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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Berichterstatter Abg. Herold: Unter der Behörde des Wohnorts ist jedenfalls die Gerichtsbehörde des Wohnorts zu verstehen. Abg. Evans: Das ist eine Auskunft, bei der ich mich beruhigen muß, wenn ich auch wünschte, daß der Berichter statter etwas naher auf die Sache eingegangen wäre. Vicepräsident v. Held: Ich muß zuvörderst überzählen lassen, ob wir beschlußfähig sind oder nicht. Dringend bitte ich, daß durch die Entfernung der Mitglieder die Abstimmung nicht aufgehalten werde; geschieh: es wieder, so lasse ich die Namen verlesen. Es ist abzustimmen über §. 109. In §. 109 ist vom Ausschuß vorgeschlagen worden, daß auf der 4. Zeile hinter dem Worte „unbekannt" die Worte: „oder weil er verstorben ist und seine Erben noch nicht in das Gegenbuch eingetragen sind" eingeschaltet werden. Abg. Evans: Darf ich nicht noch einen Antrag stellen? Ich kann die Debatte nicht für geschlossen erachten, weil der Schluß nicht erklärt worden ist. Ich würde darauf antragen, daß es heiße: „Gerichtsbehörde." Viceprasident v. Held: Obwohl ich bemerkte, daß ich zur Abstimmung schreiten wollte, zuvor aber nachsehen lassen würde, ob die Kammer vollzählig sei, so bekenne ich doch, daß ich den Schluß der Debatte nicht förmlich ausgesprochen habe. Wünscht der Abg. Evans noch etwas weiter zu bemerken? Abg. Evans: Ich begnüge mich mit dem Anträge, daß statt „Behörde" gesetzt werde: „Gerichtsbehörde des Wohn orts", weil jenes Wort allein zu Zweifeln führen kann, und da langwierige Proteste auch wegen einzelner Worte entstehen können. Vicepräfident v. Held: Es ist der Antrag gestellt wor den, daß auf der dritten Zeile statt des Wortes „Behörde" gesetzt werde: „Gerichtsbehörde"; findet dieser Antrag Unter stützung? — Zahlreich unterstützt. Bicepräsident 0. Held: Nun kann allerdings über die sen Antrag noch discutirt werden. Begehrt Jemand das Wort? Abg. Ziesler: Ich hatte anfänglich die Absicht, den Antrag, welchen der Abg. Evans gestellt hat, zu unterstützen, habe es aber nicht gethan, weil es mir bei näherer Erwägung passender erschien, wenn wir die Worte so stehen lassen, wie sie imEntwurfe lauten, und zwar vergegenwärtige ich mit den Grund, daß nach der Fassung, welche der Abg. Evans dem Gesetzparagraphen gegeben wissen will, eineWermittelung der Insinuation durch die Postbehörde ausgeschlossen sein würde, ich aber gerade in der Füglichkeit, sich hierzu der Pvflbehörde bedienen zu dürfen, einen Vorzug des Gesetzes erblicken würde. Wenigstens glaube ich, daß auf derartige Insinua tionen dieselben Bestimmungen Anwendung leiden könnten, die neuerdings von den Gerichtsbehörden bei Insinuation von Ladungen in Anwendung gebracht werden. II. K. (S. Abonnement.) Abg. Funkhänel: Gegen das Bedenken des Abg. Zies ler habe ich das Bedenken, daß die Postbehörde nicht „dieBe hörde des Wohnortes" sein wird. Die Insinuationen durch die Postanstalt erstrecken sich hauptsächlich auf auswärtige Orte. Wenn im Orte selbst insinuirt werden soll, so wird es nicht die Postbehörde sein. Der Abg. Ziesler müßte also für seinen Zweck eine ganz andere Fassung Vorschlägen. Wenn Sie es übrigens bei der „Behörde des Wohnorts" lassen, so wird dies doch nur die Gerichtsbehörde sein, nachdem der Be richterstatter erklärt hat, daß er sie für die hier gemeinte Be hörde halte, und von dem Ausschuß sonst kein Widerspruch ge gen die Richtigkeit dieser Erklärung erfolgt ist. Abg. Ziesler: Gegen die letzte Aeußerung des Abg. Funkhänel müßte ich mich erklären. Eine bloße Aeußerung des Berichterstatters kann kein sicheres Anhalten für künftige Interpretation gewähren, sobald Widerspruch in der Kammer erhoben wird. Vicepräsident v. Held: Es scheint Niemand mehr spre chen zu wollen; ich schließe daher die Debatte. Ich werde bei diesem Paragraphen erst über den Antrag des Abg. Evans abstimmen lassen, dann über die von dem Ausschüsse bean tragte Einschaltung, endlich über den Paragraphen im Gan zen. Will die Kammer, daß auf der dritten Zeile des §. 109 statt des Wortes „Behörd e" gesetzt werde: „ Gerichtsbe- hö rde"? — Gegen 8 Stimmen Ja. Vicepräsident v. Held: Will ferner die Kammer nach den Worten: „weil dessen Aufenthaltsort unbe kannt" die Worteeinschalten: „oder weil er verstor ben ist, oder seine Erben noch nicht ins Gegen buch eingetragen sind?" — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Held: Nimmt die Kammer nun in dieser Fassung den ß. 109 an? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Held: Wir gehen zu §. 110 über. Berichterstatter Abg. Herold: tz. 110. Gültigkeit einer auf schriftliche. Umfrage erfolgten Abstimmung. Eine Abstimmung auf schriftliche Umfrage ist als gültig anzusehen, wenn wenigstens die Inhaber von zwei Dritthei len sämmtlicher stimmberechtigten Kuxe ihre Stimmen bin nen der hierzu gesetzten Frist abgegeben haben. Ist dies nicht der Fall, so muß eine anderwcite schriftliche Abstimmung er folgen, für deren Gültigkeit sodann jede Zahl der abstimmen den Kuxe hinreicht. Im Berichte heißt es: Zu §. 110. hat der Ausschuß etwas nicht erinnert und befürwortet §. 110 zur Annahme. Vicepräsident v. Held: Begehrt Jemand hierüber zu sprechen? ° 9
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