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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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mungen derselben, Seiten einzelner darüber befragter Perso nen, wesentliche Einwendungen gemacht worden. Es wird sich namentlich zeigen, ob es für die Dauer zweckmäßig sein wird, das Princip, die Gemeindebezirke den Jagdbezirken zu Grunde zu legen, beizubehalten, oder ob es nicht besser iss, die Jagdbezirke ohne Rücksicht auf die Grenzen der Gemeinde bezirke, nur nach der Größe des Areals zu bestimmen. Alle diese Fragen einerseits, die man schon damals als sehr zwei felhaft anerkennen mußte, die vorhin geschilderte Nothwen- digkeit, eine Verordnung nach §. 88 so zu fassen, wie man sie der Kammer zur Genehmigung definitiv vorlegen wolle, und andererseits dieUeberzeugungderRegierung, daßihrdas Recht zustehe und dieses Recht zur Fortführung einer geregelten Staatsverwaltung durchaus nothwendig sei, auch die Be nutzung des Eigenthums aus Gründen der öffentlichen Sicher heit und des öffentlichen Wohles gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, brachten die Regierung zu dem Entschlüsse, vor der Hand nichts zu thun, als, was dringend nothwendig war, nämlich die Ausübung der Jagd einstweilen, durch poli zeiliche Vorkehrungen zu ordnen und der künftigen Gesetz gebung zu überlassen, was sie weiter hierüber bestimmen wolle. Man sagte sich damals auch Folgendes: Es ist ganz unzwei felhaft, daß jede einzelne Obrigkeit innerhalb ihres Gerichts bezirkes dann, wenn durch die Ausübung der Jagd wirklich bedeutende Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, aus dieser Rücksicht das Recht hat, so lange die Ausübung derselben zu verbieten, bis sich die einzelnen Grundstücksbe sitzer über eine zweckmäßige, mit der öffentlichen Sicherheit vereinbare Weise der Ausübung vereinigt rind Garantien dafür gegeben haben. Man müßte nun annehmen, daß dies den einzelnen Obrigkeiten unzweifelhaft zustehende polizei lichen Befugniß, auch dem Ministerium, als der obersten Polizeibehörde zustehen müßte; man müßte annehmen, es sei zulässig, im Allgemeinen Bestimmungen zu treffen, unter de nen die Ausübung des Jagdrechtes unbedenklich erscheine, und zu gleicher Zeit auszusprechen, daß Jeder, der das Jagd recht ausüben wolle, sich diesen Bedingungen unterwerfen möchte. Es ist eine Mißachtung der Verfassung, bieder Ausschußbericht dem Ministerium vorwirft, allein die ein schlagende verfassungsmäßige Bestimmung hat das Ministe rium sehr wohl im Auge gehabt, es hat sehr wohl gewußt, daß es auf diesem Wege vorschreiten könne, aber es hat auch gewußt, daß auch noch ein anderer gesetzmäßiger Weg vor handen ist, und daß dieser andere gesetzmäßige Weg im vor liegenden Falle zugleich der zweckmäßigere und angemessenere war. Erlauben Sie mir daher, nochmals darauf zurückzu kommen, daß darin nicht die Absicht gelegen, der Kammer die Cognition der Sache zu entziehen, aber die Staatsregie rung muß das Recht in Anspruch nehmen und hat es in An spruch genommen, so lange ein Gesetz nicht vorliegt, gegen das verstoßen wird, inzwischen die Sache vom reinpolizeilichen Standpunkte aus zu reguliren. Sie hat auch geglaubt, daß dieser Weg am schleunigsten zum Ziele führen, und den Grundbesitzern das Recht, daß sie nach den Grundrechten ha ben , auch factksch zugänglich machen würde. Ich hoffe und wünsche, daß die geehrte Kammer dem Ausspruche des Aus schusses, daß hier eine Mißachtung der Verfaffungsurkunde vorliege, nicht beitreten werde, möge nun der Ausschuß darunter eine oulposs oder äoloss verstanden haben. Sollte aber die Kammer anderer Ansicht sein, und der Regierung das Recht polizeilicher Regulirung in dergleichen Dingen nicht zugestehen wollen, so muß ich hier denselben Antrag stellen, den der geehrte Herr Präsident Georgi vorhin gestellt hat, daß nämlich auch hier die Kammer einen Schritt weiter gehe, und wenn sic glaubt, daß hier eine Mißachtung der Verfas sungsurkunde vorliege, bei seiner Majestät dem Könige nach 140 der Verfassungsurkunde Beschwerde führen; damit nicht blos eine Beschuldigung Seiten der Kammer ausge sprochen, sondern eine verfassungsmäßige Entscheidung der Sache herbeigeführt werde. Der zweite Antrag scheint sich zu erledigen, da die Staatsregierung einen Gesetzentwurf schon auf diesem Landtage vorlegen will, er ist bereits in der Bearbeitung begriffen. Präsident Georgi: Es hat nun Abg. Riedel das Wort. Abg. Riedel: Ich bin mit dem Berichte ganz ein verstanden, hätte aber nur gewünscht, daß der geehrte Aus schuß nächst der Beschränkung, welche in Bezug auf die Ausübung der Jagd im Einzelnen gegen die deutschen Grundrechte in jener Verordnung liegt, auch auf die große Inkonsequenz, welche in dieser Beschränkung liegt, gleich zeitig mit hkngewiesen und dieselbe mit angeregt hätte. In dem ich nicht wünschen kann, daß in einem uns vorzulegenden Gesetze gleichzeitig wieder so große Inkonsequenzen in Bezug auf die Ausübung der Jagd enthalten sein möchten, denn in der Verordnung vom 13. August heißt es: „daß die Jagd auf eigenem Grund und Boden nur denjenigen Eigenthümern und Nutznießern verstattet ist, welche a) entweder vor Publi kation der Grundrechte schon das Jagdrecht aufeigenem Grund und Boden auszuüben befugt waren, oder b) ein, zu einem Gemeindebezirke nicht gehöriges zusammenhängendes Areal vvn mindestens 150 Ackern besitzen." Die übrigen kleinen Grundbesitzer müssen sich nach den übrigen Bestimmungen der Verordnung zusammen vereinigen, sie müssen Bezirke von 150 Ackern bilden, und hierin erblicke ich eine große Inkonsequenz der großem Grundbesitzer den kleinern gegenüber, sowie der neuen Jagdberechtigten den frühern Berechtigten gegenüber. Denn betrachtet man diese An ordnung als eine sicherheitspolizeiliche Maaßregel, und darum soll sie doch wohl getroffen sein, so muß mansich verwundern, daß man diese Maaßregel nicht gleichzeitig auch aufdiejenigen ausgedehnt und angewendet wissen will, welche die Jagd früher schon auf eigenem Grund und Boden auszuüben berechtigt waren. Setzt man denn voraus, daß solche
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