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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 16.ö3.1849
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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hes Provisoriums eine Vetter-, Schwäger- oder sonstige Verwandtschaft Einfluß auf die Bürgermersterwahl ausübte. Regierungscommiffar Todt: Es ist vorher bereits vom Regierungstische aus bemerklich gemacht worden, daß die Discussion über die jetzt vorliegenden Fragen für die Regie rung instructiv — ich bemerke dies berichtigungsweise, weil von anderer Seite der Ausdruck: „maaßgeb end" gebraucht worden ist — sein werde. Deshalb kann es auch nur er wünscht sein, daß die verschiedenen Absichten hierüber sich kund geben. Wenn nun eine solche Ansicht durch den Abg. Bö- ricke dargelegt worden ist, so muß ich dagegen bemerklich ma chen, daß mir der damit verknüpfte Antrag in mehrfacher Be ziehung bedenklich erscheint. Vorerst beziehe ich mich hierbei nochmals auf das, was ich bereits im Ausschüsse inAnregung gebracht habe, als ich erklärte, daß in Bezug auf einen so tief eingreifenden Antrag jetzt, wo es sich um ein Provisorium bandle, wohl schwerlich zu einer Gesetzvorlage werde zu ge langen sein. Man wird daher, je weiter man sich von dem mildern Vorschläge der Deputation entfernt, sich desto mehr von der Aussicht auf Vorlage eines provisorischen Gesetzes, welches nicht zugesagt, aber doch möglich ist, entfernen. Dies in Bezug auf die Zweckmäßigkeitsgründe, welche gegen den Antrag geltend gemacht werden können. Was dagegen das Materielle der Sache betrifft, so meint der Antragsteller, wenn es bedenklich sei, jetzt schon das Verhältniß zwischen Bürgern und Schutzverwandten festzustellen, so könne man sich dadurch helfen, daß man wenigstens die Bürger im engcrn Sinne zur Wahl berechtige. Das wäre zwar auch eine Nachhülfe, aber zugleich ein Sichentfernen vom eigentlichen Princip, und ich wüßte wirklich nicht, worauf es, wenn es sich nur darum han delt, ein Princip zur völligen Geltung zu bringen, beruhen sollte, daß bei dem Provisorium, welches die neue Gesetz gebung anbahnen soll, gegen das Princip die Schutzver wandten ausgeschlossen werden sollen. Ich mache hierbei namentlich aufmerksam aufdasVerhältniß der großen Städte, wo es eine große Zahl von Schutzverwandten giebt, die, was die Lasten betrifft, zehnmal mehr dazu beitragen müssen, als manche Bürger. Sollten nun diese trotzdem, dem Prin cipe entgegen, von einem Recht ausgeschlossen werden, was Andere bei geringerer Mitleidenheit ausüben? Das würde von der Regierung schwerlich genehmigt werden können. Man muß das Princip, wenn man es einmal zurAnwendung bringen will, entweder ganz durchführen oder sich bei dem mildern Vorschläge des Ausschusses beruhigen. Auf das Er stere einzugehen, würde die Regierung, wie schon bemerkt, wenigstens bei dem Provisorium nicht im Stande sein, weil es zu tief eingreifend ist. Die Möglichkeit, zu einem Pro visorium zu gelangen, ist, obwohl die Regierung, ich wieder hole es nochmals, auch dieses im Augenblick nicht zusichern kann, doch an sich nicht ausgeschlossen. Es ist aber ein solches Provisorium nur erreichbar, wenn man sich der mildern An sicht des Ausschusses anschließt. I. K. Abg. Gautsch: Ich muß in dem Anträge des Abg. Bö- ricke gerade eine Annäherung an das Princip erblicken und keineswegs eine Entfernung von demselben. Der Ausschuss will nur, daß die Gemeindevertreter die Wahl haben sollen. Das ist nur ein kleiner Kreis. Der Böricke'sche Antrag aber geht dahin, daß sämmtliche stimmberechtigte Bürger die Wahl haben sollen. Das ist ein weiterer Kreis. Der weiteste Kreis aber ist, daß Schutzverwandte und Bürger concurriren sollen. Ich sehe keine Entfernung vom Principe, sondern nur eine Annäherung an das später Anzunehmende. Es kann nichts schaden, wenn die Bürger von einem solchen Rechte Gebrauch machen. Es würde nur noch mehr die An sicht befestigen, daß eine ganz durchgreifende Reform not wendig ist. Abg. Böricke: Die Ansicht des Herrn Regierungscom- missars, wonach mein Vorschlag nicht angemessen sein soll, scheint sich hauptsächlich darauf zu basirerh daß für diejenigen Schutzverwandten, die in größern Städten wohnen, eine große Ungleichheit gegen andere Einwohner, die in kleinern Städten nicht Bürger sind, herbeigeführt werden könnte. Es kann sein, daß die Verhältnisse der Schutzverwandten in Dresden und Leipzig geordnet sind, aber in vielen andern Städten sind sie es nicht, wenigstens kenne ich viele umliegende Städte meines Wahlkreises, wo sie nicht geordnet sind. Wenn nun zur Zeit noch als Regel angesehen werden muß, daß die Verhältnisse der Schutzverwandten nicht geordnet sind, so kann man, so lange diese Regel besteht, die Wohlthat des provisorischen Gesetzes nicht auf sie und zwar nicht um der wenigen Ausnahmen in Dresden und Leipzig willen aus dehnen. — Ich stütze mich für meinen Antrag noch auf ein anderes Sachverhältniß. Von Seiten des Ausschusses ist dargelegt worden, daß es zweckmäßiger sei, für jetzt die un mittelbar gewählten Gemeindevertreter zur Wahl eines Mit glieds der Gemeindebehörde zu berufen. Es kommt aber vor, daß die Zahl der Gemeindevertreter nicht groß ist und sehr verschiedene politische Meinungen unter ihnen herrschen. Lassen Sie die Zahl der Gemeindevertreter einer Stadt 27 sein. Diese spalten sich bei der Wahl eines Bürgermeisters oder Gemeindevorstands dermaaßen, daß 14 für eine Per son 13 für eine andere Person 8. sind. Da fragt es sich sehr, ob die 14, welche für die eine Person L. gestimmt und den Ausschlag gegeben haben, die Meinung der Mehrheit der stimmberechtigten Bürger repräsentiren. Diese 14 können sich gerade in der Minorität der öffentlichen Meinung, in offenbarem Widerspruche mit der Mehrheit der Bürgerschaft befinden. Bedenken Sie auch, meine Herren, daß man sich, wenn man selbst seine Stimme unter Hunderten oder Lau senden abgegeben hat, über das Resultat einer Wahl weit eher beruhigt fühlt, als wenn dies Andere an unserer Statt besorgt haben. — Aus diesen Gründen halte ich doch dafür, daß man im vorliegenden Provisorium sich dem Grundsätze nähere, daß der Bürgerschaft hierin ein Recht zurückzugeben sei,
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