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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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tretern der Gemeinde auf legalem Wege über die betreffende Wiedereinsetzung mehrererBürger in die Ehrenrechte entschieden hatte, sogar gewifsermaaßen zur Verantwortung gezogen hat. Ferner glaube ich, daß unser Freund Riedel nicht nöthig gehabt hat, das Wort: „Ermächtigung" zurückzunehmen, wenigstens Hatteich diesen Ausdruck so verstanden, daß in seinem Anträge nicht blos von Amnestie die Rede sei, sondern auch von Erlaß der Kosten und Strafen, und insofern kann ich mir denken, daß das Wort: „ermächtigen" einen Sinn habe. Auf die wissenschaftliche Debatte gehe ich auch nicht ein, kann mich aber nicht enthalten, noch einem unserer juristischen Collegen zu begegnen, der das moralische Rechtsgefühl nicht anerkennen will und dennoch selbst der Ansicht ist, es sei in den Fällen, wo das betreffende Vergehen zur Strafe zu bringen wäre, die gelindeste Strafe anzuwenden. Ich bemerke beiläufig, daß darin ein gelinder Widerspruch liegt. Wenn der Vorstand des Cabinets Bezug genommen hat auf die freiesten Staaten, so hat das schon von einem meiner Freunde Erwiderung ge funden. Mir scheint es originell, daß man da, wo man noch keinen freien Staat hat, die Bestrebungen nach freistaatlichen Einrichtungen durch Beziehung auf solche zu widerlegen sucht. So viel aber scheint gewiß, die Bemerkung des Cabinets- präsidenten hat es mir vollends klar gemacht, daß der Antrag des Abg. Riedel vollkommen an der Zeit und vollkommen be gründet ist. Denn angenommen, die Prämisse des Cabinets- präsidenten sei richtig, so hat er gewiß die Absicht gehabt und die Nothwendigkeit anerkannt, den Widerspruch zwischen der Gesinnung des Volkes und dem bestehenden Gesetze zu heben und das zu erledigen, was jetzt als wesenlos und als eine Un gerechtigkeit vor uns steht. Aus dieser Deduction geht hervor, daß die Regierung selbst fühlt, daß sie eine Verantwortung auf sich genommen hat, indem sie die Erlassung des betreffenden Gesetzes über das Jagdwesen nicht beschleunigte, und diese Verantwortung scheint groß genug zu sein, um sie auch jetzt noch zu bestimmen, dem Wunsche der Kammer entgegenzukom- men. Es ist hier ein Conflict — vielleicht auch politischer Standpunkte, — durch den man es sich erklären kann, wes halb man mit Erlassung eines Gesetzes und Befriedigung der Wünsche des Volkes, die noch am letzten außerordentlichen Landtage hier zur Sprache kamen, gezögert hat, aber ein sol cher Conflict muß gelöst werden, und der Riedel'sche Antrag ist ein Weg dazu. Präsident Hensel: Der Abg. Hähnel aus Radeburg hat das Wort. Vicepräsident V. Schaffrath: Ich bitte zu einer for mellen Bemerkung ums Wort. Es scheint in der Kammer die Ansicht zu herrschen, als ob der, der um das Wort zur Widerlegung bittet, einen Vorzug vor den angemeldeten Red nern habe. Dies ist aber nicht der Fall, sondern dieser „Vor zug" tritt nur dann ein, wenn mehrere zu gleicher Zeit um das Wort bitten und nicht zu entscheiden ist, wer zuerst sprechen soll. Blos dann hat der, der zur Widerlegung sprechen will, den Vorzug vor den andern. Also dagegen muß ich protestiren, daß der Abg. Hähnel vor andern früher angemeldeten Rednern das Wort erhalte, wie früher schon geschehen ist, und ich pro- vocire auf die Entscheidung der Kammer. Präsident Hensel: 51 der provisorisch angenommenen Geschäftsordnung sagt: „Wer aber das Wort verlangtem die zuletzt gehaltene Rede zu widerlegen, geht in diesem Falle den übrigen Angemeldeten vor". Nun ist schon einigemal vor gekommen daß die Kammer die Ansicht ausgesprochen.hat, demjenigen, der zur Widerlegung sprechen will, auf Grund dieser Bestimmung hin das Wort zu gestatten, und ich habe natürlich zu erwarten, was die Kammer darüber entscheidet. Königl. CommissarLodt: Da ich in der Lage sein dürste, über den Sinn der Bestimmung, welche der Herr Präsident angezogen hat, einige Auskunft zu geben, so muß ich für meine Person allerdings bestätigen, daß in der Gesetzvorlage die Sache nicht anders genommen worden ist, als der Herr Vicepräsident Schassrath angedeutet hat. Es geht also die Meinung keineswegs dahin, das Wort zur Widerlegung besonders zu gestatten, sondern es hat diese Bestimmung nur als Auskunftsmittel dann dienen sollen, wenn die Reihefolge bei vielen zugleich angemeldeten Rednern auf andere Weise nicht sofort zu bestimmen ist. Präsident H esii sel: Ich habe demnach die Kammer, um für die Zukunft eine Richtschnur zu erhalten, zu fragen: ob sie der soeben vom Herrn Regierungscommissar ausge sprochenen Ansicht über die Erklärung der angezogenen Stelle des Z. 51 der provisorischen Geschäftsordnung beitritt? Königl. CommissarT o d t: Ich glaube nicht, daß darüber ein Zweifel sein kann; denn da, wo von dem Worte zur Wider legung im §. 51 gesprochen wird, steht ausdrücklich dabei: „Außerdem wird durch die Anmeldung zur Widerlegung weder die gewöhnliche Reihefolge unterbrochen, noch die§. 74 aufgestellte Regel aufgehoben", nämlich nach welcher Jemand nur zweimal sprechen soll. Also waltet hier kein Zweifel ob, und wenn etwas Anderes durch den Brauch eingeführt wor den ist, so ist dies ein Brauch, der auf den Entwurf der Ge schäftsordnung sich nicht stützen kann. Präsident Hensel: Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie der Ansicht des Herrn Vicepräsidenten v. Schaffrath gemäß in Zukunft das Wort zur Widerlegung nur dann vor den andern Rednern gestatten will, wenn sich gleichzeitig mehrere Redner angemeldet haben? —> Einstimmig Ja. Präsident H e n scl: Ich kann demnach demAbg. Hähnel das Wort nicht verstatten. Der Vicepräsident v. Schaffrath hat das Wort. Viceprastdentv. Schaffrath: Obwohl ich einenAntrag, den ich vohkn zur Unterstützung gestellt habe, und die dieser auch gefunden hat, zu begründen hätte, so verzichte ich doch
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