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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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fätze einigen, die der künftigen Gesetzgebung zur Maaßgabe dienen sollen. Es ist das ost besser, als wenn später eine Ge setzgebung als Vorlage an die Volksvertretung gelangt, und sich eine Verschiedenheit der Meinungen zwischen Regierung und Volksvertretung herausstellt, in Folge deren der Gesetz entwurf fällt. Ich sehe also nicht ab, was uns hindern sollte, heute schon einen Grundsatz, wenn er gehörig discutirt und von allen Seiten beleuchtet worden ist, als maaßgebend für die Staatsregierung bei Bearbeitung des Gesetzes aufzustellen. Hatte man doch in dieser Beziehung noch weiter gehen können. Wer hatte z. B. den Abg. Müller hindern können, nicht blos eine Petition einzubringen, sondern einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf vorzulegen? Wäre dies geschehen, so befanden wir uns schon jetzt auf dem Felde der Gesetzgebung; cs han delte sich nicht blos um einen Antrag, sondern um ein Gesetz, und der Fall, auf den die Regierung verweist und denn sie selbst mit einer Vorlage erledigen will, wäre schon heute in Frage. Die Angelegenheit, um die es sich aber heute handelt, und die der Antrag zum Gegenstände hat, scheint wenig erheblich. Es ist davon gesprochen worden, es würde den Vasallen ein Geschenk gemacht. Im Allgemeinen bin ich nicht für Ge schenke, muß aber einmal geschenkt sein— und die Grund rechte sind darin generös— so ist es besser man schenkt aus der Staatscaffe, denn die vertreten wir ja selbst, als aus der Cafse der Privaten, wie das leider in den Grundrechten, mit Bezug auf die Jagd, auch vorgekommen ist. Das Erstere ist mindestens keine Ungerechtigkeit, und das Object ist auch keineswegs von Bedeutung. Der Herr Staatsminister hat erinnert, es würde sich dasselbe auf etwa 6000Thaler belau fen, welche Summe als Verlust für die Staatskasse zu be trachten wäre, ich weiß aber nicht, worauf sich diese Angabe gründet? Gründet sie sich auf dieselbe Vorlage, die dem Abg. Müller Veranlassung gegeben hat, seinen Antrag zu stellen, nämlich auf die Vorlage, die den Domainenfonds zum Ge genstand hätte, dann sollte ich meinen, es wäre der Satz von 6000 Thaler als ein solcher anzusehen, der nicht blos die erb- ländischen, sondern auch die Lausitzer Lehen mit umfaßt. Ich muß aber annehmen, daß der Herr Minister auf den Domai nenfonds hingewiesen hat, und zwar aus dem Grunde, weil die Angabe, daß es sich um etwa 6000 Khaler handele, zu- sammcnfällt mit der Angabe meines Berichtes, wonach 6688 Lhlr. 16 Ngr. 6 Pf. vereinnahmt worden sind. Ich sage also, es wird sich, selbst wenn man die Lehen der Lausitz mit in Betracht zieht, kaum von etwas mehr handeln als von 6000 Thalern, ja ich glaube sogar, daß man selbst diese Summe zu hoch finden muß und zwar aus dem Grunde, weil das Decret über den Domainenfonds nicht die Einnahme in den letztvergangenen Jahren zum Gegenstände hat, sondern weil es einer früher» Periode angehört. Nun ist aber bekannt und ich glaube, der Herr Minister wird dies nicht laugnen, daß kurz nach dem Jahre 1834 die Allodisicationsgesuche sich mehrten, daß sie aber später und namentlich in der neuesten Zeit sehr abnahmen, wahrscheinlich deshalb, weil diejenigen I.K. Vasallen, die die Lastmehr fühlten, als andere, sich eiligst nach Herabsetzung des Canons veranlaßt gefunden hatten, sich der Lchnslasten zu entledigen, die klebrigen aber damit eher An stand nehmen konnten. Diese Anstandnahme würde aber künftig noch mehr in Aussicht stehen, als bisher, denn mit den Grundrechten in der Hand wird doch wohl mancher Vasall der Ansicht sich zuwenden, die von Seiten des Ausschusses ver- thcidigc wird, daß die Grundrechte nicht eine Aufhebung gegen Entgelt, sondern ohne Entgelt haben wollen. Das führt mich auf die Auslegung der betreffenden Stelle in den Grundrechten. Es ist allerdings befremdlich, daß die Grund rechte so häufig Anlaß zu Zweifeln geben. Ich erkläre mir das dadurch, daß die Jahre 1848 und 1849 als eine Zeit poli tischer Aufregung der Gesetzgebung nicht eben förderlich waren. Indessen sei dem wie ihm wolle, wenn man einerseits aus einer oder der andern einzelnen Bestimmung der Grundrechte beweisen will, der §. 39 beabsichtige nicht unentgeltliche Auf hebung des Lehnsverbandes, sondern Ablösung, so können andererseits auch mehrere Paragraphen für die Aussicht des Ausschusses angeführt werden. Ich verweise auf die Fassung der beiden §§. 38 und 39, wo Sie schon einen Unterschied fin den werden. In §. 39 heißt es: „Aller Lehnsverband ist auf zuheben. Das Nähere über die Art und Weife der Ausfüh rung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuord nen. " §. 38 hingegen heißt es : „Familienfideikommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingung der Aufhebung be stimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Ueber die Familienfideicoinmisse der regierenden fürstlichen Häuser blei ben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen Vorbehal ten. " Man kann also folgern, daß, wenn man §. 38, wo es sich von Aufhebung der Fideicommisse handelt, von einer Be dingung gesprochen hat, unter der doch wohl die Entschädi gung zu verstehen ist, man in §. 39 ebenfalls von Bedingun gen habe sprechen müssen, wenn man eine Entschädigung gewollt habe. Ist das nicht geschehen, ist vielmehr hier nur von der Art und Weise der Aufhebung die Rede, so muß man eben eine Aufhebung ohne Entgelt gewollt haben. Mag indessen die Auslegung der Grundrechte sein, welche sie wolle, Eins liegt jedenfalls in §. 39: der Lehnsverband soll aufhö- rcn, das wird Niemand leugnen, und unbestritten ist, daß das Wort „Aufhebung," man mag es auslegcn, wie man will, wenigstens ein Aufhören in sich begreift. Ist dies nun gewiß, so wird man sich freilich fragen müssen: wie soll und kann die ses Aufhören herbeigcführt werden? Das kann nur auf einem doppelten Wege geschehen, einmal dadurch, daßman, wie der Ausschuß wünscht, den Lehnsverband unentgeltlich aufhebt, oder dadurch, daß man den Vasallen eine Gegenleistung dafür ansinnt. Allein damit ist es nicht abgethan, wenn der Lehns verband wirklich aufhörcn soll — und das ist doch die Absicht der Grundrechte. Es muß vielmehr nebenher auch dem Va sallen zur Pflicht gemacht werden, abzulösen; das wäre aber eine Härte, oenn ich sehe nicht ab, warum ein Vasall, de» vielleicht der Lehnsverband nicht drückt, genöthigt werden 10*
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