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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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gegen Blum nicht vorgenommen wurde. Es war ihm un bedingt bekannt, daß nach dem Reichsgesetze vom 30. Septem ber ein Neichstagsabgeordneter nicht verhaftet werden kann, wenn er nicht auf frischer That ergriffen wird; das Letztere ist nicht der Fall gewesen, sondern Blum ist erst 4 Tage, nachdem er die Waffen niedergelegt, aus seiner Wohnung abgeholt wor den ; es mußte dem Gesandten also bekannt sein, daß die Ver haftung schon eine Ungerechtigkeit gegen Blum war, daß sie nicht eintreten konnte, es mochte nun das Standrecht gehörig ausgesprochen worden sein oder nicht, denn das Reichsgesetz über die Unverletzlichkeit der Neichstagsabgeordneten war schon längst auch für Oesterreich publicirt, wo es um so weni ger verleugnet werden konnte, als ja der Reichsverwefer selbst ein Oesterreicher ist. - Der Gesandte hatte also den Schutz für Blum auszuüben, nicht blos, weil derselbe ein Staatsangehö riger Sachsens war, sondern weil er ihn auch in seiner Eigen schaft als Reichstagsabgeordneten schützen mußte. Das Ver fahren, das gegen Blum in Oesterreich eingehalten worden ist, ist natürlich nicht gerechtfertigt; wir können aber freilich weder den Fürsten Windischgrätz, noch das Kriegsgericht, noch sonst Jemanden in Oesterreich zur Untersuchung ziehen, sie stehen unter den Gesetzen eines andern Staates; beurthei- len aber müssen wir das Verhalten nach unfern Gesetzen, und wenn Jemand, der unfern Gesetzen, wie der Gesandte, unter worfen ist, an einem Verbrechen gegen einen sächsischen Staatsangehörigen Theil genommen hat als Begünstiger, so ist er den Gesetzen unsers Staates verfallen und kann nach hierländischer Gesetzgebung verurtheilt werden. In Artikel 145 des Criminalgesetzbuches steht nun: „Wer sich, ohne ein Recht dazu zu haben, eines Menschen entweder durch Gewalt oder List dergestalt bemächtigt, daß derselbe dem Schutze des Staates entzogen wird, ist mit Arbeitshausstrafe von drei Jahren bis zu sechsjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen." Ein Recht, Blum zu verhaften, eristirte nun unbedingt nicht, er ist also, ohne daß man dort ein Recht dazu hatte, mit Gewalt verhaftet, und sogar getödtet worden. Der Gesandte hat es nicht gehindert, obgleich er verbunden war, es zu hindern; er ist nach Artikel 39 des Criminalgesetzbuchs der Begünstiger dieses Ver brechens, und es wird sich finden, ob die Criminalbehörde, die künftig über diesen Fall zu urtheilen haben wird, dieselbe Entscheidung giebt. Aber meine Ueberzeugung darf ich nicht unterdrücken; wenn die Deputation blos auf Artikel 311 Bezug genommen hat, so halte ich dafür, daß man lieber auf gar nichts hätte Bezug nehmen sollen, denn es steht in jenem Artikel weiter nichts, als daß derjenige, der diesem Artikel verfällt, einen Verweis oder eine Geldstrafe von 50 Thalern erhalten soll. Daraus wird sich jedoch der Herr v. Könneritz wenig machen, wenn er 50 Thaler bezahlen muß. (Beifall auf der Tribüne.) Ich glaube also, wenn die Angehörigen, oder die vorgesetzte Dienstbehörde, das Ministerium des Auswärtigen, darauf antragen, daß er zur Untersuchung gezogen wird, dann nicht blos Artikel 3l1, sondern noch ganz andere Bestim mungen des Criminalgesetzbuchs angezogen werden können. Man hat sich von manchen Seiten mit großer Entrüstung darüber ausgesprochen, daß man den Gesandten in einer solchen Unthätigkeit gefunden hätte, daß er gar nichts gethan habe; ich theile diese Entrüstung, ich habe aber nichts Ande res von ihm erwartet. Ein Volksmann ist noch nie von einem solchen Fürstendiener geschützt worden; Blum hatte ja sein Lebelang nur für die, die ihrer Rechte beraubt sind, ge sprochen, und jetzt, da er selbst rechtlos in den Händen frem der Fürstenknechte war, gab cs natürlich dort Niemanden, der ihn schützte, eben weil er ein Volksmann war; und daß ein Könneritz am wenigsten dazu geneigt war, ihn zu schützen, das ist einleuchtend! Der Mann hätte ja sonst vielleicht von den Olmützer Hofbällen ausgeschlossen werden können, ja er konnte, wenn er sich Blum's annahm, selbst in den Ruf eines Liberalen kommen, was ihm doch höchst unangenehm gewesen sein würde. Um so mehr war es Pflicht des Ministeriums, darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mann dieser Gattung, dem das Blut des alten Ministe riums noch in den Adern haust, vom Minister abberufen und durch einen Andern ersetzt wurde, der die Verhältnisse besser und nicht mit dieser Voreingenommenheit erwog. Es sind die offenbarsten Unwahrheiten in seinen Berichten enthalten; so z. B. sagt er, Blum und Fröbel seien nach Wien gekom men, um die Sympathien der äußersten Linken in Frankfurt, die für die Wiener Revolution stattfänden, zu überbringen; Blum hat aber nicht zur äußersten Linken gehört, er hat auch nicht für die Revolution Sympathien überbringen wollen, sondern für die Sache der Freiheit in Wien. Herr v. Könneritz unterscheidet ferner, und das muß ich dem Herrn Staatsminister entgegenhalten, ausdrücklich in einer Schrift an das Ministerium die Eigenschaft Blum's als Staatsangehöriger Sachsens von der eines Reichstags abgeordneten, und scheint die Meinung gehabt zu haben, daß er ihn blos als Staatsangehörigen Sachsens zu schützen hätte. Nun ist aber doch gewiß, daß, wenn Jemand mehrere Eigen schaften in seiner Person vereinigt, man diese nicht trennen kann; der Gesandte konnte nicht den sächsischen Staatsange hörigen schützen und den Reichstagsabgeordneten in derselben Person erschießen lassen. Da Blum Reichstagsabgeordneter war, so mußte der Gesandte auch diese Eigenschaft an ihm geltend machen, sie war unzertrennlich von seiner Per son. Es hat ihm dies auch das Ministerium ausdrücklich eingehalten, namentlich in dem Schreiben vom 8. November, es ist darin gesagt, er sei ebenso berechtigt als verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß eine Verletzung jenes Grundsatzes der Unverletzlichkeit der Abgeordneten sehr bedauerliche Folgen haben würde. Präsident Hensel: Der Referent hat das Schlußwort. Berichterstatter Abg. Tzschirner: Es ist bemerkt wor-
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