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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Sicherheit nothwendig geboten sind, auszusprechen. Zn §. 79 der Berfassungsurkunde ist ausdrücklich bemerkt: „Die An gelegenheiten, die vor die Ständeversammlung gehören, sind in der Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet." Weiter heißt es daselbst: „Die Standeversammlung darf sich auch ihrerseits nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegen heiten u. s. w. beschäftigen." Zur Erlassung von Ge setzen gehört bestimmt die Einwilligung der Standever sammlung, sie können nur im Wege des Einverständnisses der Regierung mit den Kammern erlassen werden. Allein nach §. 27 der Berfaffungsurkunde ist aber offenbar in Bezug auf die Beschränkungen des Eigenthums noch ein anderer Fall möglich, der, den ich vorhin erwähnt habe, nämlich wo nach allgemeinen und seit längerer Zeit im Lande anerkannten Grundsätzen die Competenz der Polizeibehörden eintritt. Der Ausschußbericht stellt den allgemeinen Satz auf, daß eine Beschränkung des Eigenthums nur von der Gesetzgebung ausgehen könne. Ich glaube- meine Herren, dieser Satz in dieser Allgemeinheit geht viel zu weit. Es versteht sich von selbst, daß, wenn ein bestimmtes Gesetz über eine Be schränkung des Eigenthums vorliegt, dann in dieser Beziehung die Verwaltungsbehörde, drePolizei nichts weiter thun kann,als eben bloß das Gesetz auszuführen; allein es kommen in den verwickelten Verhältnissen des Lebens, in der praktischen Ge staltung der Dinge taufend Verhältnisse vor, wo jemand durch die Benutzung eines Eigenthums Andern schaden und Nachtheil bringen kann, ohne daß ein ausdrückliches Gesetz dies verbietet. Es ist gar nicht zu umgehen, und man würde die Verwaltung im höchsten Grade einschranken, wenn man ihr im Allgemeinen das Recht absprechen wollte, in solchen Fallen aus dringender Rücksicht für das öffentliche Wohl und die öffentliche Sicherheit einstweilen polizeiliche Vorkehrun gen zu treffen. Daß namentlich bei uns in Sachsen Falle mehrfach vorgekommen sind, wo durch Polizeiordnungen we sentliche Eigenthumsbeschrankungen ausgesprochen worden sind, ist keinem Zweifel unterworfen. Ich erlaube mir nur auf Einiges aufmerksam zu machen. Namentlich gehört in dieses Gebiet die ganze Baupolizei. Es sind im Jahre 1832 und im Jahre 1841 Verordnungen über die Baupolizei er lassen worden, die sehr tief in die Ausübung der Benutzung des Eigenthums eingreifen. In sehr vielen Orten bestehen polizeiliche Bestimmungen und Ordnungen, die Aehnlkches enthalten, und man hat diese als das Product der Nothwen- digkeit anerkannt. Es ist nothwendig, daß Jemand, der ein Haus bauen, also seinEigenthum benutzen will, sich gewissen allgemeinen Bestimmungen unterwerfe. Es sind das zu weilen Bestimmungen, die nicht einmal die öffentliche Sicher heit angehen, sondern andere öffentliche Rücksichten betreffen; man hat aber in Sachsen nicht behauptet und es ist bisher noch nicht angenommen worden, daß dergleichen Bestimmun gen verfassungswidrig seien, ja man hat den Behörden die bittersten Borwürfe gemacht, wenn sie in dieser Hinsicht nicht streng genug gewesen sind. Es sind dies aber alles Eingriffe in die Benutzung des Eigenthums. Man hat ferner aus Rücksichten für das öffentliche Wohl wiederholt teinporaire Verbote erlassen, die tief in das Eigenthumsrecht eingreifen, ich will beispielsweise erwähnen, daß man die Streichzünd hölzer und die Stockdegen verboten hat; im Jahre 1847 hat man sogar aus Rücksicht für das öffentliche Wohl für längere Zeit das Branntweinbrennen Seiten der Verwaltung verbo ten- Das ist gewiß ein Eingriff in die Benutzung des Eigen thums, und dennoch habe ich nicht gehört, daß man dagegen vom verfassungsmäßigen Standpunkte aus Bedenken erho ben habe. Ich führe alle diese Beispiele an, um zu beweisen, daß der Satz, die Benutzung des Eigenthums und die Aus übung desselben könne nur durch die Gesetzgebung beschrankt werden, zu weit geht, daß es unmöglich ist, mit solchen Prin- cipien in der jetzigen wie in irgend einer Zeit die Staatsver waltung zu führen. Die Regierung mußte sich daher über zeugen, daß sich hierin allerdings ein Anhalt finde, auf die polizeilichen Bestimmungen wegen Ausübung der Jagd interimistisch wenigstens und unter der Voraussetzung, künftiger gesetzlicher Negulirung und bis dahin treffen zu können, ohne dadurch gegen die Verfassung zu verstoßen, und ohne in die mancherlei Jnconvenienzen zu kom men, die die Betretung des Weges nach §. 88 der Versas- sungsurkunde unleugbar hat. Es war durchaus nicht die Absicht der Regierung, die definitive Feststellung dieser Ange legenheit der Cognition der Kammer zu entziehen, im Gegcn- theil ist im Eingänge der Verordnung ausdrücklich gesagt, daß dieselbe nur so lange Geltung haben solle, bis durch die Vereinigung mit den Kammern das Berhaltniß gesetzlich re- gulirt wäre. Ich sehe aber aus dem Ausschußgutachten, daß eine Aeußerung in dem Vortrage des Vorsitzenden Herrn Staatsministers bei Eröffnung des Landtages nicht richtig verstanden worden ist. Es ist dort gesagt, es würde ein sol ches Gesetz vorgelegt werden, man habe aber nur noch einige Erfahrungen abwarten wollen; das ist so aufgefaßt worden, als ob dadurch in unbestimmte Ferne die Aussicht gerückt werde, das Gesetz vorzulegen. Das ist nicht die Absicht ge wesen. Die Regierung hat nach Erlassung der Verordnung vom 13. August oder kurze Zeit darauf, sowohl an die Amts- hauptmannschaften, als an einen großen Lheil der landwirth- chastlichen Vereine die Aufforderung erlassen, ihr die Erfah rungen, die sie über die Ausübung der Jagd und über, die Zu länglichkeit der Verordnung vom 13. August gesammelt ha ben, anzuzeigen, damit sie als Grundlagen zu dem Gesetzent würfe benutzt werden könnten, der der Volksvertretung vor gelegt werden soll. Daß es gut und nothwendig war, noch Erfahrungen abzuwarten, ehe die Sache'definitiv und gesetz lich regulirt würde, hat die Erfahrung bereits bewiesen; denn obgleich die Bestimmungen der Verordnungen vom 13. Au<^ gust sich im Allgemeinen, so weit ich es jetzt übersehen kann, hewahrt haben, so sind doch auch gegen mehrere Bestim-
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