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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Anhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Anhang zn Nr. LL -er MLttheilrmgen -er ersten Kammer. Bericht der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer über den Antrag des Abg. Heubner wegen authentischer Interpretation des Wortes: „selbstständig". Berichterstatter: Mittelst Kammerbeschlusses vom 1. Februar d.I. wurde der von dem unterzeichneten Berichterstatter an gleichem Lage eingebrachte Antrag, dahin gehend: „die erste Kammer wolle beschließen, im Vereine mit der zweiten die Staatsregierung zu ersuchen: im Ver eine mit den Kammern auf das schleunigste eine authentische Interpretation des Wortes.: „selbst ständig" in §. 4 des provisorischen -Wahlgesetzes vom 15. November 1848 und §. 65 des provisorischen Ge setzes wegen einiger Abänderungen der Verfassungs urkunde von demselben Lage zu ertheilen," nach vorheriger Berathung in den Abtheilungen einer beson der» Deputation, bestehend aus den Abgeordneten Esche, Heinze, Heubner, Oehmichen (aus Nerchau) und Lzschucke zur Begutachtung und Berichterstattung überwiesen. Es entledigt sich dieselbe in Nachstehendem ihres Auftrags. Bei Ausführung des provisorischen Gesetzes, dieWahlen der Landtagsabgeordneten betreffend, vom 15. November 1848, und der darauf bezüglichen Ausführungsverordnung vom 17. November 1848 erhoben sich in Bezug auf das Wort: „selbstständig" Zweifel mannichfacher Art, und viel seitige Anfragen wurden deshalb an das Ministerium des Innern gerichtet. Im Hinblick auf dieselben erließ das Ministerium des Innern unterm 8. December 1848 folgende Verordnung: „Da die Verschiedenheit der Ansichten zu bemerken gewesen, welche bei den im Gange befindlichen Land tagswahlen über den Begriff der Selbstständig keit, namentlich in'Ansehung derHandwerksgesellen und anderer Gewerbsgehülfen obwalten, so findet das Ministerium des Innern sich veranlaßt, hierdurch bekannt zu machen, daß die oberste Staatsbehörde auf Grund der Kammerverhandlungen über das Wahlgesetz die Ansicht festzuhalten habe, daß zur Selbstständigkeit eigne Wohnung und Wirtschaft (eigner Heerd) erforderlich sei, und daß die Wahl behörden für die aus der Befolgung eines andern Grundsatzes nach §. 43 des Wahlgesetzes etwa hervor gehende Ungültigkeit der Wahl verantwortlich bleiben werden." Dresden, am 8. December 1848. Ministerium d es Innern. Oberländer. Heubner. Bei Veröffentlichung vorstehender Verordnung hat das Ministerium des Innern eine andereAnsicht vorwalten lassen, als diejenige,welche9 Monate früher inBezug aufdas Wort: „selbstständig" durch die Verordnung vom 17. April 1848 (S. Gesetz-und Verordnungsblatt 1848. S. 33) ausgedrückt ist. Die angezogene Stelle lautet wie folgt: „Für selbstständig haben alle diejenigen zu gelten, welche nicht aus öffentlichen Cassen Armenunter stützung erhalten, oder ohne eignen Hausstand, in einem Privatdienstverhältniffe in Lohn und Kost stehen, und zwar so, daß in zweifelhaften Fällen mehr für das Vorhandensein der Selbstständigkeit zu ent scheiden ist." Die Deputation hat die in der Verordnung vom 8. De cember gegebene Erklärung, welche das Vorhandensein der Selbstständigkeit von dem Erforderniß der eignen Wohnung und Wirthschaftsführung (des eignen Heerdes) abhängig macht, nicht für begründet und durch den übrigen Inhalt des Gesetzes nicht, für gerechtfertigt erachten können. Denn weder das Gesetz selbst, noch diejenigen gesetzlichen Bestim mungen, auf welche die weitere Entwickelung des Begriffs im zweiten Abschnitt des §. 4 des provisorischen Wahlgesetzes hinführt, noch die grammatische Auslegung desWortes„selbst- ständig", noch endlich der Sinn, den man nach dem gewöhn lichen Sprachgebrauche damit verbindet, berechtigten dazu, das obgedachte Erforderniß in diesen Begriff hineinzutragen. Die Deputation mußte um so mehr der Ueberzeugung Raum geben, daß man bei dieser Erklärung nichtBeruhigung fassen könne, je gewisser es ist, daß es sich hierbei von einer be schränkenden Auslegung handelt, welche der durch das Gesetz selbst aufgestellten Regel einer ganz allgemeinen und umfassenden Stimmberechtigung gegenüber durchaus unzulässig ist. Für die Wahrheit der hier behaupteten Lhatsache ließen sich unzählige Beispiele anführen. Indem die durch die Ver ordnung gegebene Auslegung das Bestimmende und Maß gebende indemBegriffe: „selbstständig" in einer festem Stel lung im Staate, in einer nicht jedem Wechsel des Zufalls preisgegebenen Lebenslage, in einer gewissen Fixirung der Lebensverhältnisse des Betheiligten durch den eignen Heerd zu suchen scheint, läßt sie ganz außer Berücksichtigung, daß eben der eigne Heerd das größere oder geringere Maaß der Selbstständigkeit in diesem Sinne gar nicht bedingt. Oder sollte der verheirathete Fabrikarbeiter, der mit sei ner und der Seim'gen Existenz von der Laune des Arbeit-
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