Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
es sollen in den Fällen, wo die Grubenvorstande die Einla dung erlassen, diejenigen Localblätter benutzt werden, welche in der nächsten Nähe von den Grubenvorständen erscheinen, in den Fällen aber, wo das Bergamt die Einladung erläßt, diejenigen Locatblätter, welche in der nächsten Nähe der Berg ämter erscheinen. Abg. Wagner (aus Dresden): Ich muß noch einen Antrag stellen, Vereine Folge von meinem frühem Antrageist. Esstehtnämlich §.112 im zweiten Absätze: „Einladung durch die Leipziger Zeitung." Es würde nun, wenn der Antrag, welcher von dem Ausschüsse und mir gestellt worden ist, ange nommen würde, nothwendig sein zu sagen: „Einladung durch die öffentlichen Blätter," anstatt: „durch die Leipziger- Zeitung." Vicepräsioent Held: Der Abg. Wagner aus Dresden hat einen zweiten Antrag gestellt, daß in §.112 statt der Worte: „Einladung durch die Leipziger Zeitung", die Worte gesetzt werden: Einladung durch öffentlicheBlätter. Findet dieser Antrag Unterstützung? — Ausreichend. RegierungscommissarFreiesleben: In Bezug auf sämmtlichc Anträge wollte ich mir nur erlauben, darauf hin- zuweiscn, daß die Einladung, von der in §. 112 die Rede ist, an die Gewerken gerichtet ist und den Zweck hat, sie zur Ver sammlung zusammenzurufcn. Es wird also bei der Aus wahl der öffentlichen Blätter, durch welche die Einladung an die Gewerken ergehen soll, mehr darauf ankommen, daß das Blatt dort gelesen wird, wo die Gewerken wohnen, als darauf, daß das Blatt an dem Orte, wo das Bergamt oder der Grubenvorstand sich befindet, gelesen wird. Aus dem Grunde scheint mir dieErwähnungder Localblätter, vonderen Lesebereich die Gewerken vielleicht sehr weit entfernt wohnen, sehr entbehrlich zu sein. Abg. Ziesler: Der von dem HerrnRegierungscom missar soeben angeführte Grund wird mich bestimmen, gegen den Wagner'schen Antrag zu stimmen, denn ich kann mir durchaus keinen Nutzen davon versprechen, wenn eine solche Einladung in Localblätter, die doch nur in einem engem Kreise Verbreitung finden, ausgenommen wird, während die Gewerken möglicher Weise sehr weit und zerstreut wohnen. Ich glaube also, daß es eine ganz nutzloseHäufung der Kosten verursachen würde, wenn man eine solche Bestimmung ins Gesetz aufnehmen wollte. Vicepräsident v. Held: Begehrt noch Jemand das Wort? ; (Niemand.) In der Fragstellung habe ich folgendes Verfahren einzu schlagen. Ich werde erst über den Antrag des Ausschusses abstimmen lassen, welcher nach den Worten: „Leipziger Zertung " zu inseriren beantragt: „undineinemLocal- blatte." Wird dieser Antrag angenommen, so werbe ich zur Abstimmung über den vom Abg. Wagner aus Dresden ge stellten Antrag verschreiten, der dahin geht, daß dann hinter den Worten: „in einem Localblatte" die Worte ein geschaltet werden: „welches da, wo das BergamL seinen Sitz hat, oder an einem benachbarten Orte erscheint." Wird dieser Antrag angenommen, so komme ich auf den Antrag des Abg. Wagner aus Marienberg, der wieder hinter dem Worte „Bergamt" in dem von dem Abg. Wagner aus Dresden gestellten Anträge die Worte: „oder der Grubenvorstand" eingeschaltet wissen will. Sollte aber der Wagner'sche Antrag abgelchnt werden, so würde sich dieser Antrag von selbst erledigen. Zuletzt komme ich dann auf den zweiten Antrag vomAbg. Wagner aus Dresden, statt der Worte: „Einladung in der Leipziger Zeitung" zu setzen: „Einladung in öffentlichen Blattern". Und dieser Antrag würde auch zur Abstimmung kommen müssen, wenn nur der Antrag des Ausschusses angenommen werden sollte. Endlich werde ich zur Abstimmung über §. 112 im Ganzen verschreiten. Sind Sie mit dieser Fragstellung einverstan den? — Einstimmig Ja. Viceprasident v. Held: Ihr Ausschuß räth Ihnen an, in §. 112 nach den Worten: „Leipziger Zeitung" die Worte zu inseriren: „und in einem Localblatte." Geben Sie diesem Vorschläge Ihres Ausschusses Ihre Zu stimmung? — Ist mit 29 Stimmen abgelehnt. Vicepräsident v. Held: Dadurch erledigen sich die ganzen Wagner'schen Anträge, und ich frage nunmehr, ob Sie §. 112 in der Fassung annehmen wollen, wie er sich in dem Gesetzentwürfe befindet. Nehmen Sie §. 112 an? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 113. Stlmmmberechtigung. Zur Theilnahme an einer Gewerkenversammlung sind nur Mitglieder der Gewerkschaft oder deren Bevollmächtigte berechtigt. Erstere haben sich, soweit sie nicht persönlich be kannt sind, durch Vorzeigung des mit dem Gcgenbuche über einstimmenden Kuxscheins, Bevollmächtigte aber durch Pro duction einer schriftlichen Vollmacht zu legitimircn. Der Bericht sagt dazu: Wenn zu §113. das Bergamt bei der ihm nach §. 115 und §. 73 der Ausfüh rungsverordnung obliegenden Prüfung der Legitimation aller Verantwortlichkeit Überkoben werden soll, so wird nöthig sein, daß auf der fünften Zeile nach dem Worte „schriftlichen" die Worte: „gerichtlich anerkannten"
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder