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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-06-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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eingeschaltet werden. Mit dieser Einschaltung wirb die Annahme des §. 113 befürwortet.' Vicepräsident v. Held: Begehrt Jemand über §. 113 zu sprechen? Abg. Ziesler: Ich möchte mir von dem Herrn Bericht erstatter darüber eine Auskunft erbitten, ob Bevollmächtigte, welche ebenfalls nicht persönlich bekannt sind, sich nicht auch durch Vorzeigung des ihrem Vollmachtgeber ausgestellten Kuxscheines zu legitkmiren haben dürften? Der Grund scheint mir in Bezug auf diese ganz derselbe zu sein, welcher die jenigen Mitglieder der Gewerkschaften, welche nicht persönlich bekannt sind, nöthigen soll, sich durch Vorzeigung ihrer Kux scheine zu legitimircn. Berichterstatter Abg. Herold: Die Fassung des Ge setzes geht dahin, daß Bevollmächtigte durch Production einer schriftlichen Vollmacht sich zu legitimsten haben, und das scheint eben die Legitimation durch Production der Kuxscheine auszuschließen. Es heißt im Paragraphen: „Bevollmächtigte haben sich durch Production einer schriftlichen Vollmacht zu legitimsten." Die bloße Production eines Kuxscheines reicht also zur Legitimation des Bevollmächtigten nicht aus. Abg. Evans: Dann hätte ich allerdings die weitere Frage an den Herrn Berichterstatter zu stellen, was der rationelle Grund sei, daß der Inhaber des Kuxscheines, der Bergbautreibende selbst, besser legimirt sein muß, als ein Bevollmächtigter. Da müßte doch, soweit ich die Sache beurtheilen kann, eine Schärfung der Legitimation eher dem Bevollmächtigten aufzuerlegen sein, als dem Inhaber selbst. Berichterstatter Abg. Herold: Hier ist die ratio Ie§is in Frage. Darüber dürfte der Herr Regierungscommissar Auskunft zu geben haben. Regierungscommissar Freiesleben: Die Frage scheint dahin zu gehen, ob der Bevollmächtigte außer der Vollmacht zu seiner Legitimation auch noch den Kuxschein des Voll machtsgebers zu produciren habe? Abg. Ziesler: Ich habe die Frage anregen wollen, ob nicht Bevollmächtigte, welche zwar eine Vollmacht von Sek ten ihres Vollmachtgebers in den Händen haben und sich da durch legitimsten können, überdem noch die Kuxschekne ihrer Auftraggeber beizubringen haben, wenn sie nicht persönlich bekannt sind? Dieser Fall ist wohl denkbar, und ich kann keinen genügenden Grund absehen, warum man nicht dem Bevollmächtigten ebenso wie den Kuxinhabern selbst die Pro duction des Kuxscheines ansinnen sollte, wenn sie nicht per sönlich bekannt sind. Nach der Fassung der Gesetzvorlage scheint es mir zweifelhaft, ob der Entwurf diese Meinung ge habt hat, und es scheint mir wünschenswert zu sein, daß der Herr Regierungscommissar darüber eine befriedigende Erklä rung abgäbe. Regierungscommissar Freiesleben: Der Bevollmäch tigte muß sich durch die Vollmacht legitimsten; ob sein Voll machtgeber auch wirklich Gewerke ist, kann das Bcrgamt aus dem Gegenbuche ersehen. Wenn das Gegenbuch nicht aus weist, daß der Vollmachtgeber wirklich Gewerke ist, so würde eventuell wohl auch von einem Bevollmächtigten die Vorzei gung des Kuxscheines seines Vollmachtgebers erfordert wer den können; es ist dies aber nicht unbedingt erforderlich, weil das Gegenbuch zur Einsicht daliegt und man sich daraus im mer wird überzeugen können, ob der Vollmachtgeber auch wirklich Gewerke ist. Abg. Braun: Ich glaube, für die Bevollmächtigten ist eine solche Legitimation durch besondere Vollmacht nicht notwendig, und beantrage daher, daß ganz einfach gesagt werde: Bevollmächtigte haben sich durch Production eines Kuxscheines zu legitimsten. Vicepräsident v. Held: Ich habe den Herrn Abg. Braun zuvörderst zu fragen, ob sein Antrag dahin geht, daß nunmehro nach seinem Anträge dieWorte: „einer schriftlichen Vollmacht" wegfallen? Abg. Braun: Sie sollen wegfallen, sie sind nicht nöthig. Vicepräsident v. Held: Ferner, ob sein Antrag auch gegen das Erfordern desAusschusses gerichtet ist, daß es sogar eine gerichtlich anerkannte Vollmacht sein soll; ob also seine Meinung dahin geht, daß den Bevollmächtigten die bloße Vorzeigung des Kuxscheines genugsam legitimste? (Der Abg. Braun bejaht dies.) Es ist von dem Abg. Braun der Antrag gestellt worden, daß in tz. 113 auf der vorletzten Zeile statt der Worte: „Production einer schriftlichen Vollmacht" dieWorte gesetzt werden: „Pro duction eines Kuxscheines." Findet dieser Antrag Unter stützung in der Kammer? — Ist ausreichend unterstützt. Vicepräsident V. Held: Der Abg. Funkhänel hat das Wort. (Dieser verzichtet darauf.) Abg. Koch: Meine Herren! Der Ausschuß hat vorge schlagen, es sollen die Bevollmächtigten durch eine gerichtlich anerkannte Vollmacht sich legitimsten. Meine Herren! Wenn im Gesetze die Nothwendigkeit ausgesprochen worden ist, daß die Vollmacht, wodurch der Bevollmächtigte sich legi- timirt, stets eine gerichtlich anerkanntb sein. müsse, so legen wir denen, die die Gewerkschaftsversammlungen durch Bevoll mächtigte besuchen lassen wollen, auf, jedesmal für die Recog- nition der Vollmacht 15 Ngr. auszugeben. Deshalb bin ich
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