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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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Der Antrag des Ausschusses ist also richtig, nur glaube ich, daß es nothwendig ist, weil zwei verschiedene Factoren der Gesetzgebung bestehen, Negierung und Kammern, daß nicht blos die Kammer erkläre, die und die Gesetze sind aufgeho ben, sondern daß auch die Regierung dazu ihre Erklärung fügt und im Gesetz- und Verordnungsblatte ausspricht, welche einzelne Bestimmungen in Sachsen aufgehoben sind, damit kein Mißverständnis obwalten kann. Es würden also zu dem Anträge des Ausschusses noch die Worte beizufügen sein: „und die Negierung aufzufordern, dies im Gesetz - und Berordnungsblatte auszusprechen." Ich will daraufeinen Antrag stellen. Präsident Hensel: Es ist beantragt worden: Dem Ausschußantrage sub a. noch die Worte beizufügen: „und die Regierung aufzufordern, dies im Gesetz- und Verord nungsblatte auszusprechen". Wird dieser Antrag unter stützt? — Ausreichend unterstützt. Abg. V.Köchly: Ich muß mich zunächst im gleichen Sinne, wie der Vorredner, gegen die Anträge erklären. Es kann nach Publication der Grundrechte nicht von einer Re vision die Rede sein, sondern es ist jenes Mandat damit auf gehoben. Der Herr Regierungscommissar hat darauf hin gewiesen, daß jenes Mandat Niemanden verhindere, diesem oder jenem Glaubensbekenntnisse anzugehören. Ich gebe dies zu; allein jenes Mandat enthält gesetzliche Bestimmun gen über eine Angelegenheit, welche nach den Grundrechten der religiösen Gemeinde zu überlassen ist. Ich gebe zu, daß es für die religiöse Gemeinde wünschenswerth, sogar noth wendig ist, eine bestimmte Form festzusetzen, unter welcher der Eintritt und Austritt stattsindet. Allein über diese Förm lichkeit Bestimmungen zu fassen, steht nicht mehr dem Staate, sondern nur der religiösen Gemeinde zu. Ich kann mich nur dem anschließen, was früher in diesem Saale bei einer andern Gelegenheit bemerkt worden ist. Von nun an sind die reli giösen Gemeinden in den Augen des Staates eben nur reine Privatgesellschaften. Sie können von dem Staate unterstützt werden, insoweit als sie dem Interesse des Staates dienen. Diese Unterstützung kann aber nicht eine ständige und un widerrufliche sein, sondern muß auf einem gegenseitigen. Ver tragsverhältnisse beruhen. Wenn der Staat vorschreiben wollte, unter welchen Förmlichkeiten der Eintritt in eine reli giöse Gemeinde und der Austritt aus derselben erfolgen solle, so könnte er auch vorschreiben, unter welchen Bedingungen ein Turnverein seine Mitglieder aufnehmen und entlassen solle; das geht den Staat nichts an. Hierin kann ich dem Herrn Regierungscommissar nicht beipflichten. Ich ver wende mich nun für den Antrag des Abg. Helbig. Gerade weil von der Ministerbank diese Aeußerungen gefallen sind, weil sie übereinstimmen mit der Auffassung der Grundrechte, welche jedenfalls in dieser Kammer keinen Anklang findet, müssen wir beantragen, daß jenes Mandat als aufgehoben bezeichnet werde. Sonst können wir beschließen, was wir i. K. wollen, die Herren Geistlichen, wie Thatsachrrr aus den letzten Monaten bezeugen, gehen in der alten Praxis fort, als ob die Staatskirche nicht gefallen wäre, als ob es keine Grundrechte gebe und keine Märzrevolution gegeben hätte. Ich wende mich nun zu den Anträgen der Deputation unter b. Ich kann diesen Anträgen nicht beipflichten. Sie gehen mir einerseits zu weit, und andererseits sind sie mir zu eng. Der erste Ar tikel lautet: „Die Bestimmung über die religiöse Erziehung ehelicher Kinder steht dem Vater, unehelicher der Mutter zu." Hiermit ist eine Bestimmung festgesetzt über diejenigen, welche die religiöse Erziehung feststellen sollen, die festzustellen nur der religiösen Gemeinde obliegt. Ich mache auch auf die praktische Schwierigkeit aufmerksam. Es kommt oft vor, daß ein Kind keinen Vater- mehr hat. Soll der Vormund an seine Stelle treten? Es kommt oft vor, daß uneheliche Kinder entweder vom Vater, oder von mitleidigen Personen angenommen werden. Soll vielleicht der Mutter, die vom Kinde getrennt ist und in Sünden versunken bleibt, die Be stimmung über die religiöse Erziehung überlassen bleiben? Dieser Grundsatz ist viel zu eng und greift ein in das Be- fugniß der religiösen Gemeinde. Die Religion ist in den Grundrechten aufgefaßt als das Innerste, was der Mensch hat. Demgemäß kann die Bestimmung über die Religion nur von dem einzelnen Menschen selbst ausgehen. Da nun aber ein Kind in den ersten Jahren seines Lebens, und so lange es der elterlichen Erziehung unterworfen bleibt, eine Bestimmung nicht selbst treffen kann, so bleibt nichts übrig, als die religiöse Bestimmung unmündiger Kinder den Eltern oder deren Stellvertretern zu überlassen. Dieses Recht hat der Staat anzuerkennen, weiter aber hat er kein Recht. Man könnte mir entgegenhalten, es wäre eine derartige Bestim mung unnöthig; denn da die Religion anerkannt sei als in nerste Ueberzeugung eines Jeden, so verstehe es sich von selbst, daß für ein Kind, welches in dieser Hinsicht nicht mündig ist, die Eltern entscheiden müssen. Allein ich mache darauf auf merksam, daß nicht nur in gemischten Ehen Einflüsse vorkom men, welche sogar die Grenzen des Staatsgesetzes überschreiten, Einflüsse, auf welche die Worte in 145 der Reichsvcrfassung zu beziehen sein können, daß Verbrechen und Vergehen, die bei öffentlicher Uebung der Religion begangen werden, nach dem Gesetze zu bestrafen sind. Ich erinnere mit einem Worte an die Zudringlichkeit von Personen, welche die Stelle der Eltern vertreten, um die Kinder in einer bestimmten Confes sio» erziehen zu lassen. Gegen die Schwache solcher Eltern muß das unmündige Kind in Schutz genommen, gegen solche Mißhandlung vom Staate geschützt werden. Dies ist der Unterschied zwischen dem modernen und antiken Staate. In dem letztem erstreckte sich die väterliche Gewalt bis zur Aus setzung der Kinder, sogar bis zur Tödtung der erwachsenen. Ich würde daher noch folgende Bestimmung verlangen: „die Freiheit dieser Bestimmung wird vom Staate gewährleistet", und mit Benutzung des Deputationsgutachtens würde ich noch den dritten Grundsatz aufgestellt wünschen: „der Staat 37*
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