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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Abg. Trenkmann: Es würde mir sehr lieb sein, von dem Herrn Berichterstatter zu erfahren, wie sich der Ausschuß dieAbstimmung derBruchtheilsinhaber vonKuxen gedacht hat. Es ist nämlich in§. 108 erwähnt, daß die Inhaber von Bruch- Lheilkuxen sich mit einander zu einer Stimme vereinigen können. Es ist nun zwar bei jenem Paragraphen der Antrag an die Regierung'gestellt worden, daß sie über die Art und Weise dieser Bereinigung eine nähere Bestimmung geben möge, allein es ist mir nicht ganz zweifellos, ob auch die In haber von Bruchtheilen verschiedenerKuxe sich zu eincrStimme vereinigen können oder nicht. Es wäre.mir daher angenehm, vom Herrn Berichterstatter Auskunft darüber zu erhalten. Berichterstatter Abg. Herold: Der Ausschuß hat die nähere Erörterung, um darüber ins Klare zu kommen, auf sich beruhen lassen, und eben deshalb den Antrag an die Staatsregierung vorgeschlagen, in die Ausführungsverord nung eine Belehrung darüber aufzunehmen. Regierungscommissar Freiesleben: Ich glaube, die desiderirte Klarheit findet sich in den Motiven zu Z. 108, da heißt es: „bei der stattsindenden Zersplitterung der Kuxe in Bruchtheile war es nothwendig, wkezekther, nachzulassen, daß eine Bereinigung der Besitzer von Bruchtheilen zu einer ge meinsamen Stimme, insoweit als ihre Antheile einen ganzen Kux betragen, fingirt werde und die gleichen Abstimmungen mehrer Bruchtheilbesitzer in derselben Voraussetzung für eine einzige Stimme gelten." Die Meinung war also die, daß jeder Inhaber von Bruchtheilkuxen sich über die gestellte Frage erkläre, die Behörde, welche die Stimmen zu colligiren hat, die Bruchtheilstimmen zusammen addire und das Resul tat aufstelle. Uebrigens wird auch jenem Anträge gemäß noch eine specielle Vorschrift darüber in die Ausführungsver ordnung ausgenommen werden. Abg. Rosen hau er: Was der Herr Regierungscom missar so eben äußerte, hatte er auch die Güte dem Ausschüsse mitzutheilen; ich muß dem Herrn Berichterstatter widerspre chen, wenn er meint, daß wir uns darüber nicht klar geworden wären. Die Zusammenrechnung der Bruchtheilkuxe hat nach dem von dem Herrn Commissar Angeführten keine besondern Schwierigkeiten, wir wünschten nur, daß in der Ausfüh rungsverordnung auf dieses Verhaltniß speciell hingewiesen werbe. > Bicepräsident v Held: Wenn Niemand weiter das Wdrt begehrt, schließe ich die Debatte. § 110 ist » ns zur' Annahmeanempfohlen; treten Sie diesem Antragedes Ausschusses bei? Einstimmig Za. Berichterstatter Abg. Herold: § 111- Gewerkenversammlungen. Regelmäßige Versammlungen der Mitglieder einer Ge werkschaft in bestimmten Zeiträumen finden nur statt, wenn dies die Gewerkschaft selbst so bestimmt hat. Außerdem können die Gewerken zusammenberuftn wer den, wenn es der Grubenvorstand oder das Wergamt für nö- thig hält. Sie müssen zusammenberufen werden, wenn die Inha ber von wenigstens dem vierten Theile sammtlicher stimmbe rechtigten Kuxe darauf antragen. Im Bericht heißt es: Zu §. 111. kann die Frage entstehen: ob auch bei den regelmäßigen, d. h. ohne vorausgehende Einladung stattsindenden Gewerkenver- sammlungen die vorherige Bekanntmachung einer Tagesord nung erwartet werden könne,ob auch für solcheVersammIun- gen die Bestimmung §. 116, daß in Gewerkenversammlungen nur über die vorher bezeichneten Gegenstände Beschluß ge faßt werden könne, gelte? Der Ausschuß ist jedoch darüber einverstanden, daß für regelmäßige Versammlungen die vor- gangigeBekanntmachung einer Tagesordnungdann nichtstatt habe, wenn die Gewerkschaft nicht das Gegentheil ausdrück lich ausgemacht hat. §.111 wird daher der Kammer in unveränderter Fassung zur Annahme empfohlen. Abg. Wa g «er (aus Marienberg): Es ist mir bei diesem Paragraphen allerdings ein Bedenken beigegangen, welches ich gern erst erledigt sehen möchte, um zu wissen, ob ich einen Antrag einzubringen habe oder nicht. Es steht im letzten Satze dieses Paragraphen: „die Gewerken müssen zusam menberufen werden, wenn die Inhaber von wenigstens dem vierten Theile sammtlicher stimmberechtigten Kuxe darauf antragen." Dadurch aber ist die Füglichkeit gegeben, daß auch blos dieser vierte Lheil zusammenkommen kann. Be sonders würde es hinsichtlich des obererzgebirg'schen Berg baues, bei dem sich so viele auswärtige Kuxinhaber befinden, bei der weiten Entfernung dieser vom Orte der Grube für die selben eine Unmöglichkeit sein, den Versammlungen beizu wohnen, und sie würden sich jedenfalls den Beschlüssen eini ger in Sachsen wohnenden ünd daher am Ende sogar den An trägen einer kleinen Minorität fügen müssen. Ich wollteda- her fragen, ob in Bezug auf die Auswärtigen noch eine schrift liche Zufertigung der Beschlüsse zugelassen bleibe, und wenn das nicht der Fall wäre, würde ich mir folgenden Antrag er lauben: „Bei Gruben, wo die Inhaber zum größten Theile außerhalb Sachsen oder der Umgegend des Grubenortes le ben, sind die in den Gewerkenversammlungen gefaßten Be schlüsse nur dann gültig, wenn die Mehrzahl der auswärts wohnenden Gewerken schriftlich ihre Zustimmung gegeben hat." Ich werde allerdings erst zu erwarten haben, ob mein Bedenken beseitigt wird oder nicht. Regierungscommissar Freiesleben: Wenn ich darin eine Anfrage an mich zu erkennen habe, was mir nicht ganz klar geworden ist, so hatte ich zu antworten, daß die Meinung des Gesetzentwurfes nicht dahin geht, daß bei einem Zusam mentritt der Gewerken diejenigen, welche auf Vorladung nicht erschienen sind, noch schriftlich gefragt werden sollten, ob
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