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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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ist die Verordnung vom 7. Mai 1849 kn doppelter Beziehung zur Berathung gelangt, einmal, insofern gegen ihre Ver fassungsmäßigkeit Ausstellungen gemacht worden sind,, zum Andern aber dadurch, daß sie als Gesetzvorlage von der Re gierung vorgelegt und bereits in beiden Kammern berathen worden ist. In dem Berichte findet sich schon die Andeutung, daß die zweite Kammer einige abweichende Beschlüsse gefaßt hat; der Prvtocollextract über diese Beschlüsse ist an unsere Kammer gelangt und an deren ersten Ausschuß verwiesen worden. Mir ist die Aufgabe zu Theil geworden, darüber Bericht zu erstatten. Die Sache ist auch soweit vorbereitet, daß ich sie zu jeder Zeit in dem Ausschüsse vortragen kann. Eine kleine Verzögerung dieser Angelegenheit hat jedoch da durch stattgefunden, daß der Vorstand des Ausschusses, Se. königl. Hoheit der Prinz Johann, in der vorgestrigen Sitzung nicht anwesend war und in der heutigen Sitzung ebenfalls nicht zugegen ist; dies hat es unmöglich gemacht, mit demselben über Anberaumung einer Ausschußsitzung Rücksprache zu nehmen. Es ist jedoch zu erwarten, daß diese Behinderungsursache in kurzer Zeit auf die eine oder andere Weise erledigt werden wird, und sobald dies der Fall ist, habe ich gegründete Hoffnung, daß in kürzester Zeit über die Differenzpunkte, die zwischen der zweiten und ersten Kammer obwalten, von mir Bericht erstattet werden kann. Ich schließe mich daher auch ganz den Vorschlägen des Ausschusses an, die dahin gehen, bis zur definitiven Erledigung der Gesetz vorlage die Berathung der Frage über die Verfassungs mäßigkeit der Verordnung vom 7. Mai zu beanstanden. Vicepräsident Schenk: Ich habe zu erwarten, wer sonst noch das Wort begehrt. Abg. v. Joseph: Die Entscheidung der Kammer über die Verordnung vom 7. Mai und die Verfassungsmäßigkeit derselben ist wesentlich verschieden und ganz getrennt von den Berathungen über das Material, welches Seiten der Kam mern als Gesetzentwurf aufgrfaßt und behandelt worden ist. Es ist dies ganz unbestreitbar, denn wir können den ganzen Entwurf eines Gesetzes annehmen, für die Zukunft gelten lassen wollen, wir können insbesondere uns einverstanden er klären über die ZZ. 16 und 17 jenes Entwurfs und dennoch der Ansicht sein, daß der ganze Entwurf in seiner Eigenschaft als Verordnung und insbesondere die HZ. 16 und 17 des selben nicht geeignet waren, die Genehmigung der Kammern zu erhalten. Mögen nun auch die Berathungen und Beschluß fassungen über die ZZ. I6und 17, bis wohin der Ausschuß uns den Eintritt unserer Berathungen über die Verordnung zu verschieben anrathet, ausfallen wie sie wollen, über die Ver ordnung muß dennoch besonders ein Beschluß gefaßt werden. Mögen Sie §Z. 16 und 17, wie sie die Regierung will oder wie sie die zweite Kammer amendirt hat, annehmen oder ab lehnen, über die Frage, ob diese Paragraphen in der Ver ordnung zu genehmigen seien, muß besonders Beschluß gefaßt werden. Darum ist kein Grund vorhanden, um jenes Beschlusses über den Gesetzentwurf willen die Entscheidung der Kammer über die Verordnung aufzuschieben. Soll ich das Interesse, welches möglicherweise in Bezug auf Beschleu nigung der Beschlußfassung vorwalten könnte, auffaffen und vielleicht praktisch darstellen, so scheint es sich hier um eine Galanterie der Kammern gegen die „Kraft" der Staatsregie rung zu handeln; eine Galanterie, insofern als es der Staatsregierung zum Verdienst überlassen wird, den Belagerungszustand aufzuheben, während, wenn die Kam- mern die Verordnung ablehnten, es ein Verdienst der Kam mern sein würde, die Aufhebung des Belagerungszustandes herbeigeführt zu haben. Wenn ich früher von einer Aufhebung desselben durch den Landtag gesprochen, so ist hiermit nicht die erste Kammer allein gemeint gewesen, sondern beide Kam mern, und insofern hat der Bericht ganz recht, aber auch etwas Ueberflüssi'ges behauptet, indem er darauf hinweist, daß erst, wenn b eid e Kammern damit einverstanden wären, daß jener Verordnung oder ZZ. 16 und 17 derselben nicht die Genehmigung zu ertheilen wäre, der Wegfall des Belage rungszustandes folgen würde. Wenn ich jedoch höre, daß der Bericht über die Differenzpunkte mit der zweiten Kammer sehr bald an die Kammer gelangen wird und wenn nun, wie der Ausschuß glaubt, nach einer Beseitigung dieser Differenzen und nach einer Vereinigung über den Gesetzentwurf voraus sichtlich der Belagerungszustand aufgehoben wird, so könnte ich am Ende darauf ein besonderes Gewicht zu legen verzich ten, daß die Kammern durch eine beschleunigte schnellere Be rathung der Verordnung es übernehmen, den Belagerungs zustand aufzuheben, und der Regierung das Verdienst lassen. Ja ich muß sogar mit anerkennen, daß der vom Ausschüsse eingeschlagene Weg unter allen Verhältnissen, wenn er an und für sich ein sicherer Weg wäre, schneller zum Ziele führt, um den von mir nebenbei verfolgten Zweck zu erreichen. Ueber die Differenzpunkte mit der zweiten Kammer wird sehr bald Hinwegzukommen sein; ja ich weiß sogar, da einmal der Ausschuß von Voraussichten ausgeht, daß dem Beschlüsse der zweiten Kammer in dieser Hinsicht wird beigetreten werden, und so würden wir schneller zum Ziele kommen, an welchem der Belagerungszustand fallen wird, als es durch die Bera thung der Verordnung allein derFall sein würde. Denn über die Verordnung muß auch von der zweiten Kammer Bericht erstattet werden, was wieder längere Zeit in Anspruch nimmt, als auf dem andern Wege zur Aufhebung des Belagerungszu stands zu gelangen fein wird. Jedoch darf ich hicrbeidoch noch einige Bedenken gegen die Gewißheit dieser Zuversicht des Aus schusses aussprechen. Es ist nicht ganz gewiß, daß, wenn auch beide Kammern einig sind über den Gehalt und die Form, welche sie den§§. 16 und 17 geben wollen, die Staatsregierung damit einverstanden sein wird. Ich kann um so mehr hier einen Zweifel aufwerfen, als wir ja die Erfahrung gemacht haben, daß ein beinahe mit Einstimmigkeit beider Kammern angenommener
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