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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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indessen ist es vielleicht erlaubt, jetzt schon darüber zu sprechen, und da erlaube ich mir zu bemerken, daß in der Hauptsache die Absicht des Gesetzgebers von der Tendenz des Antrages nicht zu weit entfernt ist; auch der Gesetzentwurf geht davon aus, daß es den Gewerkschaften unter gewissen Bedingungen unbenommen sein solle, etwas Anderes, als einen Vorstand, wie hier das Gesetz ihn formulirt, zu ihrem Repräsentanten zu wählen. Der Gesetzentwurf begründet dies dadurch, daß er in §. 106 im zweiten Satze den Gewerkschaften eine gewisse Autonomie in der Richtung beilegt, daßkhnen hier nachgelassen wird, von den nachfolgenden Bestimmungen, wohin auch die Vorschrift des Grubenvorstandes gehört, abzuweichen, „inso fern sie das Interesse der Theilnehmer oder die Rechte dritter Personen nicht gefährden." Der Ausschuß hat hierbei in Bezug auf die concurrirenden Interessen der Theilnehmer einen Zusatz beantragt, auf welchen späterzurückzukommen sein wird und der diese Autonomie der Gewerkschaften noch erhöht. Wenn*nun hier im Allgemeinen den Gewerkschaften die Füglichkeit durch das Gesetz gegeben ist, sich andere Vor schriften zu machen, als das Gesetz sie giebt, so wird auch auf Grund des §. 106 denselben unbenommen sein, Abänderun gen in Bezug auf die Wahlen und die Geschäfte des Vorstan des unter sich zu beschließen. Es wird also der Zweck des Antrages durch das Gesetz erreicht, während die Fassung des Antrages gegen sich haben dürfte, daß dadurch der Vortheil des Gesetzes, welches eine Regel an die Spitze stellt, verloren gehen und eintretenden Falles Jemand, der mit der Grube zu thun hat, sei es nun ein Verkäufer, ein Grundbesitzer oder sonst Jemand, nicht wissen würde, welche Art von Repräsen tation hier stattfinde und an wen er sich zu wenden habe; er müßte sich dann erkundigen: hat die Gewerkschaft von der ihr nachgelassenen Freiheit, einen Grubenvorstand zu wählen, Gebrauch gemacht oder nicht? Der Gesetzentwurf setzt das als Regel hin, und also wird Jeder rechtlich zu schützen sein, der von der Präsumtion der Regel ausgeht, und im Gegentheile würde nachzuweisen sein, daß man auf Grund des §.106 eine andere Einrichtung getroffen habe. Deshalb scheint es vor züglicher, den ersten Theil des §. 118 stehen zu lassen und sich dabei zu beruhigen, daß Z. 106 den Gewerkschaften die näm liche Füglichkeit gewahrt, die der Antragsteller will. Es sind gegen die Anforderungen an den Grubenvor stand und gegen das, was der Gesetzentwurf in dieser Bezie hung vorschlägt, eine ziemliche Reihe mehr oder weniger de- taillirter Einwendungen gemacht worden, es haben auf diese Specialitaten aber mehrere Abgeordnete, insonderheit die Herren Abgg. Leonhardt und Rosenhauer, in einer Weise geantwortet, mit der ich vollkommen einverstanden bin, so daß ich mich überhoben erachte, diese Specialitäten jetzt sämmt- lich wieder zu erwähnen, zumal bei dem Regulativ 6. auf die selben zurückgekommen werden wird. Im Allgemeinen er laube ich mir nur, daran zu erinnern, daß es die Aufgabe des Gesetzentwurfes war, den Einfluß, den die Staatsbehörden bisher in Bezug auf den Betrieb und die Verwaltung deS Bergbaues hatten, mehr und mehr zurückzuziehen und ihn den Eigenthümern der Gruben zuzuweisen. Zu dem Ende mußte das Gesetz dahin Vorkehrung treffen, daß die Gewerkschaften ein paffendes Organ erhalten, welches in ihrem Namen diese Rechte ausüben könnte. Wenn der Herr Abg. Wagner vor hin erwähnt hat, daß die Bergbautreibenden zu zerstreut wären und zu wenig einander kennten, als daß sie einen Vor stand wählen könnten, ferner daß die bisher mehrfach gesche- henenVersuche, Gewerkenversammlungen abzuhalten, aus dem selben Grunde von wenigem Erfolge gewesen seien, und er Ein wendungen gegen die Wahl von Vorständen hieraus abgeleitet hat, so könnte man umgekehrt aus diesen faktischen Wahrneh mungen Gründe ableiten, die eben dafür sprechen, daß Vor stände, wie das Gesetz sie will, eingesetzt werden, denn aus der erfahrungsmäßigen Erscheinung, daß die einzelnen Ge werke nur schwer und ost gar nicht zu einem gemeinsamen Beschlüsse zu bringen und zu Versammlungen zu vereinigen sind, scheint eben die Notwendigkeit hervorzugehen, daß das Gesetz ihnen ein vertretendes Organ giebt, welches soviel nur immer möglich von den Gewerkschaftsrechten und Pflichten im Namen der Gewerkschaft ausübt. Ein solches Organ nun soll der von dem Gesetze vorgeschlagene Vorstand sein. Statt dessen die Schichtmeister, wie es bisher der Fall war, alsVertreter ihrer Gewerkschaften durch das Gesetz zu bezeich nen, dürfte kaum zu billigen sein, denn die Hauptbestimmung der Schichtmeister wird auch ferner, wie es bisher war, diesem, für die Gruben zu fungiren, ein Amt zu bekleiden; und daß die Functionaire irgend einer Corporation zu gleicher Zeit durch das Gesetz zu deren Vertretern bestimmt werden, wird füglich nicht gutzuheißen sein. Ein Anderes ist es, wenn eine Corporation, eine Gewerkschaft es so beschließt, daß ihr Schichtmeister zu gleicher Zeit mit ihr Vertreter sein soll; dazu wird sich gelangen lassen theils durch diebloßeAuslcgung der vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfes, theils durch einzelne Amendements, die noch zu den betreffenden Para graphen eingebracht undseinerZcit besprochen werden können. Wahrend ich gegen die Möglichkeit, daß Schichtmeister in den Grubenvorstand gewählt werden, im Principekeinen Einwurf machen will, so kann ich mich doch nicht dafür aussprechen, daß die Schichtmeister durch das Gesetz von vorn herein als Vertreter bezeichnet werden. Im Uebrigen erlaube ich mir noch hinzuzufügen, daß ich dieBefürchtungen, die rücksichtlich dergesetzlichenBestimmun- gen über dieGrubenvorstände mehrfach ausgesprochen worden sind, nicht theilen kann, ich glaube, man sieht die Sache mit Ausnahme einzelner größerer Gruben, z. B. in der Freiberger Revier, wo allerdings die Obliegenheiten des Grubenvorstan des gar nicht unbedeutend sein werden,'für viel zu großartig, für viel zu schwierig an inBezug auf die zu gebende Remune ration. Der Grubenvorstand ist mit nichts Anderem zu ver gleichen, als mit dem Directorium irgend einer Actiengefell-
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