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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Mitteln zu beschaffen. Ich wünschte, daß es den Gemeinden frei bliebe, oh sie besondere Todtenbeschauer, wie z. B. in Dresden besondere Armenärzte, anstellen oder ob sie die Be zahlung derselben den einzelnen Einwohnern überlassen wollen. Was unsereEinrichtungenhieranlangt,soistdie Sache sehr einfach, die wirklichen Armen haben nie Gebühren für die Todtenschau zu bezahlen. Sie werden sie aber auch dann nicht zu bezahlen haben, wenn der Grundsatz Geltung finden sollte, daß jeder Hausarzt, jeder Arzt, der den Tobten während seiner Krankheit behandelt hat, die nöthige Bescheinigung ausstellen kann, indem dann die Hinterlassenen derjenigen, welche von den Armenärzten umsonst behandelt werden, auch das Zeugniß unentgeltlich ausgestellt erhalten würden. Ich habe aus diesem Grunde einen Antrag, der ziemlich gleich lautet, aber in Bezug auf die Selbstständigkeit der Gemeinde etwas weiter geht, so geförmelt, daß an die Stelle des Depu tationsgutachtens gesetzt werde: „daß das Gesetz vom 22. Juni 1841, so wie die Verordnung vom 2. Januar 1849 dahin übgeändert werde, daß den einzelnen Gemeinden die Wahl gelassen werde, ob sie sich ärztlicher Todtenbeschauer oder der Leichenweiber und Hebammen bedienen wollen, welche zum Zwecke derTodtenschau besonders zu belehren, instruiren und verpflichten sind." Es muß das allerdings ausdrücklich er wähnt werden, weil in demAntrage derDeputation bestimmt gesagt ist, es sollen allemal die Leichenweiber und Heb ammen eintreten, wodurch also das Institut der ärztlich ge bildeten Todtenbeschauer ganz aufgehoben würde. Da der Antrag so streng dasteht, so kann man auch nicht einwerfen, wie Seiten des Abg. Jahn geschehen, es sei das ja den Ge meinden an und für sich überlassen. Präsident Joseph: Der Antrag des Abg. Hitzschold geht dahin, daß unter Beibehaltung der Worte des Deputa- tionsgutachtens: „daß das Gesetz vom 22. Juni 1841, sowie die Verordnung vom 2. Januar 1849 dahin abgeändert werden", fortgefahren werde: „daß den einzelnen Gemeinden die Wahl gelassen werde, ob sie sich ärztlicher Todtenbeschauer oder derLeichenweiber und Hebammenbedienen wollen, welche zum Zwecke der Todtenschau besonders zu belehren,instruiren und verpflichten sind". Unterstützt die Kammer diesen An trag? — Geschieht ausreichend. Berichterstatter Abg. Riedel: Der Abg. Hitzschold hat erklärt, daß er sich mit meinen Ansichten nicht einverstanden erklären könne, und ich gestehe geradezu, ich kann mich mit seinen Ansichten nicht einverstanden erklären. Er hat gesagt, die Minorität müßte sich allemal der Majorität unterwerfen, nun darin finde ich eben die Bedrückung, die in einzelnen Gemeinden für Diele herbeigeführt werden würde, wenn sie die Todtenschau für sich beibehalten wollen, wohingegen Andere, die dies nicht thäten, frei blieben; hier können aber Fälle vorkommen, daß sich die Majorität der Minorität un terwerfen muß, wenn es Gemeindesache werden soll. Wir wollen den Kostenpunkt ins Auge fassen, wenn diese Ge bühren für die Todtenbeschauer aus derGemeindecafse bezahlt I. K. werden sollen. Die Verwaltung der Gemeindecasse steht dem Gemeinderathe zu, nun so müßte dieses auch von dem Ge-- meinderathe abhängen, ob ein Todtenbeschauer angestellt werden soll oder nicht. Thun sie nun das Erstere, sind wohl alle Gemeinderathsmitglieder eingenommen für die Todten schau, sonst aber kein Mensch in der Gemeinde, so müßte sich die Majorität der Minorität unterwerfen. Und wenn die Kosten für den Todtenbeschauer nicht aus der Gemeindc- casse bestritten werden, sondern jedem Einzelnen überlassen bleiben sollen, dann hatte allerdings der Gemeinderath das Recht nicht, darüber zu beschließen, dann käme es darauf an, wie viele aus der Gemeinde mit diesem Anträge einverstanden und wie viele dagegen wären. Müßte sich nun die Minorität der Majorität unbedingt unterwerfen, so wäre es ungerecht, wenn sie nicht mit dem Anträge einverstanden wäre und die Todtenschau nicht für gut fände und doch die Kosten wegen Anderer bezahlen sollte. Ich glaube aber auch nicht, daß sie gezwungen werden könnten, wenn es nicht gesetzlich bestimmt ist- Ich glaube, es genügt vollständig, wenn es jedem Ein zelnen freisteht, einen Arzt zu rufen, um seinen Todten noch mals beschauen zu lassen. Ich gestehe geradezu, ich kann mich mit allen diesen Anträgen, welche bis jetzt gestellt wor den sind, nicht einverstanden erklären, und rathe der Kammer nochmals an, den Deputationsantrag anzunehmen. Abg. Dörstling: Ich wollte nur bemerken, daß ich den ersten Theil meines Antrags in Folge dessenfallen lasse, w»ilder Abg. Hitzschold einen ganzähnlichen, mir noch passen der scheinenden, gestellt hat, jedoch auf den zweiten Theil müßte ich bitten, daß die Frage gerichtet würde. Präsident Joseph: Ich glaube, den Abgeordneten so verstanden zu haben, daß ex seinen Antrag zurücknehmen will. Abg. Dörstling: Ja, den erstenTheil. Präsident Joseph: Genehmigt die Kammer, daß der Abg. Dörstling den ersten Theil seines Antrags, welcher dahin ging: „Daß jeder Commun das Recht Vorbehal ten bleiben soll, besondere für nothwendigund zweckmäßig erachtete Einrichtungen für die Todtenschau zu treffen" zurücknehme? — Einstim mig Ja. Abg. Gautsch: Ich kann mich mit dem Anträge des Abg. Hitzschold, der nunmehr der einzige ist, nicht einver standen erklären, mir scheint es gerade in die Selbstständig keit der Gemeinden einzugreifen, wenn man derartige Be stimmungen treffen wollte. Bei der Todtenschau sind zwei Gesichtspunkte ins Auge zu fassen, die auch vorhin schon her vorgehoben worden sind, nämlich der medicinalpolizeiliche und dann der wohlfahrtspolizeiliche. Nun gestehe ich, daß ich es vollkommen ausreichend finde, wenn, wie der Aus schuß vorgeschlagen hat, durch eine zweckmäßige Instruction der Leichenweiber und Hebammen dasjenige vorgekehrt wird, was jetzt die Todtenbeschauer zu besorgen haben. Es könnte nun allerdings in anderer Beziehung das Institut einige Fürsprecher haben, und es hat auch bei Einführung desselben 10*
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