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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Gesetz Mäßt. Als vor mehrern Monaten die deutschen Grund rechte , welche in Frankfurt beschlossen worden waren, durch die Presse veröffentlicht wurden, da glaubten fast Alle auf dem Lande, das Jagdrecht auf fremdem Grund und Bo den sei aufgehoben. Was sollen denn auch unsere Abgeord neten in Frankfurt, wenn Beschlüsse der Nationalversamm lung nicht gültig sein sollen? Darauf hat nun wohl Mancher einmal gesagt, ja sogar ganze Gemeinden haben dieses auf ihrem eigenen Grund und Boden gethan, aber Niemand hat geglaubt, dabei sich eines Vergehens wohl schuldig zu machen. Wer so gefehlt, kann doch unmöglich bestraft werden; aber auch die Kosten müssen erlassen werden, welche dabei aufge laufen sind. Daher bin ich für sofortige Aufhebung der Jagd und Ertheilung der Amnestie, bin auch mit dem Heubner'schen Zusatzantrag einverstanden. , Abg. Riedel: Meine Herren, erwarten Sie nicht von mir, daß ich eine gelehrte Rede halten werde, das liegt nicht in meinen Kräften. Ich bin auch nicht hierher gekommen, um gelehrte Redett zu halten, sondern blos um meine Meinung offen auszusprechen. Mögen sie mich auch in den Local blattern Herumschleppen, mögen sie über meine Worte critteln, wie sie wollen, mögen mich auch Personen, denen es vielleicht ein Dorn im Auge ist, daß ich auf diesem Platze sitze, in Local blattern in Lebensgröße abmalen lassen, ist mir das auch einerlei. Auch ich stimme mit dem Anträge darin überein, daß alle Untersuchungen gegen Personen, welche sich Jagd vergehen nach der ersten Vorlesung der deutschen Grundrechte haben zu Schulden kommen lassen, niedergeschlagen und die Personen amnestirt werden, denn es scheint mir auch zu hart zu sein, daß, nachdem die deutschen Grundrechte fast durch alle Zeitungsblätter in ganz Deutschland bekannt geworden sind, Personen, die dadurch in dem Jrrthume befangen waren, daß die Jagd freigegeben sei und sich Jagdvergehen haben zu Schulden kommen lassen, nach der vollen Strenge des Ge setzes bestraft werden sollen. Ich wünsche nicht nur, daß die amnestirt werden, die eigenen Grundbesitz haben, sondern auch diejenigen, welche keinen haben; denn auch solche sind in dem Wahne gewesen, die Jagd sei frei. Ich kann einen Fall anführen, der in meiner Nähe bei dem Grafen Einsiedel stattgefunden hat. Es sind Grundbesitzer auf die Jagd ge gangen, sie haben Andere mitgenommen und ihnen gesagt, die Jagd ist frei. Sie sind dabei ertappt und es sind ihnen die Gewehre abgenommen worden, der Graf hat sie aber zu sich kommen lassen, hat ihnen die Sache erklärt, daß sie im Jrr thume sind, und hat ihnen die Jagdgewehre wiedergegeben, mit ihnen eine' Flasche Wein getrunken und sie nicht be strafen lassen. Hätten es alle Jagdberechtigte so gemacht, so hätten wir nicht nöthig, diesen Antrag hier zu berathen. Ich kann aber auch einen andern Fall anführen, der sich einige Stunden von mir'ereignet hat, wo bei einem Jagdberechtigten, der zwar nicht einmal selbst berechtigt ist, der sich nur einen Zipfel gepachtet hat, um ein Vergnügen darin zu finden, wenn er sich einmal von seinen Geldsacken entfernt, einzelne Grundbesitzer sich dies hatten zu Schulden kommen lassen. Dieserhat sie mitLöwenwuth verfolgt, er lauert vielleichtschon darauf wie ein Tiger, wenn sie nach Waldheim oder nach Zwickau abgeführt werden. In einem solchen Falle bin ich vollkommen damit einverstanden, daß dasVergehen amnestirt wird. Der dritte Theil des Antrages scheint mir aber etwas allgemein zu sein, es ist hierin keine Beschränkung enthalten, daß blos diejenigen, die im Laufe dieses Jahres nach der Be kanntmachung der deutschen Grundrechte sich dieses Vergehen haben zu Schulden kommen lassen, wieder in die bürgerlichen Ehrenrechte eingesetzt werden sollen; denn sollten auch die Andern, die sich in frühern Jahren dieses Vergehen haben zu Schulden kommen lassen, wieder in die bürgerlichen Ehren rechte eingesetzt werden, so scheint mir dies zu weit zu gehen. Dieses Vergehen geschieht in der Regel nicht aus Noth, son dern vielmehr aus Wollust und zum Vergnügen, theils machen sie auch ein Gewerbe daraus, und es möchten dann eher diejenigen in die bürgerlichen Ehrenrechte eingesetzt unv amnestirt werden, die vielleicht aus Noth nur einen geringen Holzdiebstahl verübt haben. Ich weiß nicht, ob ich mich irre, und ob im Eingänge enthalten ist, daß sich der dritte Satz blos auf diejenigen Vergehen bezieht, welche nach der Zeit stattgefunden haben, als die Grundrechte bekannt gemacht worden sind. Königl. Commiffar 0. Lreitschke: Ich will nur im Allgemeinen bemerken, daß, wie auch aus den Vortragen der Abgeordneten, die bis jetzt gesprochen haben, von selbst hervor geht, eine sehr große Menge sehr verschiedenartigerVerbrecheu in den Paragraphen, die in dem Anträge angezogen worden sind, enthalten ist, und daß es daher jedenfalls einer Sichtung derselben und einer Beurtheilung nach verschiedenen Catego- rien bedürfen wird, wenn eine wirklich rationell begründete, der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechende Amnestie erlassen werden soll. Es wird aber jedenfalls eine solche Amnestie nicht füglich passend anders publicirt werden können, als gleichzeitig mit einem Gesetz, welches die Jagdverhältnisse für die Zukunft regelt. Es ist angeführt worden, daß die in Frankfurt beschlossenen deutschen Grundrechte allerdings Viele zu einem Rechtsirrthume haben verleiten können. Es kann dies allerdings nicht anders als zugegeben werden, aber es liegt auf der Hand, daß hiervon nicht auf so viele andere Ver gehen geschlossen werden kann, die theils aus bloßem Muth- willen, theils aus Gewinnsucht begangen werden, und sogar vielleicht auch Personen, die, wie nicht selten vorkommt, den Walddiebstahl gewerbmäßig betreiben. Daß ein großer Un terschied hier gemacht werden muß, versteht sich von selbst, aber jedenfalls wird, wie gesagt, nur zugleich mit einem Ge setze, welches die Jagdverhältnisse für die Zukunft regelt, mit Rücksicht auf die veränderten Umstände in angemessener Weise eine Amnestie erlassen werden können. Ein solches Gesetz wird vorbereitet, und in kurzem den Kammern vorgelegt werden. Nun steht auch ferner dieser Punkt in Verbindung
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