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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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keine, Gespenster zeichnen, aber wenn man den geordneten Rechtszustand auf solche Weise lockert, wenn man dasRechts- gefühl im Wolke auf solche Weise verwirrt, wenn man dieBe- hörden auf solche Weise compromittirt und die Heiligkeit ihrer Aussprüche gefährdet, dann lösen sich alle Bande der Ord nung, und wir gelangen zu dem, was daraus folgen muß, zur Anarchie. (Vielfaches Bravo auf den Galerien.) Abg. Böricke: Die Erklärung der Herren Minister ist ein Ereigniß, ein Ereigniß für das Volk, ein Ereigniß für die Volksvertretung, ein Ereigniß besonders für die erste Kammer. Die erste Kammer hat niemals, seitdem sie überhaupt bestand, in die Ereignisse des Staatslebens wesentlich eingegriffen, sie ist sich auch in ihrer jetzigen Zusammensetzung namentlich be wußt, daß sie nichts gethan hat, wodurch insbesondere die abgegebene Erklärung der Herren Staatsminister veranlaßt worden ist. Wir haben zwar für dieselben kein Votum aus gesprochen, kein Vertrauensvotum, dazu ist noch nichtZeit und Gelegenheit gewesen, wir haben aber auch auf der andern Seite noch kein Mißtrauensvotum ausgesprochen, dieses muß lediglich der Zukunft anheimgegeben bleiben, und in dieserBe- ziehung ist es zu beklagen, daß die Minister nicht erst weitere Ereignisse, nicht erst ihre weitere Stellung zur Volksvertretung abgewartet haben. Die Zukunft wird aber über dieses Ereig niß, was allerdings für den Augenblick bedauerlich erscheint, besonders auch über die Hebel dieses Ereignisses ein ernstes und strenges Urtheil fällen. PräsidentZ oseph: Da kein Abgeordneter das Wort wei ter ergreifen zu wollen scheint, so will ich in derTagesordnung fortfahren. Auf derselben steht zunächst die Antwort der Re gierung ayf zwei gestern von Mitgliedern der Kammer ein gebrachte Interpellationen; die Minister haben erklärt, unter den obwaltenden Verhältnissen auf dieselben nicht antworten zu wollen. Der weitere Gegenstand der Tagesordnung würde der Vortrag des Abg. Böricke sein in Betreff des Beweises des Lehngeldes und eines bezüglichen Rechtssatzes des Ober appellationsgerichts. Abg. Böricke: In Folge der Kastenunterschiede und der bei diesen Kastenunterschieden hervorgegangenen, namentlich den sogenannten vornehmem Kasten eingeräumten Vorrechte sind auf den kleinen Grundbesitz immer mehr und mehr Lasten, namentlich sogenannte „gutsherrliche Lasten" gehäuft wor den. Unter die kleinen Grundbesitzer rechne ich alle die, welche nicht zu den frühem Rittergutsbesitzern gehören, und fasse ganz besonders ins Auge diejenigen, die auf demLande zu den Gärtnern und Häuslern, und in den Städten zu den kleinen Hausbesitzern gezählt werden. In welcher Weise der kleinere Grundbesitz der ärmern Leute nach und nach belastet worden ist, geht aus den Mitteln hervor, welche von den bevorrechteten Clas- sen dazu angewendet worden sind, Mittel, die keineswegs allent halben gebilligt werden können. Es war ihnen nämlich da durch leicht, die gutsherrlichen Anforderungen gegen den klei nen Grundbesitz zu vermehren, weil sie hinreichende Geldmit tel in den Händen hatten, um durch Proceffe Grundlasten ein zuführen; es war ihnen dadurch leicht, weil sie äußere Bildung sich aneignen konnten, um sich theils die nöthige Umsicht, ich will auch sagen, die gehörige Schlauheit anzueignen und alle Mittel für ihre Zwecke in Bewegung zu setzen; es war ihnen besonders dadurch leicht, daß sie bei der vormaligen Stände versammlung die ausschließliche Vertretung hatten, die kleinen Grundbesitzer aber nicht mit sprechen konnten. Aus dem letzten Grunde ist es gekommen, daß nach den ursprüng lichen Rechtsgrundsätzen, die namentlich in Betreff der bäuer lichen Grundlasten in den Constitutionen vom Jahre 1572 niedergelegt sind, z. B. rücksichtlich des Lehngeldes späterhin Ausnahmebestimmungen in die Gesetzgebung übergegangen sind. -Dazu rechne ich das Generale vom 3. November 1751. Hierin ist bestimmt worden, daß, wenn ein Lehnherr in drei verschiedenen Fällen des Ortes während der Verjährungszeit nachweist, Lehngelder gefordert und erhalten zu haben, die Regel wider alle Lehnsleute des Ortes streitet, die andern Ortsbewohner haben damit bei der Forderung des Guts herrn nur das traurige Recht des Gegenbeweises. Außer dem sind noch andere Bestimmungen in Kraft getreten, die den Beweis der Lehngelderberechtigung erleichtern. Auf der andern Seite aber war die Selbstständigkeit der höhern Richter behörden, insbesondere des früher»Landesappellationsgerichts und des Oberappellationsgerichts so groß, daß die Beweis führung in solchen Fällen nicht leicht genommen wurde, und so kam es, daß die Nachtheile, welche aus der Gesetzgebung stossen, durch die feste Haltung der Richter einigermaaßen wie der neutralisirt wurden. Daher kam es freilich auch, daß sich bei den Landleuten ein so bedeutend großes Vertrauen auf das Oberappellationsgericht entwickelte, und aus diesem Vertrauen wieder eine so große Sorglosigkeit der einzelnen Gerichtsunter gebenen rücksichtlich deren Grnndlasten erzeugen konnte, daß daraus in der neuesten Zeit empfindliche Nachtheile für sie er wachsen sind. In neuester Zeit haben sich nämlich die Um stände in mancher Beziehung geändert, die Prajudkcien man cher Nichterbehörden lassen keine Erleichterung derBeanspruch- ten bei der Beweisführung in Betreff der gutsherrlichen For derungen zu. Insbesondere hat der Rechtssatz des Dber- appellationsgerichts, welcher den 7. December 1847 gegeben worden ist, und der in einer der ersten Nummern des Gesetz blattes des vorigen Jahres steht, eine vollkommene Umän derung der Verhältnisse herbeigeführt; nunmehr ist ausge sprochen, es soll, wenn die Frist der Anerkennung des Grund- und Hypothekenbuchs durch Stillschweigen abgeflossen ist, angenommen werden, daß die gutsherrlichen Lasten, welche im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen sind, als recht liche vermuthet bestehen, den Verpflichteten wird nichts zu stehen, als der Gegenbeweis. Nun muß man wissen, Die es bei der Eintragung der Gefälle in die Grund- und Hypotheken»
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