzulässig gefunden werden kann. Die Bergämter haben gegen die Festsetzung einer Kündigungsfrist im Dienstcon tracte Einspruch nicht zu erheben. Denn es ist in §. 100 vorge zeichnet, inwieweit sie das Recht haben, sich einzumischcn. Dort heißt es: „Die Bergämtcr haben zu prüfen, ob der Dienstcontract und die Instruction etwas enthalten, was den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaust." Ueber den übrigen Inhalt des Dienstcontractes hat das Bergamt keine Cog nition. Abg. Wieland: Unter diesen Umständen bleibt mir nichts übrig, als einen Antrag darauf zu richten, daß ein Zu satz zu §. 99 hinzugefügt werde, welcher so lautet: „In den Dienstcontratten darf eine nur willkürliche Dienstaufkünvi- gung Seiten des Eigenthümcrs oder der Vorstände der Gruben nicht Vorbehalten werden." Ich habe hinzuzufügen, daß das Interesse der Grubeninhaber sehr oft mit dem In teresse des Staates in Conflict kommen kann; jeder Officiant hat beiderlei Interesse wahrzunehmen, und find sie zu abhän gig von dem Grubeninhaber, so kann darunter das Interesse des Staats und auch das der Bergarbeiter leiden. Präsident Cuno: Abg. Wieland wünscht einen Zu satz zu§. 99 folgenden Inhalts: „In den Dicnstcontracten darf eine nur willkürliche Dienstaufkündigung Seiten der Eigenthümer oder Vorstände der Gruben nicht Vorbehalten werden." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht zur Genüge. Abg. H ahnet: Zn den Motiven zu dem Anträge, die der Antragsteller zuletzt aussprach, schien ersieh nur auf die Grubenofsicianten zu beziehen, nicht aber auf die bloßen Auf seher; wenn daher der Antrag nicht in dieser Weise beschränkt würde, daß die Aufseher ausgeschlossen würden, so würde ich gegen ihn stimmen, oder wenigstens bitten müssen, die Frag stellung zu theilen. Eine so große Härte kann ich nicht darin finden, da es Jedem freisteht, auf einen solchen Cvntract, wel cher willkürliche Kündigung enthält, nicht einzugehen. Präsident Cuno: Im Anträge sind weder die Gruben ofsicianten noch die Aufseher besonders genannt. Es würde aber^allerdings die Fragstellung dem nachkommen können. Abg. Wieland: Ich habe allerdings sowohl die Gru benofsicianten als Aufseher verstehen wollen; und wenn Abg. Hähncl findet, daß die Aufseher nicht mit in den Antrag möchten ausgenommen werden, so dürfte seinem Absehen durch die Fragstellung beigekommen werden. Präsident Cuno: Verlangt noch Jemand zu sprechen? Abg. Braun: Bei Z. 99 unter g hätte ich gern einge schlossen : „ jedes andern entehrenden Verbrechens", und ich stelle daher einen Antrag darauf. Präsident C u n o: Abg. Braun beantragt im Satze x. des §.99 zwischen den Worten „andern" und „Verbrechens," das Wort „entehrenden" einzuschieben. Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht zur Genüge. Abg. Dammann: Ich habe den Antrag, der soeben ge stellt worden ist, unterstützt; ich glaube aber auch, der geehrte Antragsteller ist mit mir einverstanden, daß vor dem Worte „entehrend" noch die Worte: „nach allgemeinen Begriffen" eingeschaltet werden, und möchte ich diese Einschaltung als Sousamendement jedenfalls betrachtet wissen. Ich bitte das geehrte Präsidium, diesen Unterantrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Cuno: Ein neuer Antrag. Abg.Dammann will im Satze ss. des §. 99 außer dem Worte „entehrenden" vor dem Worte „Verbrechens", noch die Worte: „nach allge meinen Begriffen" eingeschoben sehen. Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend.
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