Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident Joseph: Der Herr Berichterstatter hat das Schlußwort. Berichterstatter Abg. Heubner: Da theils von der Staatsregierung, theils auch heute in unserer Mitte wenig stens darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß die Grund rechte auch eine bittere Frucht sein könnten, so muß ich, so kurz ich auch sein wollte, doch wenigstens in Bezug aufdiesenVor wurf mir einige Worte erlauben, und da ferner die Grund rechte, wie ich unausgesetzt die feste Ueberzeugung habe, dazu Veranlassung gegeben haben, daß die bisheriger: Herren Staatsminister abgetreten sind, so kann ich nicht umhin, im Allgemeinen auf die Stellung hinzuweisen, die die Volksver tretung zu der Staatsregierung bei Forderung der Grund rechte eingenommen hat. In Betreff der Gefahren, die die Grundrechte dem Vaterlands bringen können, ist hauptsäch lich auf die §§. 2, 3, 4 und 24 Bezug genommen. §. 2 ent hält ganz einfach die Bestimmung: „Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwer ben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu be treiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen rc. rc." Das Reichsbürgerrecht umfaßt aber nur die Rechte, welche die Ge- sammtverfassung überhaupt ertheilt. Wie daher z. B. jeder Deutsche ermächtigt ist, sich auf die in den Grundrechten ge währten Freiheiten zu berufen, so muß er sich auch diejenigen Beschränkungen, durch welche die Grundrechte vor der Hand zum Theil noch beanstandet sind, gefallen lassen. §. 3 ist viel fach mißverstanden worden, man hat bei allen bis jetzt gegebe nen Erläuterungen auf eineStelle in dem Einführungsgesetze noch nicht Bezug genommen, und diese Stelle ist Art. 6 des Einführungsgesetzes, wo es ausdrücklich heißt: „bis zu Er lassung der in den Z§. 3,13,32 und 50 erwähnten Reichs gesetze sind die betreffenden Verhältnisse der Landesgesetz gebung unterworfen." Hier ist keine Ausnahme gemacht, alle Bestimmungen des Z. 3 sind als noch yicht sofort in Wirksamkeit tretend zu betrachten, es gelten für alle Bestim mungen des Art. 3 noch die einzelnen Landesgesetzgebungen, und ich muß also die Behauptungen gegen den geehrten Abg. Klinger verteidigen, daß nicht einmal denjenigen Staaten gegenüber, wo die deutschen Grundrechte bereits gelten, wir von unserer Landesgesetzgebung abzusehen haben, nicht ein mal diesen Staaten gegenüber ist unser Mandat vom 13. Mai 1831, die Niederlassung der Ausländer betreffend, außer Wirksamkeit getreten. Es geht dies ganz klar aus dem Be schlüsse der Frankfurter Nationalversammlung selbst hervor. Es wurde dort bei der ersten Lesung zu tz. 2, welcher jetzt zu tz. 3 geworden ist, die Bestimmung getroffen: „Bis zu Er lassung der betreffenden Reichsgesetze steht die Ausübung der gedachten Rechte jedem Deutschen in jedem Einzelstaate Deutschlands unter denselben Bedingungen, wie den Ange hörigen dieses Staates zu." Bei der zweiten Lesung gab der Vcrfassungsausschuß folgende Motive: „Da die in Aussicht gestellten Entwürfe eines Heimathsgcsetzes und einer Ge werbeordnung bis jetzt nicht erlassen sind, so tritt bei dem dritten Absatz .dieses Paragraphen die in vielen Petitionen hervorgehobene Möglichkeit neu in den Vordergrund, daß die Einsassen eines Staates, welcher in den betreffenden Be ziehungen beschwerende Bedingungen auflegt, einen andern, welcher dem Principe größerer Freiheit huldigt, überfluten, und so die Gleichheit des Reichsbürgerrechts einseitig wird. Es wird also bis zum Erscheinen der ausgleichenden Gesetze eine zwangsweise Aenderung im bisherigen Zustande nicht eintreten können. Wir beantragen daher in diesem Sinne den dritten Absatz zu streichen", und dieser dritte Ab satz wurde verworfen. Es ist also damit ausgesprochen, daß die einzelnen Landesgesetzgebungen nach wie vor in allen Fällen so lange maaßgebend sein sollen, bis die beiden deut schen Reichsgesetze erlassen sind. Wenn man also dem Industrie- und Gewerbestand in Sachsen damit hat bange machen wollen, daß durch diesen Paragraphen sein Interesse gefährdet werden könne, dann allerdings hat man auf den wahren und richtigen Sinn der Grundgesetze durchaus nicht Rücksicht genommen. Es gelten, so lange nicht die deutsche Reichsgesetzgebung inBezug ausdieHeimaths-und Gewerbs verhältnisse ins Leben getreten ist, durch und durch die alten Landesgesetzgebungen. Was §. 4 anlangt: „Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen,, peinlichen und Proceßrechte machen, welcher die letztem als Ausländer zu rücksetzt", so muß ich zur Ehre der Justiz in Sachsen sagen, daß derartige Unterschiede bis jetzt schon fast gar nicht bestan den haben, und wenn man endlich §. 24 angeführt hat: „Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staats behörde nachgewiesen hat", so weiß ich wohl, daß allerdings hier die Möglichkeit einer Gefahr vorhanden sein könnte, wenn gewisse Gesellschaften sich der Erziehung bemächtigen sollten, allein, meine Herren, ich glaube doch, daß gerade hier der Pfeil, der verletzen könnte, auch die heilende Kraft in sich trägt, und man möge nur die Grundrechte hinaus geben und eine durch und durch freie Staatsverfassung in Sachsen Herstellen, dann können der Dunkelmänner kom men, so viel ihrer wollen, es wird Licht genug im Lande verbreitet sein, um ihr Werk zu Grunde zu richten. Man hat ferner von der Rechtsunsicherheit im Staate gespro chen, wenn die Grundrechte sofort pubticirt wurden; nament lich ging auch der Abg. Klinger von diesem Gesichtspunkte aus, als er, wenn auch ohne Stellung eines besondern An trags, die Ansicht entwickelte, daß er es für nützlich halte, wenn die Negierung Erläuterungen zu den Grundrechten gebe. Ich kann dieser Ansicht durchaus nicht beitreten. Durch Publikation der Grundrechte wird erst der Rechtsboden fest. Gegenwärtig handelt es sich um die große Frage, ob nicht der einzelne sächsische Staatsbürger als deutscher Reichsbürger schon das volle Recht hat, zu verlangen, daß er in seinen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder