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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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6 also §. 103 angenommen würde; dieser §. 103 kann es aber nicht sein, und insofern würde die Voraussetzung des Finanz ministeriums sich erledigen. Was der Abg. Bertling vortrug, steht in §. 105. Ich finde mich nun allerdings in der unan genehmen Lage, auch der Voraussetzung und Hoffnung des Finanzministeriums widersprechen zu müssen, welche es auf §.105 begründen zu wollen scheint; ich behaupte nämlich, auch §. 105 kann für den Fall, welcher hauptsächlich die Be- sorgniß der Regierung erweckt hat, aus der Verlegenheit, in die möglicherweise die Regierung kommen kann, ihr nicht helfen. Die Vcrfassungsurkunde spricht so bestimmt und deutlich über die Rechte der Volksvertretung im Finanziellen, daß man cs nicht anders kann, man muß die Regierung in der Verlegenheit, wenn sie einmal cingetreten ist, lassen, tz. 96 bestimmt ausdrücklich, daß keine Steuern erhoben werden können ohne Zustimmung der Stände, außer in dem Falle des §. 103. Dieser Fall des §. 103 liegt hier nicht vor, und der Fall des §. 105 ist es ebenfalls nicht, und in sofern von Seiten der Staatsregierung bemerkt worden ist, sie müsse! sich das Recht zu solchen außerordentlichen Maaß- regeln ausdrücklich wahren, so will ich wenigstens im In teresse der Volksvertretung dieser Verwahrung widerspre chen und das Recht der Volksvertretung, streng nach den Vor schriften der Verfassungsurkunde sich zu halten und nicht wei tere Ausnahmemaaßregcln zuzugeben, als welche ganz aus drücklich und speciell die Verfassungsurkunde vorschreibt, ver wahren. Ich nehme mirnichtvor, das durch weitere An führungen zu beweisen, ich würde dann versucht werden, weitläufig zu, werden. Zugegeben muß werden, daß Fälle eintreten können, wo die Regierung in Verlegenheit kommt, aber das ist einmal nicht anders. Ich kann nicht zugeben, daß darin eine Lücke der Verfassung zu erkennen sei, im Ge- gentheil, ich finde darin eine Vollkommenheit der Ver fassung, sie ist gerade in diesem Punkt eine der freisinnigsten, und wir haben es denen, die sie gemacht haben, heute noch zu danken, daß sie in diesem Punkte, bei Vcrwilligungcn der Regierung gegenüber, recht sehr zähe gewesen sind. Eine Lücke kann nicht zugegeben werden, und ich würde, wenn heute nochleine Verfassung gemacht werden sollte, das, was als Lücke angegeben wird, nicht ausfüllen, sondern streng bei dem bleiben, was unsere Vorfahren uns überliefert haben. Sollte eine Verlegenheit für die Regierung eintreten und sollte die Volksvertretung das Schicksal haben, das erste Mal zu beweisen, daß es von dem Volkswillen abhänge, wieweit die Macht der Regierung in dem Finanzpunkte gehe, so wird es das Schicksal der Volksvertretung sein, ihr Schicksal zu erfüllen: sie halte fest an der Verfassung, so lange sie enstirt! . (Bravoruf!) Abg. v. Berthold: Ich muß die Meinung aufrecht erhalten, welche von dem Vicepräsidenten Schaffrath geltend gemacht worden ist, daß §. 88 sich blos auf das Gesetzwesen bezieht. Es ist dagegen von dem Herrn Fknanzmimster §. 89 H. K. 19 angezogcn worden, der kommt allerdings aufFmanzsacherr zu sprechen, aber nur ganz nebenbei, da er einmal die Bundes angelegenheit über Bausch und Bogen erwähnt und sie ganz aus dem verfassungsmäßigen Zusammenhänge nach der alten Politik herausnimmt. Diese Theilung besteht schon inr Volke; das Volk wird Geldverfügungen, die in das Land hinausgehen, nach seiner Anschauungsweise als Gesetz nicht betrachten, sondern blos als Recept, welches von den Stan den verschrieben wird, damit die Regierung einnehmen kann- Als Hauptgrund hat der Herr Finanzminister nach Seite 373 der Landtagsverhandlung auch das mit aufgeführt, man dürfe doch nicht annehmen, daß der Gesetzgeber etwas vergessen habe. Ich nehme diese Unterstellung ganz dankbar an, ich beweise aber damit gerade das Gegentheil. Als der Gesetz geber §. 104 festsetzte, hatte er Z. 88 noch im Sinne; hätte er nun gewollt, daß er in Fknanzsachen gelten solle, so würde es heißen: mit Ausnahme des §. 103 und §. 8 s erwähntenFalles. Da nun aber der Gesetzgeber, trotz seines guten Gedächtnisses, §. 88 in §. 104 nicht mit erwähnt hat, so sieht man daraus, daß er ihn nicht hat erwähnen wollen, daß'er also keine Be ziehung auf diesen Paragraphen gestattet. Das ergiebt sich auch ganz klar, aus der Geschichte des §.96 in seiner allerersten. Feststellung, denn er hat in dem Entwürfe der Negierung so geheißen: „Ohne Zustimmung der Stände können die be stehenden directen und indirecten Landesabgaben nicht verän dert, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung in der Regel nicht ausgeschrieben und erhoben werden." Dieses: „in der Regel" haben die Stände damals ge strichen und haben dafür hincingesetzt: „mit Ausnahme des §. 103 bemerkten Falls", und damit haben sie festgestellt, daß gar nichts Anderes einschlagen soll, als eben §. 103. Man kanw das um so mehr annehmen, weil die Natur der frühem Stande mehr finanziell war, und sie also diesen Punkt ganz gewiß be sonders im Auge gehabt und ihrer besondern Fürsorge unter worfen haben.— Bei der frühem Verhandlung sagte Herr Finanzminifter Georgi: Es würde eine Lücke sein, wenn der Gesetzgeber diesen Punkt vergessen hatte, also schloß er weiter, stopfen wir diese Lücke mit§. 88 zu, das schien mir so viel zu heißen, als: Nehmen, wo es ist, und Hinthun, wo es fehlt. Welches Geschrei, wenn wir diesen Grundsatz aufstellen woll ten! Der Abg. Klinger in jener Kammer sagte aufrichtiger: es sei eine Lücke, und das wurde auch heute von dem Minister tische zugestanden. Wenn es nun aber eine Lücke ist, so kann sich doch §. 88 nicht darauf beziehen, denn wenn er sich daraus bezöge, so wäre es eben keine Lücke; es ist aber eineLücke, und dabei müssen wir bleiben, aber freilich nicht eine solche Lücke, wie ein Loch in der Mauer, damit man besser durchkommen kann, sondern wie eine Lücke rm Wege, ein vorgezogener Gra ben, über den man nicht hinüber darf. Es ist Seiten der Re gierung geltend gemacht worden, weil die Sache in Zweifel sei, so müsse sie einer Vereinigung unterworfen werden. Ich behaupte, es ist eben kein Zweifel, einer Vereinigung sollen aber nur zweifelhafte Bestimmungen unterworfen werden, 15»
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