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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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rüsterium, ob diese Uebelstände blos durch die Einrichtung des Briefpostwesens verursacht werden oder wodurch sonst. Präsident Joseph: Der Herr Staatsminister wird heute oder in der nächsten Sitzung zu erklären haben, wann die Antwort auf die Interpellation erfolgen soll. Staatsminister Georgj: Ich werde den Gegenstand untersuchen, der von dem Abgeordneten angeregt worden ist, und bin bereit, morgen darüber Auskunft zu geben. Abg. Börike: Ich habe ebenfalls eine Interpellation einzubringen, und zwar an das Justizministerium, obwohl ich bedauere, daß der Vorstand des Justizministerialdeparte- ments heute nicht da ist. Die Interpellation besteht in Fol gendem: „1) Hat das Iustizamt Rochlitz mittelst Berichts an das Justizministerium angefragt, ob es die wegen der Walden burger Excesse geführten Untersuchungsacten, soweit darin gegen die Beschuldigten noch kein Haupterkenntniß gefällt ist, dem Staatsanwalte des- Bezirks vorlegen soll? 2) Welche Bescheidung hat das Justizministerium im Fall einer solchen Anfrage ertheilt?" Ich bemerke zur Begrün dung dieser Interpellation Folgendes: Nach dem vierzehnten Punkte der königlichenEntschließungen des letzten Landtags abschieds und nach §. 67 des Gesetzes vom 15. November 1848 war von der Staatsregierung die Versicherung gegeben worden, daß das öffentliche und mündliche Strafrechtsverfah ren, welches überhaupt bei Vergehen wegen Mißbrauchs der Presse und des Bersammlungsrechts in Anwendung kommen muß, auch auf andere politische Vergehungen ausgedehnt werden könne, insofern bei der Untersuchung noch kein Haupterkenntniß gefällt worden ist. Die Negierung hat, soviel ich weiß, auch in einzelnen Fällen davon Gebrauch ge macht. Nun hat gewiß jeder Angeschuldigte, der in einem solchen Falle ist, der z. B. wegen Mißbrauchs des Versamm lungsrechts vor dem November 1848 in eine Untersuchung gerathen ist, gegen den aber hierin ein Haupterkenntniß noch nicht vorliegt, unstreitig das Recht, nach der bessern Straf rechtspflege beurtheilt und gerichtet zu werden; auch ist nach Z. 41 der Ausführungsverordnung jenes Gesetzes den Unter suchungsrichtern die Anweisung gegeben, daß sie in solchen Fällen an das Justizministerium Bericht erstatten und an fragen sollen, ob sie ihre Acten dem Staatsanwalte des Be zirks vorlcgen sollen. Das Justizamt Rochlitz ist in einem solchen Falle. Es ist nämlich dort noch ein Angeschukdigter, der. wegen Mißbrauchs des Versammlungsrechts in Unter suchung gekommen, gegen den aber ein Haupterkenntniß noch nicht gefällt ist, das Justizamt hat aber, soviel ich weiß, noch keine diesfallsige Anfrage an das Justizministerium gestellt; ich wünschte ganz genau zu wissen, ob dies geschehen ist oder nicht. Es scheint mir darauf viel anzukommen, nicht blos im Interesse des Einzelnen, sondern im Interesse des Ganzen, im Interesse der Strafrechtspflege, im Interesse des Ge- schwornengerichts, welches durch möglichste Verbreitung und Anwendung sichet mehr Boden in Sachsen gewinnen wird. Ich halte dies um so nvthwendiger, weil bei der An wendung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens im bezeichneten Falle noch andere Fragen zur Sprüche kom men. Das Justizamt Rochlitz hat nämlich bei der angegebe nen Untersuchung ausdrücklich durch Entschließung schon feflgestellt, daß wegen des Angeschuldigten, den ich im Sinne habe, keineswegs irgend eine Theilnahme an den vcrhängniß- vollen Ereignissen des 5. April vorliege, sondern daß er nur vor diesem Ereignisse durch Reden in öffentlichen Volks versammlungen — also durch Mißbrauch des Versammlungs rechts — auf die Massen gewirkt haben soll, um den Fürsten von Waldenburg zu Concessionen zu nöthigen. Es entsteht nun überhaupt zuerst die Frage, ob hierin irgend ein Vergehen liegt. Zur Beurtheilung dieser Frage sind sehr wichtige Defensionalanträge gestellt worden. Bei dieser Frage wür den dann auch diejenigen Defensionalanträge, die bei dieser Untersuchung noch schweben und bei dem geheimen Justiz verfahren großes Bedenken gefunden haben, dadurch erledigt werden, daß sie bei dem öffentlichen Strafverfahren leicht Berücksichtigung finden; und in beiderlei Beziehung, aber ganz besonders im Interesse der Strafrechtspflege selbst scheint meine Anfrage unbedingt nothwendig zu sein. Staatsminister 0. v. d. Pfordten: Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Interpellation schriftlich an das Ge- sammtministerium gelangen zu lassen, und ich werde dafür sorgen, daß sie noch heute dem Vorstande des Justizministe riums zugestellt wird. Präsident Joseph: Es wird dies geschehen. Der Abg. Börike hat mir noch vor der heutigen Sitzung einen -Antrag überreicht des Inhalts: „Die Staatsregierung um baldigste Vorlage eines Gesetzes zu ersuchen, wodurch a) das Generale vom 3. November 1751, den Beweis der Lehnwaare betr., ferner b) alle sonstigen auf den Beweis der Lehnwaare Bezug habenden Bestimmungen mit Ausnahme der ersten sonderbaren Constitution von 1572 aufgehoben und o) statt der Bekanntmachung des königl. Oberappellations gerichts vom 18. December 1847 (Gesetz- und Verordnungs blatt v. 1.1848 S. 2) eine solche authentische Interpretation der Bestimmung von §. 231 des Gesetzes vom 6. November 1843 ertheilt werde, wodurch die in Betreff der Beweiskraft der Einträge „von gutsherrlichen Forderungen" in das Grund- und Hypothekenbuch bis jetzt hervorgetretenen Nach theile und Uebelstände beseitigt werden." Der Abg. Börike wünscht diesen Antrag zu begründen, und ich werde ihn zu diesem Behuf auf die nächste Tagesordnung setzen. Ich würde nunmehr den Herrn Berichterstatter Wicepräsident Lzschucke ersuchen, seinen Vortrag in Bezug aufden vorhin erwähnten Gegenstand, das Münzcartel, zu erstatten. Berichterstatter Vieepräsident Tzschucke: (verliest das königl. Decret nebst Verordnung rc., so wie den vom Aus-.
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