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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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hat die erste Kammer beschlossen: „mit Vorbehalt der Ab stimmung über die §§. 7, 46 und 55 die übrigen Paragraphen von 1 bis mit 6, von 8 bis mit 45 und von 47 bis mit 54 anzunehmen." Präsident Hensel: Ich habe hierbei einen soeben ein gereichten Antrag zu erwähnen. Abg. Lincke beantragt, daß in §. 20 des Gesetzentwurfs zwischen den Worten: „kann und gleichzeitig" das Wort: „nicht" eingeschaltet werde. Abg. Lincke hat zur Begründung des Antrags das Wort. Abg. Lincke: §. 20 des Gesetzentwurfs bestimmt: „Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden." Der Schuldarrest hat den Zweck, den Schuldner zu der ihm noch möglichen Zahlung willfährig zu machen. Die Hülfsvollstreckung hält sich unmittelbar an das Vermögen des Schuldners; der Gläubiger sucht sich ohne weiteres durch die Veräußerung der Güter aus deren Erlös bezahlt zu machen. Es liegt meiner Ansicht nach eine schreiende Ungerechtigkeit, eine Verletzung aller Humanität darin, gleichzeitig die Anwendung dieser beiden äußersten Hülfsmittel zu gestatten. Wenn durch die Hülfsvollstreckung das Recht des Gläubigers befriedigt wird, so ist die Verfügung des Schuldarrestes überflüssig und unnütz, und umgekehrt. Es darf im Civilrecht die persönliche Freiheit nur in dem allerdringendsten Falle angegriffen wer den; der Fall einer solchen Nothwendigkeit aber ist da, wo der Gläubiger durch Hülfsvollstreckung zum Ziele zu gelangen sucht, nicht zu erkennen. Zn dem doppelten Zwangsmittel finde ich daher ein zu drückendes Verfahren gegen den Schuld ner, als daß ich es für gerechtfertigt halten könnte, sie in das Gesetz aufzunehmen. Dies die kurze und einfache Begründung meines Antrags. Präsident Hensel: Wird dieser Antrag des Abg. Lincke zu §. 20 des Gesetzes unterstützt? — Geschieht ausreichend. Präsident Hensel: Wünscht Jemand zu sprechen? Abg. Du Chesne: Gegen die Ansicht des Abg. Lincke erlaube ich mir nur kurz zu bemerken, daß er übersehen zu haben scheint, daß im Wechsel zugleich eine Schuldverschrei bung liegt, daß also derjenige, der gegen einen Wechsel borgt, nicht allein sich verbindlich macht, mit seinen Gütern dafür zu haften, sondern auch seine persönliche Freiheit zum Pfände gesetzt hat. Ich glaube, es ist hier unbedingt der Gesetzes vorlage beizustimmen. Abg. Lincke: Aus der Verpflichtung des Schuldners, auf welche soeben Bezug genommen worden ist, geht noch keineswegs der Schluß hervor, daß cs nach der Gesetzgebung auch unbedingt nothwendig und zulässig sei, beide Mittel, welchen sich der Schuldner unterworfen hat, gleichzeitig gegen ihn in Bewegung zu setzen. Das folgt daraus noch nicht. Präsident Hensel: Wünscht sonst noch Jemand zu sprechen? Sonstwürdeich dieDebatte für geschlossen erklären. II. K. (Drittes Abonnement.) Regierungscommissarv. Lreitschke: Ich habe nur zu bemerken, daß diese Bestimmung der Zulässigkeit des gleich zeitigen Antrags auf Erecution des Vermögens und Voll streckung des Wechselarrestes nicht etwa erst in Sachsen allein eingeführt werden soll, sondern zum Theil eben darum schon am vorigen Landtage vorgeschlagen und angenommen worden ist, weil es in vielen andern deutschen Staaten auch besteht. Soll der Credit der Wechsel festgehalten und gestützt werden, so ist diese Maaßregel durchaus nothwendig, oder sie trägt wenigstens zu dessen Unterhaltung ungemein viel bei. Der Antragsteller hat bemerkt, daß, wenn das Vermögen zur Ver gütung des Gläubigers ausreiche, es nicht nöthig sei, den Schuldner seiner persönlichen Freiheit zu berauben. Sollte aber nach dieser Ansicht consequent verfahren werden, so müßte allemal die Erecution in das Vermögen vorausgehen und erst subsidiarisch, wenn dasselbe nicht ausreicht, könnte zum Wechselarrest verschütten werden. Das würde den Wechselcredit untergraben, denn es würde die Aussicht auf schleunige Rechtshülfe wegfallen und dies die nachtheiligsten Folgen für den Wechselverkehr haben. Vielmehr muß ich einwenden, daß,wenn Jemand an seinen Schuldner dkeWech- sclhaft legt, er nicht voraussehen kann, ob die Exemtion, welche er zugleich beantragt, ausreichen werde, um ihn zu befriedigen. Es kann dies in der besten Meinung gegen den Schuldner geschehen, daß er zugleich die Exemtion beantragt, um, sobald er dadurch seine Befriedigung erlangt, im Stande zu sein, den Schuldner des Arrests zu entlassen. Die Vor aussetzung, daß der Gläubiger wissen müßte, ob er aus dem Vermögen des Schuldners seine Befriedigung erlangen werde, ist augenfällig unbegründet. Kann er es aber nicht wissen, so ist es ihm nicht zu verdenken, wenn er jedes Mittel zu seiner Befriedigung ergreift. Es muß diese Bestimmung aufrecht erhallen werden, wenn nicht der Wechselcredit leiden soll, wenn wir ihn nicht schwächen und darin gegen andere Staaten zurückstehen sollen. Abg. Lincke: Ich glaube keineswegs, daß aus de'r Ab sicht, die in meinem Anträge niedergelegt ist, die unabweis bare Consequenz folgt, daß die Exemtion der Wechselhaft dann immer vorausgehen müsse. Ich habe mich an die prak tische Natur des Wechsels gehalten und geglaubt, daß, wenn der Gläubiger sich für die Erecution in das Vermögen des Schuldners freiwillig entschieden hat, es mit Recht und Billigkeit nicht übereinstimmt,ihm zugleich auch die Exemtion in das heiligste Gut der Menschen, die Freiheit, ausüben zu lassen. Abg. Riedel: Ich muß mich gegen den Antrag des Abg. Lincke und für die Bestimmung des Gesetzentwurfs der Regierung und also auch für das Deputationsgutachten er klären. Der Abg. Lincke hat beantragt, daß neben der Wech selhaft die Hülfsvollstreckung nicht stattsinden dürfe. Die ser Antrag ist jedoch in jeder Beziehung unpractisch und be günstigt den Wechselschuldner aufU »kosten des Wechfel- 33
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