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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028246Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028246Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028246Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-11-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 27
- Protokoll4. Sitzung 41
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 42
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 57
- Protokoll7. Sitzung 65
- Protokoll8. Sitzung 95
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 141
- Protokoll13. Sitzung 155
- Protokoll14. Sitzung 181
- Protokoll15. Sitzung 207
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 255
- Protokoll18. Sitzung 265
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 319
- Protokoll21. Sitzung 331
- Protokoll22. Sitzung 361
- Protokoll23. Sitzung 375
- Protokoll24. Sitzung 399
- Protokoll25. Sitzung 423
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 471
- Protokoll28. Sitzung 485
- Protokoll29. Sitzung 503
- Protokoll30. Sitzung 523
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 571
- Protokoll33. Sitzung 597
- Protokoll34. Sitzung 633
- Protokoll35. Sitzung 659
- Protokoll36. Sitzung 693
- Protokoll37. Sitzung 707
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 767
- Protokoll40. Sitzung 783
- Protokoll41. Sitzung 803
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 847
- Protokoll44. Sitzung 875
- Protokoll45. Sitzung 903
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 951
- SonstigesNachtrag zu Nr. 46 der Mittheilungen über die Verhandlungen der ... 991
- BandBand 1849/50,1 -
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kann deshalb auch die Meinung des Abg. Hering, daß in die sem Verfahren eine Beschränkung der Freiheit der Bürger liege, nicht theilen, weil das Recht der Beschwerde dadurch nicht abgesckmitten wird. Ich habe übrigens bie Meinung, daß wir bei den Wahlprüfungen liberal zu Werke gehen müs sen, wenn wir nicht das Wahlrecht selbst zum großen Theile illusorisch machen wollen. Ich glaube, wir haben abzuwar ten, ob Beschwerden eingehen; wenn keine Beschwerden ein gehen, dann glaube ich, können'wir auch die Sache auf sich beruhen lassen, wir würden sonst nochmals die Leute in die unangenehme Lage setzen, in die schon die Manner von Keil busch gesetzt worden sind, daß sie nämlich gerichtlich recognos- cirte Verzichtlekstungen einschicken müssen. Secretair Schwedler: Ich glaube nicht, daß es gut ge- than sein wird, wenn die Kammer sich weniger streng in Be zug auf die Auslegung des Wahlgesetzes zeigt als das Mi nisterium und die von diesem ernannten Commissarien. Und wir würden, wenn wir die Wahl Sommers als gültig aner kennten, eine Ungleichmäßigkeit denen gegenüber begehen, de ren Wahl durch die Wahlcommissare cassirt worden ist, weil nichts weiter dabei vorgekommen war, als das Gleiche. So ist die Wahl im 23. Wahlbezirke von dem Wahlcommissar aus keinem andern Grunde cassirt worden, als weil die Frist zur Abholung der Stimmzettel auf drei .Tage beschränkt ge wesen ist. Wir würden also das Wahlgesetz auf eine beschrän kendere Weise auslcgen, als das Ministerium durch die Wahl- commiffare gethan hat, wenn wir Sommer zulaffen wollten. Die Kammer ist aber berufen, die Gesetze, welche sie selbst mitgegeben hat, aufrecht zu erhalten und darüber zu wachen, daß das Wahlgesetz nicht altcrirt werde, am wenigsten von der Kammer selbst. Von wem Men wir denn verlangen, daß er die Gesetze aufrecht erhalte oder achte, wenn wir es selbst nicht thun? Ich bin zwar damit völlig einverstanden, haß man bei den Wahlprüfungen mit einer gewissen Libera lität verfährt, aber man darf diese nicht so weit treiben, daß wir die Wahlen, welche nicht streng gesetzlich vorgenommen worden sind, für gültig erklären, wenn ein ausreichender Grund vorliegt, anzunehmen, daß, wenn die Leute Zeit zum Stimmen gehabt hätten, sie anders gewählt haben würden. Es giebt in diesem Wahlbezirke 1200 Einwohner, von diesen würden wir nach einer ganz liberalen Berechnung wenigstens über 100 Stimmberechtigte annehmen müssen, abgestimmt aber haben blos 26, es bleiben also bedeutend mehr, als die Majorität Sommers betragt, die die Wahl alteriren könn ten. Die Kammer darf auf solche Wahrscheinlichkeitsberech nungen überhaupt nicht zu viel Gewicht legen, sondern wo die Wahlbehörden nicht ihre Pflicht erfüllt haben, müssen wir die Wahl cassiren, und zwar mit mehr Recht, als manche Wahlen von anderer Seite her cassirt worden sind. Abg. Zieslere Ich wollte mich nur gegen das Argu ment erklären, welches aus dem Nichtvochandmsem von Re- clamationen hergelsitet worden ist, denn die Wählerschaft hat das Recht, zu erwarten, daß die Kammer auch da, wo keine Neclamationen Seiten der Beeinträchtigten erhoben worden sind, Formmängel beachten werde, die von Einfluß auf das Wahlresultat gewesen sein können. Es ist nicht Jedermanns Sache, Beschwerde zu führen, und ich glaube ganz bestimmt, daß, sobald eine ausdrückliche präceptive Vorschrift des Ge setzes, und als eine solche muß ich Z. 10 durchaus ansehen, — vorhanden und verletzt ist, die Stimmberechtigten die Erwar tung hegen dürfen, daß die Kammer, auch ohne besonders darauf aufmerksam gemacht zu sein, darauf eingehen werde. Noch muß ich mich dem, was der Abg. Schwedler rücksichtlich der Wahrscheinlichkeitstheorie bemerkte, anschließen, denn wenn irgend eine Theorie „grau" genannt werden darf, so ist es gewiß diese. Uebrigens dürfte in dem vorliegenden Falle die Wahrscheinlichkeit nicht so sehr auf Seiten des Ge wählten sein, denn bei 1193 Einwohnern ist es eben so wahr scheinlich, daß, wenn alle Formen richtig beobachtet worden wären, mindestens 100 Stimmende sich angemcldet haben würden. Abg. Wieland: Ich muß mich gerade im entgegenge setzten Sinne aussprcchen. Ich habe einer Prüfungsab- theilung angehört, wo man durchgängig die liberalsten Grundsätze in Beurtheilung der beobachteten Formen sich zur Regel machte. Wir haben in dieser Abtheilung mehr oder minder erhebliche Mängel in Bezug auf Formen vorgefun den, aber immer den Grundsatz anerkannt, daß, wenn nicht von den Wetheiligten Widersprüche und Reklamationen in den Acten gefunden würden, wir über solche Mängel hin weggehen und sie nicht als Gründe für sine Beanstandung der Wahl anerkennen dürsten. Da nach dem Vortrage des Herrn Referenten die Bekanntmachung volle acht Tage aus gehangen hat und Jedem dadurch Gelegenheit gegeben wor den ist, Kenntniß davon zu nehmen, so darf gefolgert wer den, daß auch Jeder, der überhaupt an der Abstimmung hat Antheil nehmen wollen, nicht behindert gewesen fei, sein Stimmrecht zu exerciren. Irre ich übrigens nicht, so be steht die fragliche Wahlabtheilung aus lauter ländlichen Dr- ten, und da ist von den meisten Obrigkeiten auch noch" die Regel beobachtet worden, daß durch verpflichtete Diener oder Gerichtsperfonen jedem einzelnen Stimmberechtigten es noch besonders angesagt worden ist, daß an den und den Tagen die Stimmzettel in Empfang genommen werden könnten. Vielleicht findet sich in den Acten eine Notiz, die auf dasselbe Verfahren in jener Abtheilung hindeutet. Die Orte jener Wahlabtheilung sind wahrscheinlich nicht so groß, daß nicht anzunehmen wäre, es habe von dem bevorstehenden Wahlge- schäst leicht von Jedermann Notiz genommen werden können. Es sind überhaupt in dem ganzen Wahlbezirke vergleichs weise nur eine geringe Anzahl Stimmen abgegeben worden, und vertheilt man die Stimmen aus dem ganzen Wahlbe zirke auf die einzelnen Wahlabtheilungen, so wird angenom men werden können, daß nach dem Aahlenverhältniß unter
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