Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wem, wenn sie als die Anstellungs- und Dienstbe hörde des Archivars in Gemäßheit §. 23 des hierin analoge Anwendung zu bringenden Staatsdienergesctzes über Ge nehmigung der (vorläufig Namens ihrer ausgesprochenen) Suspension desselben im Verfolg einer Untersuchung, unter Anderem mit Rücksicht darauf, ob „schon bei Einleitung der Untersuchung ein starker Verdacht des begangenen Ver brechens vorlicgt oder sonst das Vergehen von der Art ist, daß die Dienstbehörde des Angeschuldigten die Fortsetzung der Dienstgeschafte durch denselben unangemessen findet" Ent schließung zu fassen haben, keineswegs schlechthin und unter allen Umstanden zur näheren Einsichtnahme in die betreffen den Untersuchungsacten unzuständig feien. Auch würde da rin, zumal da nöthigen Falls die fragliche Verhandlung in geheimer Sitzung erfolgen könnte, keineswegs ohne Weiteres eine unzulässige Veröffentlichung von Untersuchungsacten oder ein Eingriff in den Gang der Untersuchung (deren Fort gang nach Beschaffenheit der Umstande auch ohne eine erfol gende Mitthcilung der Acten gehemmt sein kann) zu er blicken sein. Endlich pflegen anderen Dienstbehörden in gleichen Fal len die Acten über eine noch nicht geschlossene Untersuchung in der Regel nicht vorenthalten zu werden. Allein im vorliegenden Falle bedarf es, wie im Folgen den sogleich darzulegen fein wird, hauptsächlich in Folge der Geständnisse des Angeschuldigten, namentlich auch in Folge derjenigen Geständnisse, welche in der vom v. Herz selbst an her eingereichten, einen wichtigen und für den vorliegenden Zweck völlig genügenden Khcil der Untersuchungsacten bil denden Abschrift der schon erwähnten „Erläuterungsschrift" niedergelegt sind, der vorherigen Einsicht in die Untersuchungs acten nicht, um jene Entschließung zu fassen. Ihre Vorle gung würdefernergerade jetzt, wo sie, nach der vom Gesammt- nunisterium unterm 14. dieses Monats ertheilten Auskunft dem Appellatkonsgerichte zum Spruche vorliegen, allerdings unthunlich sein. Es wird daher auch der zweiten Kammer, wenn auch aus anderen, als den in der ersten Kammer unter gelegten Gründen ein im Erfolge dem dort gefaßten gleich kommender Beschluß hierüber vorzuschlagen sein. Es wäre eigentlich hier die Stellegewesen, um den in dieser Beziehung zu beantragenden Beschluß anzureihen; der Aus schuß hat aber gemeint, diesen'Antrag erst späterhin, und zwar unter 2) bei dem Punkte I. an die Kammer bringen zu müssen, weil er glaubte, daß es angemessen wäre, daß die Kammer erst das Materielle der Sache überblickte, eheste hier über Entschließung faßte. Wendet man sich nunmehr zur Hauptsache, nämlich zu der in Frage stehenden Suspension, so ist zuförderst der in der Mittheilung des Gesammtministerium vom 26. November vorigen Jahres ausgesprochenen Ansicht) daß die Bestimmun gen der dem vorigen Landtage vorgelegten Geschäftsordnung, soweit sie den Archivar der Volksvertretung betreffen, auf Grund der diesfalls vorliegenden speciellen Vereinbarung, auf deren Grund die Anstellung und Verpflichtung des v. Herz erfolgt ist, unbedingt zur Anwendung zu bringen seien, voll kommen beizuflichten. Daraus folgt, in Berücksichtigung obiger Vorschriften in Z. 34 jener.Geschäftsordnung, eines Shells die formelle Berechtigung des Ministerium des Innern im Allgemeinen n. K. zur vorläufigen Verfügung der Suspension des genannten Archivars in der Zwischenzeit vom vorigen zum jetzigen Land tage, anderen Shells die Notwendigkeit, die Entschließung hierüber nach den Vorschriften des Staatsdienergesetzes zu fassen. Von dem letzter» kommen hierbei die §§. 22 und 23, verbunden mit Z. II in Betracht. Nach §. 22 begründen unter andern alle Verbrechen gegen den Staat die Dienst entsetzung. — Liegt schon bei Einleitung der Untersuchung ein starker Verdacht des begangenen Verbrechens vor, oder ist sonst das Vergehen von der Art, daß die Dienstbehörde des Angeschuldigten die Fortsetzung der Dienstgeschäfte durch denselben unangemessen findet, so kann dieselbe nach Z.23 sofort dessen vorläufige Suspension von der Dienststelle, unter einstweiliger Entziehung des Gehalts bis auf den zum nothdürftigen Unterhalte für die Person und Familie des Dieners erforderlichen Betrag, welcher jedoch die Hälfte nicht übersteigen darf, verfügen. — Diese Gehaltsentziehung hat im Verfolge einer Bestimmung in §. II, wonach der Gehalt mit dem im Dienste angetretenen ersten Tage des letzten Dienstmonats als auf den ganzen Monat verdient anzu sehen ist, erst mit dem nach derSuspension folgenden nächsten Monate einzutreten. Gegen den Archivar v. Herz ist nach der oben erwähnten Anzeige des Stadtgerichts zu Dresden die Untersuchung wegen Hochverrats, also wegen eines Verbrechens gegen den Staat (man vergleiche z. B. die Überschrift des I. Ca- pitels im II. Sheile des Criminalgesetzbuchs) eingeleitet. Der Angeschuldigte ist, nach derselben Anzeige und, wie hinzugefugt werden muß, nach klarem Inhalte der den Kammern mit seiner Eingabe als Beilage )) in Abschrift überreichten, an die Unterfuchungsbehörde gerichteten „Er läuterungsschrift" vom 12. August vorigen Jahres, solcher Handlungen, welche das Untersuch«ngsgericht als Hoch verrat!) bezeichnet, unumwunden geständig; und will man auch in dem offenen, jedoch, wie sogleich nochmals in Er wähnung zu bringen sein wird, durch gleichzeitig versuchte Darlegung unsträflicher, zum Th eile selbst lobenswerter Beweggründe und Absichten motivirten und eingeschränkten Zugeständnisse der fraglichen tatsächlichen Umstände keines wegs ohne Weiteres das Zugeständniß des den Gegenstand der Untersuchung ausmachenden Verbrechens erblicken, so ist doch nicht zu verkennen, daß in dieser Hinsicht die ein geräumten Shatsachen bis auf Weiteres wenigstens einen „starken Verdacht" begründen. Hiernach aber ist die vom Ministerium des Innern über den Archivar v. Herz verhangene Suspension und die vom darauf folgenden nächsten Monate an verfügte Gehalts entziehung bis zu einem nothdürftigen Unterhaltsquantum an sich vor dem Gesetze gerechtfertigt. Nun ist zwar hierbei zu gedenken, daß V.Herz in der vorbemerkten Erläuterungsschrift seine Auffassung des ganzen Ganges der Maiereigniffe, die im Anfänge der Bewegung allenthalben, der drohenden Anarchie gegenüber, ,hervor- tretende Rath- und Lhatlosigkeit und die ganz eigenthüm- ichen Umstände, welche damals gerade in den kritischesten Momenten obgewaltet, sowie die Motive und Absichten, welche ihn bei seiner Handlungsweise geleitet, endlich den ganzen, nach seiner Darstellung nicht republicanischen, nicht gegen die Dynastie oder auf Umsturz der Staatsverfassung abzielenden Character des Maiaufstandes darzustellen und so den Verdacht einer Sheilnahme seinerseits am Höch st
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder