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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Motivirung ausdrücklich in das Protokoll ausgenommen wor den Ware. Zur Entschuldigung dessen, daß Solches nicht sei ner Zeit veranlaßt worden, darf hier auf die Bemerkungen, welche bereits oben über den Charakter und Gang der Ver handlungen niedergelegt worden sind, sowie auf die damit in Verbindung stehende von dem diesseitigen Bevollmächtigten beim Beginn der zweiten Confcrenzsitzung vom 18. Mai, be sage des Protokolls abgegebene Erklärung verwiesen werden. In Folge der nämlichen Motivirung wurde auch gegen die jener Fassung des Verfassungsentwurfs entsprechenden Stellen der von Preußen in eigenem und im Namen der bei den anderen Regierungen unterm 28. Mai erlassenen Circu larnote kein Einwand erhoben. Indessen verwahrte man sich auch gegen die aus diesen Stellen etwa zu ziehenden Conse- ßuenzen durch Einlegung des bereits erwähnten Vorbehalts, indem besage Schlußprotocolls vom 26. Mai (S. 43 dersub XVII. anliegenden Aktenstücke) die gedachte Circularnote als Vorlage der Preußischen Regierung von dem diesseitigen Be vollmächtigten, unter ausdrücklicher Bezugnahme und Hin weisung auf die von ihm in den Confcrcnzprotocollen nieder gelegten Ansichten und Verwahrungen und unter Vorbehalt einer,.zunächst die Oberhauptsfrage betreffenden nähern, dem SchWprotocolle schriftlich zuzufügenden Erklärung acceptirt wurde. Ueberdies darf hierbei nicht unberücksichtigt bleiben, daß! die im Art. 4 des Bündnißstatuts bezüglich des Verfas sungsentwurfs anerkannte Verpflichtung in der Weise ausge sprochen wurde, daß die Verbündeten dem deutschen Volke eine entsprechende Verfassung gewähren wollten. Durch die mehrgedachte vorbehältliche Erklärung, welche S. 77 der unter XVIl. beiliegenden Sammlung sich findet und wovon hier unter XX. noch besondere Abschrift beiliegt, gab die diesseitige Regierung zu erkennen, daß sie die von ihr fortwährend festgchaltene, gegen die Einsetzung einer Reichs gewalt mit einheitlicher Spitze gerichtete Ueberzeugung auch jetzt nicht aufzugeben vermöge, daß sie jedoch bereit sei, diese Ueberzeugung dem Bedürfnisse der Erhaltung der bedrohten staatlichen Ordnung und dex damit im genauen Zusammen hangestehenden möglichst raschen Verwirklichung des deutschen Verfassungswerkes unterzuordnen, daher auch eine im klebri gen der allgemeinen Wohlfahrt förderliche Verfassung anzu nehmen, welche die Exekutivgewalt des Reiches der Krone Preußen verleihe, wobei sie jedoch die Sr. Majestät dem Kai ser von Oesterreich bundesvertragsmäßig zuständigen An sprüche durch den Art. 1 der Verfassung gemachten Vorbehalt als ausdrücklich gewahrt betrachtet; sie wolle und dürfe jedoch keinen Zweifel darüber bestehen lassen, wie sie diesen Entschluß allein zu dem Zwecke und in der Erwartung gefaßt habe, daß diese Verfassung Gemeingut der ganzen deutschen Nation und nicht eines Lheils derselben werde; zwar sei in der nächsten Zeit ein Eintritt der Oesterreichischen Lande nicht zu hoffen, allein die Aufnahme des gesummten übrigen Deutschlands in den Reichsverband- welche, unbeschadet'der der Oesterreichi schen Regierung durch die Bundesverfassung gesicherten Rechte, erzielt werden solle, halte die Sächsische Regierung als Bedingung dafür fest, daß sie selbst zu einem bleibenden Verharren in demselben auf Grund der vereinbarten Verfas sung verpflichtet sei; sollte es daher nicht gelingen, den Süden Deutschlands in den Reichsverband, wie er durch die fragliche Verfassung bestimmt worden, aufzunehmen, was wesentlich davon abhangen werde, ob Bayern sich demselben anschließe, sollte vielmehr nicht mehr zu erreichen sein, als die Herstellung eines nord-deutschen oder eines nord- und mittel- I.«. deutschen Bundes, so müsse die Königlich Sächsische Regie rung für diese Eventualität die Erneuerung derVerhandlun- gen und die Umgestaltung der vereinbarten Verfassung aus drücklich Vorbehalten, welche Verfassung dem deutschen Volke! in seiner Gesammtheit, nicht aber denen eines Vereins einzel ner deutschen Staaten entspreche. Um aber gleichzeitig dem Zeitpunkt festzustellen, bis zu welchem jene ihren Beitritt bedingende Voraussetzung sich erfüllt haben müsse, widrigen-, falls dann der gewahrte Anspruch aus-Erneuerung der Ver handlungen und Umgestaltung-der vereinbarten Verfassung zur Geltung zu bringen sein werde, wurde noch besonders die Einberufung des ersten Reichstages als «dieser Zeitpunkt be-. zeichnet, eine Feststellung, welche, wiesich später ergeben, zwar keineswegs überflüssig war, gleichwohl als selbstverstanden, betrachtet werden durfte, da nach einmal erfolgter Ab schließung des Verfassungswerkes mit dem einzuberufenden. Reichstage von der Erneuerung der Verhandlungen nicht mehr die Rede sein konnte. Zugleich wurde die Erklärung, abgegeben, daß in getreuer Beobachtung der Bestimmungen « der Sächsischen Verfaffungsurkunde Z. 2, wonach Rechte der Krone nicht ohne Zustimmung der Kammern veräußert wer den dürfen, die Sächsische Regierung nicht unterlassen werde, die Zustimmung der Kammern zur Annahme der deutschen Reichsverfassung einzuholen. Der vorstehenden Erklärung des diesseitigen Bevollmächtigten schloß sich S. 79 der unter XVU. ersichtlichen Sammlung die des Königlich Hannover schen Bevollmächtigten und zwar unter dem Bemerken an, daß, wenn der gegenwärtige-Versuch einer Einigung zu nichts als zur Herstellung eines nord- und mitteldeutschen Bundes führen sollte, so sollte die Erneuerung der Verhandlungen und die Umgestaltung des vereinbarten Verfassungsentwurfs ausdrücklich Vorbehalten bleiben. Bei Unterzeichnung des Schlußprotocolls, wodurch, nachdem die bisherigen Erklärungen des diesseitigen Bevoll mächtigten besage der von ihm im Protocoll der zweiten Con- ferenzsitzung vom 18. Mai niedergelegten Bemerkung nur als vorläufige und nicht bindende Auslassungen zu erachten gewesen waren, die Preußischer Seits gemachten Vorlagen des Bündnißstatuts, des Verfassungsentwurfs und der Cir cularnote als rechtsverbindlich acceptirt wurden, ward die mehrerwähnte Erklärung des Sächsischen Bevollmächtigten ausdrücklich als bedingungsweiser Vorbehalt refervirt und omit integxirender Theil dieses Actes selbst. Die Preußische Regierung konnte sich hiernach nicht entbrechen, die demnächst ihr übergebene Erklärung entgegenzunehmen, deren Ueber- gabe, nachdem die Unterzeichnung des Schlußprotocolls am Pfingstsonntag den 27. Mai, früh 3 Uhr, Statt gefunden hatte, noch, am nämlichen Lage erfolgte. Die Preußische Regierung hat auch die Annahme in keiner Weise beanstan det, vielmehr ist Letztere durch Vorlegung des betreffenden Aktenstücks an die Preußischen Kammern constatirt worden. Eben dadurch hat die Königlich Preußische Regierung den von der Sächsischen Regierung in Uebereinstimmung mit der Königlich Hannoverschen festgehaltenen Standpunkt bei An nahme des tz. 1 des Verfassungsentwurfs und der entsprechen den Stelle in der Circularnote anerkannt. Denn hätte dies, nicht in ihrer Absicht gelegen, so mußte dieselbe die betreffen den Erklärungen zurückweisen. Es geschah aber weder Letz teres, noch erhob die Königlich Preußische Regierung, eine Einwendung gegen die Fassung der unter XVIII. anliegenden Ratifikationsurkunde des Bündnißstatuts, wodurchin Bezug auf Art. 4 und die darin enthaltenen Bestimmungen wegen des Verfassungsentwurfs ausdrücklich die-in der mehrerwähn- 27*
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