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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Bericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert Blum's Tödtung betreffenden Fragen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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Anhang zu Nr. LS -er Mitteilungen -er zweiten Mammer. Bericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert Blum's Tödümg betreffenden Fragen Berichterstatter: Als Robert Blum, der für die Freiheit nach Wien ge gangen, dort als Opfer derselben gefallen war, erhob sich voll Entrüstung über die verletzende Weise, wie man ihn zum Tode verdammt, im ganzen Vaterlande nur eine Stimme, die Sühne verlangte; aller Parteigeist verstummte und man erkannte allgemein, daß nähere Aufklärung über die verübte That erheischt werden müsse. Durch Beschluß der Kammern vom Jahre 1848 ward bestimmt, daß die Staatsregierung von dem Gesandten zu Wien einenRechenschastsbericht erfordern solle, und die zweite Kammer beantragte zugleich, daß bei der Centralgewalt auf energische Maaßregeln zur Sühne für die verletzte Ehre Deutschlands gedrungen werde. Der Gesandte hat seine Auslassung bewirkt, sie ist der Kammer gegenwärtig vorgelegt worden und die Deputation hat sie einer Prüfung unterworfen, wobei zugleich noch einige andere zwischen ihm und dem Ministerium des Aeußern ge wechselte Schriften in Betracht gezogen sind. Fest steht nun danach, daß der Gesandte am 4. Novem ber 1848 von Blum's Verhaftung Kenntniß erlangt, auch am 6. November im Gasthofe zur Stadt London, wo Blum gewohnt, noch genauer erfahren hat, daß derselbe bereits am 4. November früh 6 Uhr unter militairischer Escorte fortge schafft worden sei. Darauf hat er am 7. November sich mittelst einer Note an das k. k. Ministerium des Aeußern gewendet, und dies hat er am 8. November in Folge einer Ministerialdepesche, welche ihm den Schutz der sächsischen Staatsangehörigen zu Wien besonders anempsiehlt, durch persönliche Rücksprache mit dem betreffenden Beamten des k. k. Ministeriums wiederholt. Eine Antwort ist ihm auf die Note nicht ertheilt wor den; er hat aber auch bemerkt, daß die Behörden in völliger Desorganisation gewesen seien und sich die Ministerien gar nicht in der Stadt befunden haben. Am 9. November ist dem Gesandten die Kunde zuge kommen, daß Robert Blum früh 7 Uhr erschossen worden sei. Daß Wien von dem Feldmarschall Fürsten Windischgrätz in Belagerungszustand erklärt worden war, war dem Ge sandten nicht fremd, auch kann ihm nach dem Olmützer Mani feste vom 16. October, so wie nach den Proclamationen des Fürsten nicht unbekannt geblieben sein, daß derselbe mit den ausgedehntesten Vollmachten vom Kaiser versehen ge wesen ist. Nichts desto weniger hat sich der Gesandte wegen Ret tung Blum's an den Fürsten Windischgrätz nicht gewendet, Lzschirner. indem er dieses äußerste Mittel «nicht.sofort hat erschöpfen wollen, wie es in seinem Berichte heißt. Auch will er nach dem letztem über den Grad der Schuld Robert Blum's und über die Gefahr, in welcher derselbe ge schwebt habe, noch nicht genügend unterrichtet gewesen sein, während er doch in der gesandtschaftlichen Meldung vom 6. November von den aufreizenden Reden, die Blum gehalten haben soll, so wie von dessen Lheilnahme am Kampfe spricht, ihm auch offenbar bekannt sein mußte, baß das standrechtliche Verfahren seiner Beschaffenheit nach überall mit größter Eile betrieben wird. Die Pflicht eines Gesandten ist es aber stets, sich der be- drängtenStaatsangehörigen anzunehmen,und diesePflichtist dem Gesandten in der Ministerialdepesche vom 3. November, die er am 8. November erhalten, dergestalt eingeschärft wor den, daß er dabei ohne Unterschied und mit größter Khätigkeit verfahren sollte. Leicht begreiflich aber mußte es ihm wer den, daß bei der Militairherrschaft, die in Wien eingetreten war, zur Erlangung von Hülfe für sächsische Staatsangehö rige kein Notenwechsel mit Ministerialrathen, sondern nur eine unmittelbare Verwendung bei dem Machthaber von Er folg sein konnte. Die Pflicht gebot ihm, zu schützen, und er vernachlässigte diese Pflicht, wenn er nicht das Mittel ergriff, das nach den vorliegenden Verhältnissen hierzu zu führen im Stande war; mag das Hin- und Herschreiben auch sonst der gebräuchliche Diplomatenverkehr sein, das sagt doch der gesunde Sinn, daß unter der Dictatur in Wien persönlich gehandelt, und an den Stellvertreter des Kaisers selbst gegangen werden mußte. Ein Mann von Entschiedenheit hätte nicht geruht, bis ihm der Kerker Blum's geöffnet worden wäre. Aber der Gesandte v. Könneritz vermeint, sich damit zu entschuldigen, daß Blum den Schutz der Gesandtschaft selbst nicht in Anspruch genommen habe, ja er erklärt dies in derMeldung vom 6. November sogar für erwünscht. Daß indeß dieser Einwand sein Verfahren nicht rechtfertigt, bedarf keiner besondern Auseinandersetzung, da der, welchem einmal die Pflicht des Schutzes obliegt, auch ohne Anrufen der Betheiligten, welches häufig sogar verhindert sein dürfte^ einzuschreiten hat. Selbst wenn derGesandte in der Meinung stehen konnte, es werde von dem Militairgericht die Eigenschaft Blum's als Mitgliedes der deutschen Nationalversammlung Berück sichtigung erhalten, obschon er in der mehrerwähnten Meldung vom 6. November geradezu das Gegen-
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