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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Appellationsgericht zu Leipzig versendet worden, lange vor Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. November 1848. Sie sind auch zum großen Theil vom Appellationsgericht zu Leipzig bereits vor diesem Termin versprochen gewesen. Wie das Ministerium zwar nicht aus Mittheilungen, die ihm von dem Amte Rochlitz zugegangen wären, wohl aber durch das Appellationsgericht zu Leipzig weiß, ist ein Theil dieser Acten später nachgekommen, der wohl die nicht so sehr gravirten Jnculpaten betrifft. Es würde aber eine große Ungleichheit gewesen sein, wenn man, nachdem Urtheile in dieser Sache bereits gesprochen waren und dieselbe nach dem alten Ver fahren geführt worden war, die übrigen darin angefangenen Processe hätte in das neue Verfahren hinüberleiten wollen. Es hat demnach unter den obwaltenden Umständen nicht anders verfahren werden können, als wie eben geschehen. Denn die sämmtlichen Jnculpaten so lange hinzuhalten, dreiviertel Jahre sie hinzuhalten, blos damit ihre Sache nach dem neuen Verfahren der Schwurgerichte behandelt werden könne, dies würde eine große Härte gegen sie selbst gewesen sein; und ich kann insbesondere nicht zugeben, daß, so groß auch der Gewinn des Verfahrens durch Schwurgerichte sein mag, namentlich bei der Stellung der sächsischen Dicaste- rien und der bisherigen Richtung ihrer Urtheilssprüche, be sonders was die Appellationsgerichte betrifft, und bei der Be fähigung unserer Richter zu gerechten Urtheilen, ein beson derer Grund vorgelegen hätte, für Sachsen so schnell als möglich und mit so bedeutenden Opfern, wie ich sie bezeichnet habe, überall die Entscheidung durch Schwurgerichte ein treten zu lassen. Abg. Böricke: Ich habe mich durch die Erklärung des Vorstandes des Justizministeriums keineswegs vollkommen be ruhigen können, hauptsächlich darum nicht, weil ich gerade in einer gleichen Abwägung für Alle, welche bei den fraglichen Vergehen betheiligt gewesen sind, das hauptsächlichste Krite rium erblicke, wonach dieselben beurtheilt werden müssen. Die Gleichheit der Rechte steht oben an. Nun aber ist bei den überhaupt in dieser Sache zur Untersuchung gekommenen Ver gehen Folgendes zu unterscheiden: Ein Theil der Angeklagten .ist wegen Theilnahme an Verbrechen gegen das Eigenthum in Untersuchung gekommen und gegen diese sind die Acten voll kommen spruchreif, es sind auch die betreffenden Angeschuldig- ten größtentheils durch Erkenntniß verurtheilt worden. Von diesen ist in meiner Interpellation nicht die Rede. Dagegen ist noch Einer oder der Andere unter den Angeklagten, gegen den dasHaupterkenntniß noch nicht gesprochen ist; und unter diesen sind solche, die nicht wegen Theilnahme an Ver brechen gegen das Eigenthum oder gegen Leben und Gesund heit eines andern Staatsbürgers in Untersuchung gekommen sind, sondern lediglich wegen Mißbrauchs des Vereins- und Versammlungsrechts. Da nun bei diesen einzig und allein das Letztere vorliegt, so glaube ich, daß diese Angeklagten ledig lich nach 67 des hierüber vorhandenen Gesetzes vom 15. No vember 1848 beurtheilt werden müssen, wonach das. Justiz ministerium die Ermächtigung hat, das öffentliche und münd liche Strafverfahren iin solchen Fällen eintreten zu lassen. Ich halte mich daher im Interesse der Strafrechtspflege ver pflichtet, einen Antrag zu zu stellen, daß das Justizministerium von der ihm nach §. 67 des Gesetzes vom 18. November 1848 ertheilten Ermächtigung in dem von mir bezeichneten Falle Gebrauch mache und die gegen den Angeklagten Gräfe aus Crimmitzschau beim Justizamte Rochlitz ergangenen Acten dem competenten Staatsanwalte vorlegen lassen möge. Königl. Commissar v. Treitschker Jch habe noch zu bemerken, daß, wenn Vergehen vorliegen, die ihren Grund in dem Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts haben, gar nicht erst ein Beschluß des Justizministeriums nöthig ist, um die Ueberleitung zu dem neuern Verfahren zu begrün den. Vielmehr würde bei dieser Art Vergehen das neue Ver fahren gesetzlich sein. Bisher ist darüber dem Ministerium keine Notiz zugekommen. Da es inzwischen scheint, daß eine nähere Auskunft über die Sache gewünscht werde, so werden wir aus dem Justizamte Rochlitz die Acten kommen lassen, um diese Auskunft geben zu können. Präsident Joseph: Wünscht der Abg. Böricke nach der soeben gehörten Erklärung, daß seinAntrag dennoch sofort der Kammer zur Unterstützung vorgelegt werde? Abg. Böricke: Ich wünsche es. Präsident Joseph: So frage ich: ob Sie den Antrag -des Abg. Böricke, der dahin geht, daß das Justizministerium von der ihm nach §. 67 des Gesetzes vom 18. November 1848 er theilten Ermächtigung in dem vom Antragsteller bezeichneten Falle Gebrauch mache und die gegen den Angeklagten Gräfe aus Crimmitzschau beim Justizamte Rochlitz ergangenen Acten dem competenten Staatsanwalte vorlegen lassen möge, unter stützen? — Er ist unterstützt. Abg. Günther: Ich trage aufDiscussion an.' Präsident Joseph: So würde ich zunächst den Herrn Commissar zu fragen haben, ob er einwilligt, daß sofort auf die Discussion über diesen Antrag eingegangen werde? Königl. Commissar V. Lr eitschke: Ja! Abg. Böricke: Ich erbitte mir das Wort nochmals. Präsident Joseph: Ich würde nun die Unterstützungs frage an die Kammer zu richten haben: ob sie sofort in die Discussion über diesen Antrag eingehen will? — Einstim mig genehmigt. Präsident Joseph: Der Abg. Böricke hat das Wort. Abg. Böricke: Um das Bedenken zu erledigen, was der Herr Regierungscommissar soeben geäußert hat, ob näm lich hier überhaupt die fragliche Ermächtigung der Regierung anwendbar sei, erlaube ich mir, Folgendes zu bemerken, was ich aus den betreffenden Acten des Justizamts Rochlitz her-
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