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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-11-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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den, der nach ihm die meisten Stimmen gehabt hat, gestimmt haben würden. Ich bin der Meinung, daß in diesem Falle die Vorschriften des Gesetzes so streng anwenden zu wollen, während wir es in einem andern Falle nicht gethan haben, ganz gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit wäre, und diese Rücksicht bestimmt mich zu wünschen, daß der Abg. Sommer nun definitiv zugelassen werden möge. Abg.Hering: Zur Rechtfertigung der von mir vorhin ausgesprochenen Ansicht muß ich mir noch ein Paar Worte erlauben. Mir scheint eben das Gesetz nicht blos eine acht tägige Frist zu geben, sondern auch zu wollen, daß innerhalb dieser acht Tage jeden Tag den Stimmberechtigten Zeit gegeben werde, ihre Stimmzettel zu holen. Man darf den Paragraphen nicht aus demGesetzeherausreißcn,sondernman muß ihn in Verbindung mit den übrigen Paragraphen betrach ten und beurtheilen. Ich habe zwar schon in der Abtheilung darauf hingewkesen, sehe mich aber veranlaßt, dies nochmals öffentlich zu thun. Es heißt im 10. Paragraphen: Sofort nach erfolgter Publikation einer solchen Verordnung haben die Gemeindcobrigkeiten, ohne weitere Veranlassung dazu zu erwarten, mittelst öffentlichenAnschlags eineAufforderung zu erlassen, der zufolge diejenigen Stimmberechtigten aus der Gemeinde, welche an der Wahl Thcil nehmen wollen, binnen einer Frist von acht Tagen sich anmelden und über ihre Stimmberechtigung auszuweisen haben. Ferner heißt es in §. II: „Zur Annahme dieser Anmeldungen und zur Aushän digung der Stimmzettel hat die Gemeindeobrigkeit für die einzelnen Ortschaften den Gemeinderath zu beauftragen." 12 sagt: „Die angemeldeten Stimmberechtigten werden, und zwar für die Abstimmung zu den Wahlen in die erste und in die zweite Kammer gesondert, in ein deshalb anzulegendes Verzeichnest eingetragen." Und in §. 13 heißt es endlich: „Die Eingetragenen erhalten bei ihrer Anmeldung in geeig neter Weise beglaubigte Stimmzettel." Die Stimmberech tigten können sich alle Tage anmelden, sie müssen also auch alle Tage Stimmzettel erhalten können; es geht ganz klar aus den Worten des Gesetzes hervor, daß, wenn eine acht tägige Frist bestimmt ist, auch alle Lage während derselben Stimmzettel ausgegeben werden müssen. Abg. Heisterbergk: Ich habe auch die Behauptung aufstellen wollen, daß gerade der §. 10 mit ausdrücklichen Worten die Vorschrift enthält, es müsse acht Tage lang Ge legenheit geboten sein, die Stimmzettel abzugeben. Wenn da steht, daß man sich während einer Frist von acht Tagen an zumelden hat, so muß an jedem der acht Lage auch Gelegen heit geboten sein, eine Anordnung, welche höchst nöthkgist, wenn man die Gewerbsverhättniffe der Leute betrachtet, die sehr oft an einem, an zwei, an sechsTagen behindert sind, ihre Stimmzettel abzugebsn und sie nur an einem Tage abgeben können. Uebrigens habe ich noch zu bemerken, daß sich die Ver hältnisse bei dem Abg. Sommer nicht gleich günstig gestalten, wie bei der Rosenharrerfchen Wahl. Bei der Roserchauer- schen Wahl ist das Versehen an einem Orte begangen wor den, der eine sehr geringe Bevölkerung hatte und wo man durchaus nicht annehmen konnte, daß die Personen, die sich noch hatten anmelden können, so zahlreich gekommen waren, um die Wahl zu altcriren; dagegen handelt cs sich hierum eine Zahl von 1193 Köpfen, und bei diesen laßt sich wohl an nehmen, daß noch 50 Stimmberechtigte mehr hätten erschei nen können, wenn eine gehörige Bekanntmachung erlassen worden wäre. Abg. Haberkorn: In der gestrigen Sitzung der Vor stände der Abteilungen habe ich'mich auch dafür erklärt, daß der Abg. Sommer definitiv zugelassen werde. Ich hatte es für notwendig, ganz kurz den Grund anzugeben, warum dies von mir geschehen ist, ich fühle mich dazu um so mehr veranlaßt, weil der Referent, Abg. Euno, sich darauf be zogen hat, daß die Abthciluugsvorstande erklärt hatten, §. 10 wäre nicht präceptiv genug. Ich für meine Person bin dar über nicht in Zweifel, daß die gesetzlichen Bestimmungen in H. 10 derartig auszulegen sind, daß allen Stimmberechtigten eine achttägige Frist zur Abholung der Stimmzettel gegönnt werden muß, ich wünschte auch nicht, daß in dieser Kammer gegen diesen Punkt gerade Einwendungen erhoben würden, denn gälte diese Vorschrift nicht, dann würde die Freiheit der Stimmberechtigten wahrhaft unverantwortlich beeinträchtigt werden. Es ist aber ein anderer Grund gewesen, weshalb ich mich dafür entschieden habe. Ich glaube, wir würden mit un gleichem Maaße messen, wenn die Mehrheit, unter welcher ich mich nicht befand, aufeincrSeite gestern den Abg. Rosenhauer definitiv zuließ, während wir, wo ein ähnlicher, ja ich möchte sagen ganz derselbe Fall vorliegt, heute einen andern Abge ordneten ausschließen wollten. Blos deshalb, weil einmal die Kammer bei einem Abgeordneten von der geschlichen Regel abgewichen ist und wir auch im Uebrigen, um nur die Kammer zu Stande zu bringen, liberale Grundsätze ange wendet haben, nur deshalb, und lediglich deshalb habe ich mich dafür entschieden, daß man den Abg. Sommer definitiv zulasse. Abg. Hähnel: Ich bin auch ganz damit einverstanden, daß nach §. 10 des Wahlgesetzes eigentlich eine volle achttä gige Frist den Stimmberechtigten freigelassen bleiben muss, um ihre Stimmzettel abzuholen, ich glaube aber allerdings nicht, daß diese Vorschrift dergestalt präceptiv ist, daß, wenn eine Behörde anstatt der ganzen acht Tage zwei Tage zur Ab holung namhaft macht, und wenn diese zwei Tage nament lich am Ende der achttägigen Frist liegen, daß man eine Nulli tät in dem Verfahren finden könne, weil es jedem Stimmbe rechtigten unbezweifelt frei steht, sich gegen dieses Verfahren zu regen und sich darüber zu beschweren. Es ist Niemandem die Beschwerde abgeschnitten worden, wenn er gekommen wäre und gesagt hatte, diese zwei Lage kann ich gerade nicht meine Stimmzettel abholen, ich verlange, daß ich innerhalb der achttägigen Frist an jedem Lage ihn abholen kann. Ich
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