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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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anlassung dazu gegeben wurde durch einen übel angewendeten Eifer von Geistlichen, welche auf unpassende Werse ihrer Kirche Mitglieder zuzuführen und zu erhalten suchten und dadurch Mißhelligkeiten zwischen zwei Kirchenparteien her beiführten. Ich lasse ganz dahingestellt sein, inwieweit diese Bestimmungen jetzt noch zweckmäßig sind, das wird bei der Revision des Mandats einer weitern Erwägung unterworfen werden; aber daß das Mandat in Widerspruch stehe mit den Grundrechten, daß es ohne weiteres für aufgehoben zu achten sei, kann ich nicht zugeben. Es hindert Niemanden an dem Uebertritt von einer Kirche zur andern, es schreibt nur gewisse Förmlichkeiten dafür vor. Und wenn auch künftig Niemand verbunden ist, dem Staate gegenüber seine religiöse Ueber- zeugung zu offenbaren,so wird er doch immer seiner Religions gesellschaft gegenüber, zu der er gehört und gegen die er Ver bindlichkeiten hat, insbesondere die, zu den äußern Bedürf nissen des Kirchenwesens beizutragen, zu der Erklärung ver bunden sein, ob er noch dazu gehört oder nicht. Ich deute das nur an, um zu bemerken, daß die Regierung für noth- wendig hält, diese Bestimmungen einer reiflichen Erwägung zu unterwerfen, und daher wünschen muß, daß Sie, statt dem Anträge des Berichts im ersten Theile beizutreten, im All gemeinen nur auf eine Revision des Mandats von 1837 an tragen, womit die Regierung sich einverstehen würde. Abg. Wagner: Ich kann mich mit dem zweiten Theile des Deputationsgutachtens nicht einverstanden erklären. Die Grundrechte stellen die Freiheit des religiösen Bekenntnisses fest und schließen dasselbe von der Gesetzgebung des Staates gänzlich aus. Es muß nach diesem Grundsätze auch lediglich Sache der Eltern sein, in welchem Religionsbekenntnisse sie ihre Kinder erziehen wollen. Greifen wir durch die Gesetz gebung wiederum in die Erziehung der Kinder ein, so wird dieses Gesetz unbedingt von neuem eine Pflanzstätte des ehe lichen Unfriedens werden. Ich glaube, daß die Elternliebe hierin den richtigen Weg bei der Erziehung der Kinder finden wird, und daß selbst Mißgriffe, wenn sie vorkommen sollten, durch die spätere Selbstständigkeit der Kinder wieder gut ge macht werden können. Die Gesetzgebung, wie sie hier vor geschlagen ist, hat aber auch noch den Uebelstand, daß es gleich sam scheint, als wollte sich durch dieselbe der Staat entweder Katholiken oder Protestanten in genügender Anzahl anschaf fen. Die Deutschen sind ein seltsames Volk; wenn sie ein mal ein Stück Freiheit erlangt haben, erschrecken sie, sobald sie dasselbe anwenden wollen, und schaffen sich selbst, um die Freiheit nicht nackt hinzuftellen, immer wieder ein neues Ge- setzchen. Ich beantrage daher, daß anstatt des Deputations gutachtens folgender Antrag möge angenommen werden: „Alle über religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen zeither gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind als er ledigt zu erachten." Ich bitte, den Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Hensel: Der Antrag lautet: „Alle über religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen zeither gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind als erledigt zu erachten." Wird der Antrag unterstützt? — Geschieht aus reichend. Berichterstatter Abg. Auersw ald: Wenn sich der Abg. Wagner mit den Anträgen des Ausschusses in dem zweiten Theile des Berichts in Widerspruch befindet, so, glaube ich, beruht das nur auf einem Mißverständnis! von seiner Seite. Er sagt, er wolle die Bestimmung über die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen lediglich den Eltern überlas sen haben; nun das will der Ausschuß auch, nur um eben in dieser Beziehung die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu schützen, schlägt er gewisse Grundsätze und Regeln vor, nach welchen etwaige darüber unter den Eltern selbst entstehende Streitigkeiten geschlichtet werden können, weil es Pflicht des Staates ist, Streitigkeiten, die unter den Staatsangehörigen entstehen, zu entscheiden, und folglich auch darüber im voraus gewisse Regeln und Grundsätze aufzustellen, wie solche zu entscheiden seien. Wie die Eltern die religiöse Erziehung ihrer Kinder unter sich bestimmen wollen, darein soll der Staat durchaus nichts zu reden haben. Von dieser Ansicht gingen auch wir aus; wir wollen eben jeden einzelnen Ehe gatten gegen jede Beschränkung seiner Willensmeinung in Bezug auf die religiöse Erziehung seiner Kinder schützen; daß aber im voraus Grundsätze und Regeln vorhanden fein müs sen, darüber wird Jeder mit uns einverstanden sein, weil außerdem solche Streitigkeiten, zu deren Entscheidung der Staat angerufen wird, ohne Willkür gar nicht geschlichtet werden könnten, und ich sollte meinen, daß die Artund Weise, die der Ausschuß vorgeschlagen hat, die allereinfachste wäre, die man finden könnte, denn es heißt ausdrücklich, daß der Staat sich nur auf Anrufen des einen oder andern Theils ein mischen solle, und im klebrigen wird im Ganzen der Grund satz aufgestellt: Im Zweifel gebührt die Bestimmung über die religiöse Erziehung der Kinder dein Vater; haben aber die Ehegatten eine andere Vereinigung unter sich darüber getrof fen, so ist diese aufrecht zu erhalten. Abg. Helbig: In Bezug auf den ersten Theil des Be richts will die Staatsregierung, wie wir soeben von ihr ver nommen haben, blos eine Revision der in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen; ich glaube, das ist gar nicht mehr möglich, die Grundrechte sind eingeführt, sind publicirt und, wie der Ausschuß richtig bemerkt hat, sofortin Kraft getre ten, die in Frage stehenden Bestimmungen unserer Ge setzgebung sind dadurch, wie es im Einführungsgesetz heißt, von selbst aufgehoben, es kann also eine Revision in keinem Falle mehr damit vorgenommen werden. Es steht ausdrück lich in dem Ausführungsgesetze, daß alle Bestimmungen, welche in den Einzelstaaten den Grundrechten, namentlich auch bei den hier in Rede stehenden Gegenständen, wider sprechen, sofort und ohne weiteres außer Kraft treten.
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