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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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semft. So gut dort weder aus der Mitte der Actionairs, noch von anderer Seite her Einwendungen gegen die Existenz eines Directoriums gemacht werden, ebensowenig werden im Allgemeinen Seiten des bergmännischen Publicuins Ein wendungen gegen die Existenz der, von dem Gesetzentwürfe vorgeschlagencn Grubenvorstände gemachtwerden. Siehaben durchaus nicht soviel zu thun, wie einzelne Herren Abgeord nete, die das Institut getadelt haben, anzunehmen scheinen. Es ist zwar bei diesem Tadel auf die große Anzahl der einzel nen Obliegenheiten hingcwicsen worden, welche das Regu lativ 6. als Geschäftskreis eines Grubenvorstandes bezeichnet und worin zufällig die einzelnen Sätze von a. bis 2. gehen; wenn man aber die einzelnen Vorschriften dieses Regulativs durchgeht, so wird man sich überzeugen, daß viele von den hier den Grubenvorständen zugewiesenen Geschäften theils nur selten und in größer» Zeitabschnitten vorkommen, theils eine große Wirksamkeit nicht involviren, theils eine be sondere Sachkunde nicht erfordern. Es wird gewiß in der Regel sehr erwünscht auch für die Gruben sein, daß sachver ständige Männer in die Grubenvorstände gewählt werden, aber eine Nothwendigkcit, daß dies geschieht, kann ich in keiner Weise anerkennen. Die Intelligenz und Urtheilsfahigkeit, die das Gesetz für die Mitglieder des Grubenvorstandes in An spruch nimmt, ist keine andere, als die man an jeden guten Haushalter stellt, ohne daß man gleichzeitig verlangen muß, daß er das Fach, für dessen Eigenthümer er hier als Repräsen tant dasteht, auch vollständig in technischer Richtung verstehe, und es ist in dieser Beziehung, wenn ich nicht irre, beispiels weise auch schon bemerkt worden, daß das Direktorium einer für eine Eisenbahn bestimmten Aktiengesellschaft keineswegs nothwendig technische Kenntnisse vom Eisenbahnbaue haben muß; ebensowenig wird für den Vorstand einer Grube die Wahl bergbauverständiger Mitglieder nothwendig sein, wäh rend andererseits, wie ich mir noch auf eine gefallene Bemer kung zu erklären erlauben will, in keiner Weise die Wahl Sachverständiger besonders beschränkt ist, denn nach §.123 sollen nur die BergstüatsdienLr und auch diese nur, wie es nach demAntragedesAusfchusses laute» soll, innerhalb ihres Dienstbereiches ausgeschlossen sein. Es ist hier ausdrücklich nur von Staatsdiettern innerhalb ihres Dienstbereichs die Rede; bekanntlich existiren aber außer diesen noch viele Sach verständige in jeder Revier; es Werben da theils Schicht meister und andere gewerkschaftliche Ofsi'cianten in den Grubenvorstand gewählt werden, theils solche Staatsdiener, i deren Dienstbereich nicht in Conflictmit den Geschäften eines Grubenvorstandes kommt. Also wird ein größer Mangel! an Sachverständigen nicht fühlbar sein, es wird dies um so, weniger der Fall sein, je öfter die Gewerkschaften von der! Füglichkeit Gebrauch machen, die ihnen in §.118 gegeben ist,; wo «s heißt, daß mehrere Gewerkschaften einen gemeinschaft- ! sichen Vorstand wählen können. Es wird, wenn ja die Sach- ! künde noch als ein besonderes Erforderniß für einFZorstands-! Mitglied angesehen werden sollte, für den Fäll, daß wirklich nicht sachverständige Personen in der Nähe einer Grude sich vorfindcn, ferner dadurch abgeholfen werden können, daß die Gewerkschaften, wie ihnen in §. 00 nachgelassen ist, /,Neben den Schichtmeistern noch andere Ofsicianten anstellen". Es ist außerdem, wie schon bemerkt worden, daran zu erinnern, daß in dem Regulativ 0. die Entwerfung der Betriebspläne keineswegs zur ausschließlichen Obliegenheit der Gruben vorstände gemacht worden ist, sondern daß vielmehr in dem §. 1 a. dieses Regulativs, wo die Grubenvorstände zur Ent werfung der Betriebspläne angewiesen sind, auf derselben Zeile noch steht, daß sie sich dieselben von den Grubenofflcian- ten entwerfen lassen können, wie denn auch in dcmRegulative über den Geschäftskreis der Schichtmeister und Steiger diesen zur Obliegenheit gcmachtwird,dieBetriebspläne zu entwerfen. Von einer Prüfung der Betriebspläne durch die Grubenvor stände ist nirgends die Rede, die Prüfung ist der Behörde und die Entscheidung respective dem Schiedsgerichte überlassen, also wird die Sachkunde, welche die Grubeiworstände in Be zug auf die Betriebspläne haben müssen, nicht eben noth wendig eine so große sein. In gerades Verhältniß zu dem Bilde von den vielen Ge schäften und den nothwendigcn Kenntnissen, die ein Gruben vorstand haben soll, hat man auch den Kostenpassus gestellt, und gemeint, es würden diese Grubenvorstande den betreffen den Gewerkschaften oft einen Aufwand zuziehen, für den die Kräfte derselben in keiner Weise ausreichen könnten, wenig stens bei vielen kleinern Gewerkschaften. Hier sind freilich Beispiele aufgestellt worden, die in der Praxis nicht häufig vorkommen können, denn eine Grube, die nur 400 Thaler jährlich zu verbauen hat, wenn es je eine solche giebt, ist we nigstens eine, deren Existenz auf die Gesammtheit des Berg baues keinen Einfluß hat und deshalb unmöglich einen An halt hier darbieten kann, wo es sich darum handelt, gesetzliche Bestimmungen für die Normalverhältnisse bei dem Bergbau zu treffen. Diese Normalverhältnisse aber sind der Art, daß an dem Kostenpunkt die Einrichtung der Grubenvorstände am allerwenigsten scheitern wird, zumal anzunehmen ist, daß die Gewerkschaften, wie es zeither vielfach ausgesprochen wörden, wirklich vertreten, und zwar durch Personen ihres Mittels vertreten sein wollen und sie deshalb unmöglich den Aufwand scheuen werden, der mit der Vertretung verbunden ist. Es ist bei Gelegenheit dieser Kosteufrage mit bemerkt worden, daß wenigstens die Zubußgruben von der Nothwett- digkeit befreit werden könnten, Grubenvorstande zu Haben, und diese nur bei den Ueberschußgruben §. 118 zur Geltung zu bringen sei. Diese Unterscheidung kann ich aber nicht für practisch halten; sie würde es nur dann sein, wenn bei den Zubußgruben weniger Arbeit wäre, als bei den Ueberschuß- grnben; das ist aber nicht der Fall, sondern im GegeNthM kattn man sagen, die Zustände der Zubußgruben erfordern gerade eine recht sorgfältige Aufsicht über Betrieb und Haus halt und die dazu angestellten Ofsicianten. Jene Distinctivn wird daher mit den practisch bestehendenVerhältniffen zeradrtzu
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