Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 25.03.1849
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
hätten, „die ersten 6 Lage sind vorüber, im Gesetze stehen 8 Tage, da kommen wir den Sonntag und Montag zum An melden und Abholen der Stimmzettel immer noch zur rechten Zeit", dann würden die, die gewartet haben, offenbar präju- dicirt worden und zugleich die Möglichkeit der Ungültigkeit meiner Wahl vorhanden sein. Insofern muß ich allerdings wünschen, daß ermittelt werde, wie viel Stimmberechtigte in beiden Ortschaften vorhanden gewesen sind? Denn nur dann, wenn wir diese Zahl wissen, können wir das allein richtige Additions- und Subtractionsexempel vornehmen, außerdem aber nicht. Nun komme ich auf die Wahl selbst. Ich bin selbst Wahlcommissar in diesen 3 Kreisen gewesen. Ich bitt mit mir zu Rathe gegangen, ob die Bestimmung der achttägigen Frist in §. 10 des Wahlgesetzes auch auf die Nach- wahlen zu beziehen sei. Ich habe als Wahlcommissar bei allen Gerichtsbehörden, die dabei betheiligt waren, angeordnet, sie möchten die achttägige Frist genau innehalten und sich nicht irren lassen durch die Zweifelsgründe, die dagegen erho ben werden könnten, damit man einen Wahlbezirk von 72,000 Seelen nicht durch eine falsche Wahl in die Verlegenheit setze, noch einmal wählen zu müssen. Aber verbergen kann ich nicht, daß sich Bedenken erheben lassen, ob bei der Nachwahl eine Innehaltung der achttägigen Frist überhaupt nöthig sei. In §. 10 heißt es: „Sofort nach erfolgter Publikation einer solchen Verordnung haben dis Gemeindeobrigkeiten, ohne weitere Veranlassung dazu zu erwarten, mittelst öffentlichen Anschlags eine Aufforderung zu erlassen, der zufolge diejeni gen Stimmberechtigten aus der Gemeinde, welche an der Wahl Theil nehmen wollen, binnen einer Frist von acht Ta gen sich anzumelden und über ihre Stimmberechtigung aus zuweisen haben." Das ist also von dem Zeitpunkte derkönigl. Verordnung an. Wenn aber die zweite Wahl stattsindet, dann kann man nicht die Worte, die hier in dem Paragraphen stehen, auf diese zweite Wahl beziehen, denn es heißt ja: „von der königl. Verordnung an". Ich habe viele Juristen darüber gesprochen, auch solche habe ich darüber gehört, die nicht Juristen sind, von denen man aber gern zu sagen pflegt, sie hätten gesunden Menschenverstand. Sie alle aber haben mir gesagt: wir glauben nicht, daß es nöthig ist, bei einer Nachwahl diese achttägige Frist innezuhalten. Wenn schon sich daher Zweifel dagegen erheben lassen, ob bei einer Nach wahl die achttägige Frist noch nöthig sei, so muß ich dessen- unerachtet, daß man meine Wahl ohne weiteres anerkennen wollte, depreciren und den Ausschuß bitten, er wolle sich vorher, ehe er meine Wahl anerkennt, vergewissern, wie viel Stimmberechtigte überhaupt in jenen Orten vorhanden ge wesen sind. Ergäbe sich z. B. eine Zahl von 500 Stimm berechtigten, während ihrer nur 100 da waren und wirklich stimmten, so würde die so entstehende Differenz von 400 Stimmen meine Wahl als ungültig erscheinen lassen. Ich bitte, es möglichst streng zu nehmen. Berichterstatter Vicepräsident Haden: Auch dieses Be denken ist im Ausschüsse zur Sprache gekommen. Es ist auch in dieser Beziehung der Ausschuß nicht unthätig gewesen, er hat, soweit es möglich war, Nachrichten darüber und zwar statistische Nachrichten sich verschafft. Wenn nun für die erste Kammer die Grundbesitzer allein wählten, so sind nach diesen statistischen Nachrichten in Connewitz 145 Häuser und am Thonberge 70. Das giebt die Summe von"215. Von die sen 215 haben den Abg. Klinger gewählt 43. Wollte man demnach auch alle übrigen auf den Kaufmann Harkortrech nen, so würde nichts desto weniger Harkort noch immer nicht die erforderliche Stimmenzahl erreicht haben, denn wenn diese 172 Stimmen und die 260, die der Kaufmann Harkort er halten hat, zusammengerechnet werden, so macht das erst 432 Stimmen und der Abg. Klinger hat deren 469. Nun könnte die Frage entstehen, ob nicht Grundbesitzer da wären, die, ob wohl nur im Besitz von Häusern, doch auch im Besitz von kleinern Grundstücken sind und deshalb zugleich mit zur Wahl berechtigt wären. So weit konnte der Ausschuß in seiner Er mittelung nicht gehen und er muß es demnach nach dem Vor trage des Abg. Klinger der Kammer überlassen, ob sie die Wahl für beanstandet erklären will. In letzterm Falle müß ten dann allerdings Seiten der Regierung nähere Unter suchungen eingeleitet werden. Abg. Oberländer: Ich bin nicht der Ansicht des Abg. Klinger, daß darüber noch besondere Erörterungen angestellt werden, wie groß die Zahl der Stimmberechtigten in den be treffenden Orten ist. Ich halte mich ganz daran, daß die competente Behörde, die Obrigkeit über betreffende Orte, das Gesetz vollständig erfüllt hat. Die ohne Namensunter schrift hinzugebrachte Bemerkung verdient gar keine rechtliche Beachtung. Der Abg. Böricke hat gemeint, daß, wenn der Ausschuß dieser Ansicht sei, dann eine Verfälschung der Acten angenommen werden muffe. Nun, sollte man das wirklich annehmen, — ich will dem nicht widersprechen, — so würden die, welche die unberechtigte Bemerkung in die Acten gebracht haben, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen sein; aber auf die Wahl würde dies durchaus von keinem Einfluß sein. Darüber ist kein Zweifel vorhanden, die gesetzliche Vorschrift ist beobachtet worden; die Obrigkeit hat die Bürger aufge fordert, sich binnen 8 Tagen-anzumelden. Präsident Joseph: Da Niemand weiter das Wort ver langt hat, so frage ich die Kammer: ob sie die Wahl des Abg. Klinger für unbeanstandet erklären will? — Gegen 3 Stim men angenommen, Präsident Joseph: Die nächste Sitzung wird Montags 11 Uhr stattsinden, auf die Tagesordnung derselben setze ich die Berathung der Beschlüsse der zweiten Kammer über die Zurückziehung der Reichstruppen aus Thüringen, die Wahl einer außerordentlichen Deputation für die Petition aus Hagenest, dann den Bericht über das königl. Decret, die Be willigung eines Kredits für die Commission der Gewerbe- und Arbeiterverhältnisse betreffend. Die heutige Sitzung ist ge schlossen. Schluß der Sitzung 5 Minuten vor 2 Uhr. Mit der Redaktion provisorisch beauftragt: Hp, Gottwald Truck reu P. G. Teubner in Dresden
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder