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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,2.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028248Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028248Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028248Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der zweiten Kammer. 30
- Protokoll3. Sitzung 33
- Protokoll4. Sitzung 37
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 69
- Protokoll7. Sitzung 99
- Protokoll8. Sitzung 123
- Protokoll9. Sitzung 151
- Protokoll10. Sitzung 165
- Protokoll11. Sitzung 177
- Protokoll12. Sitzung 183
- Protokoll13. Sitzung 199
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- SonstigesBericht der außerordentlichen Deputation zur Prüfung der Robert ... 246
- Protokoll16. Sitzung 263
- Protokoll17. Sitzung 289
- Protokoll18. Sitzung 301
- Protokoll19. Sitzung 331
- Protokoll20. Sitzung 355
- Protokoll21. Sitzung 375
- SonstigesBericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über den ... 398
- Protokoll22. Sitzung 403
- Protokoll23. Sitzung 417
- Protokoll24. Sitzung 429
- SonstigesBericht des ersten Ausschusses der zweiten Kammer über den ... 450
- Protokoll25. Sitzung 457
- Protokoll26. Sitzung 471
- Protokoll27. Sitzung 489
- SonstigesErster Bericht der außerordentlichen Deputation in Bezug auf das ... 516
- Protokoll28. Sitzung 519
- Protokoll29. Sitzung 535
- Protokoll30. Sitzung 539
- Protokoll31. Sitzung 547
- Protokoll32. Sitzung 555
- Protokoll33. Sitzung 565
- SonstigesBemerkungen B. zu dem königl. Decrete, die deutschen Grundrechte ... 578
- Protokoll34. Sitzung 585
- Protokoll35. Sitzung 601
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 631
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 695
- SonstigesBericht des fünften Ausschusses über die bis zum 8. März 1849 ... 718
- Protokoll40. Sitzung 723
- Protokoll41. Sitzung 739
- Protokoll42. Sitzung 753
- Protokoll43. Sitzung 769
- Protokoll44. Sitzung 785
- Protokoll45. Sitzung 817
- Protokoll46. Sitzung 835
- Protokoll47. Sitzung 861
- SonstigesZweiter Bericht der außerordentlichen Deputation zur Revision ... 879
- Protokoll48. Sitzung 883
- SonstigesErster Bericht des dritten Ausschusses über das königliche ... 900
- SonstigesUebersicht des Staatshaushaltes für das Königreich Sachsen auf ... 903
- Protokoll49. Sitzung 981
- Protokoll50. Sitzung 1007
- Protokoll51. Sitzung 1039
- Protokoll52. Sitzung 1073
- Protokoll53. Sitzung 1089
- Protokoll54. Sitzung 1121
- Protokoll55. Sitzung 1145
- Protokoll56. Sitzung 1171
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1221
- Protokoll59. Sitzung 1247
- BandBand 1849 -
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Gesetz will Hinterziehungen vermieden wissen. Es würde dem Wahlausschuß Parteilichkeit vorgeworfen werden kön nen, und darum hat man verlangt, daß man sich fest an die Bekanntmachung halte. Die wirkliche Gerichtszeit ist auch nur bis 5 Uhr und nicht langer. Uebrigens mache ich nur noch darauf aufmerksam, daß der betreffende Abgeordnete die Kammer nicht sofort zu verlassen habe, sondern daß ihm der Zutritt füglich so lange nicht zu versagen sein wird, bis die Zweifel gehoben sind, und nur dann erst, wenn sich das Gegentheil Herausstellen sollte, würde man etwas Anderes verfügen können. Abg. Hähnel (aus Radeburg): Ich kann mich mit der Ansicht der Majorität der Deputation nicht einverstanden erklären, und zwar aus dem Grunde: Der tz. 12 des proviso rischen Wahlgesetzes scheint mir keine Präklusivfrist zu be stimmen, indem es heißt: „Wer binnen der gesetzten Frist sich nicht anmeldet, kann für diesmal die Ausübung seines Stimmzettels nicht in Anspruch nehmen." Wenn ihm also das Stimmrecht noch gestattet wird, sö kann Niemand etwas dawider haben. Es handelt stich auch blos darum, daß er es nicht verlangen kann, daß er zugelassen werde. Um diese Erklärung zu rechtfertigen, bitte ich die hohe Versammlung, den §. 22 zu vergleichen, wo es sich um Abgabe der Stimm zettel handelt. Da ist ausdrücklich gesagt: „Nach Ablauf der für Abgabe der Stimmzettel bestimmten Zeit dürfen keine Stimmzettel weiter angenommen werden." Dies ist eine streng positive Bestimmung. Vergleichen Sie diese bei den Bestimmungen mit einander, so werden Sie sich über zeugen, daß zwischen dem, daß man die Ausübung seines Stimmrechts nicht in Anspruch nehmen kann, und zwischen dem, daß man keinen Stimmzettel mehr abgeben darf, ein großer Unterschied ist. Hatte der Gesetzgeber beabsichtigt, daß durchaus kein Stimmzettel mehr nach der Frist ausge geben werden dürfe, so hätte er das wohl auch mit denselben dürren Worten sagen können, er hätte gesagt: „er darf das Stimmrecht nicht ausüben". Daß die betreffende Behörde in ihrer Bekanntmachung gesagt hat, „bei Verlust des Stimmrechts", das kann eine Aenderung in der Sache nicht machen, weil eben diese Androhung nicht auf das Gesetz auf H. 12 gegründet ist. Uebrigens habe ich noch hinzuzufügen, daß, wo einmal ein Zweifel im Gesetze obwaltet, man wohl für die Wahl sich zu entscheiden hat. Ich habe daher auch vorhin, wo es sich um die Wahl Blanckmeister's handelte, für dessen Wahl gestimmt. Ich habe gesprochen. Abg. Bauer: Es liegen zwei Fälle vor, der Termin zur Anmeldung und der Termin zur Stimmgebung. Sie sind ganz von einander verschieden. Für die Anmeldung schreibt das Gesetz eine Stägige Frist vor, das steht fest, für die Stimmgebung aber schreibt das Gesetz keine Frist vor, das steht auch fest, sondern es ist Sache der Personen, die mit der Ausführung der Wahlhandlung beauftragt sind, diesen Termin zu bestimmen, Ort und Zeitdauer, und dieser II. K. muß dann eingehalten werden. Es ist die Behauptung auf gestellt worden, eine solche Deputation könne ihre formale Geschäftsanordnung oder die Frist, die in dieser begriffen ist, nicht prolongiren. Dieser Satz ist aber nicht haltbar. Sie kann es allerdings, nur die gesetzliche Frist darf sie damit nicht überschreiten. Das Letztere nun ist, wie wir aus dem Relatum abnehmen konnten, nicht geschehen. Die Depu tation hat also auch nichts gethan, was zu einer Ungültigkeit führen könnte. Der geehrte Herr Referent hat zwar jetzt erläuternd hinzugefügt, es handle sich blos um vorläufige Beanstandung. Nein l es handelt sich auch um die Ungül tigkeit der Wahl und um die Entscheidung über ein Princip. Denn Sie sollen jetzt von der Ansicht ausgehen, wenn zwischen 5 und 6 Uhr noch Stimmberechtigte zur Anmeldung ange nommen wordensind, und es wäre die Zahl derselben so bedeu tend, daß dieselbe auf das die Wahl entscheidende Stimmen quantum Einfluß hatte, so würde die Wahl für ungültig zu erklären sein. Setze ich den Fall, daß noch Stimmberechtigte zur Anmeldung gekommen sind, so ist bei jener Ansicht der Sache die Annullirung der Wahl in sichere Aussicht gestellt, und deshalb sehe ich mich um so mehr veranlaßt, mich ent schieden dagegen auszusprechen. Ist der gesetzte Fall vor handen, muß doch die Wahl zu Recht bestehen, weil die ge setzliche Ltägige Frist nicht überschritten worden ist. Referent Abg. Tzschirner: Die nachgelassene Stägige Frist ist eigentlich schon bedeutend überschritten, indem nach der Bekanntmachung des Stadtraths, wie ich vorhin vor gelesen habe, es klar heißt: „Um den hiesigen Einwohnern, welche bei der Wahl zum bevorstehenden Landtage stimm berechtigt sind, die Anmeldung und Abholung der Stimm zettel mehr zu erleichtern, wird die zur Anmeldung der Stimm berechtigten auf die Zeit vom 29. November bis 2. December d. I. angesetzte Frist bis auf den 7. December d. I. hiermit verlängert." Es ist also schon darüber hinausgegangen worden. Das kann unbedingt nicht durchschlagen, denn da würde die Wahl erst recht angefochten werden können. Was die Bedenken des Abg. Hähnel anlangt, so glaube ich, ist seine Auslegung nicht richtig. Wir müssen allerdings in diesem Falle allemal die Milde vorwalten lassen. Das haben wir schon vorhin behauptet. Aber es kann dies hier nicht in Frage gelangen; daß die Schlußworte des§.12,wenn sie auch anders gefaßt sind, als §. 22, nicht anders verstanden werden können, als daß Niemand weiter einen Zettel bekommen könne, sondern feines Stimmrechts verlustig sei, folgt auch ausß.10, welcher lautet:„Sofort nach erfolgterPublication einer solchen Verordnung haben die Gemeindeobrigkeiten, ohne weitere Veranlassung dazu zu erwarten, eine Auffor derung zu erlassen, der zufolge diejenigen Stimmberechtigten aus der Gemeinde, welche an der Wahl Theil nehmen wollen, binnen einerFrist von achtLagen sich bei ihr anzumelden und über ihre Stimmberechtigung auszuweisen haben." Wer theklnehmen will, muß sich innerhalb der gesetzlichen Frist melden, und wer sich nicht nachgemeldet hat, nimmt nicht
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