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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Klagen genöthigt, wenn ich nicht meine Forderung verlieren soll. Die Vortheile des Gesetzes liegen aber auch darin, daß eine größere Sicherheit und Ordnung in die Geschäfte des Kaufmanns, des Handwerkers und überhauptjedes Geschäfts manns kommt. Er muß mehr Wirtschaftlichkeit in seinem Rechnungswesen beobachten, er wird genöthigt, Buch und Rechnung zu führen, um Jahr und Lag genau einzutragen, denn es hängt davon der Verlust seiner Forderung ab. End lich hat sich auch diese kürzere Verjährungszeit in andern Staaten, wo sie bereits eingeführt ist, wirklich bewährt. LJn Oesterreich besteht dasselbe auch, auch da verjähren gewisse Forderungen in 3 Jahren. Ja, in Frankreich ist man noch weiter gegangen, dort verjähren z. B. die Forderungen der Wirthe, Traiteurs und dergl., auch der Kaufleute binnen § Monaten. Trotz dieser kurzen Verjährungsfrist ist aber dennoch noch keine Klage darüber geführt worden und das Gesetz ist in fortwährender Wirksamkeit. Die Bedenken der Petenten, daß der augenblickliche Andrang von Klagen groß sein werde, nun die kann man allerdings für begründet an nehmen, weil mit dem Ende dieses Jahres das Gesetz in Kraft kommt. Aber dieser Andrang wird jedenfalls doch nur ein vorübergehender sein. Wenn das Gesetz einmal in völliger Wirksamkeit ist, so wird sich das wohl nach und nach aus gleichen. Was Petenten von hartherzigen Gläubigernsagen, wird auch nicht vermieden werden können, wenn man das Gesetz aufhebt. Es wird aber so gut hartherzige Gläubiger, wie nachlässige Schuldner geben. Die Plackereien ferner, welche sie anführen, sind auch nur scheinbar; denn das Gesetz schreibt eine leichte Form vor, wodurch sich jeder vor Verlust schützen kann. In §. 5 dieses Gesetzes ist bestimmt, daß die mündliche Anerkennung einer Schuld vor Gericht, vor dem Friedensrichter, der Abschluß eines Vergleichs und die Aus stellung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses die Wirkung habe, daß eine derartige Forderung erst binnen der gewöhn lichen Werjährungszeit erlischt. Zwar ist in demselben Para graphen auch gesagt, daß die Verjährung unterbrochen werde durch Klaganstellung und Anzeige beim Richter und durch Zahlungsauflage, allein bis dahin braucht's ja Niemand zu treiben. Der einfachste Weg, der gar keine Plackerei verur sacht, ist, daß Jemand ein einfaches Schuldbekenntniß aus stellt, und wer es nichtthun will, verdient auch keine Berück sichtigung. Es kann ihm nicht geholfen werden, wenn er die sen Ausweg nicht wählt. Soviel ich weiß, ist in Frankreich der Gebrauch eingeführt, daß der Schuldner unter die vor 6 Monaten abgelaufene Rechnung eines Wirthes oder Kauf manns schreibt: ich bekenne, daß ich das und das schuldig bin. Dadurch wird der Gläubiger vor Verlust derForderun^ gesichert und der Schuldner erhält Credit. Ein ähnliches Verfahren, welches so einfach und leicht ist, wird sich mit der Zeit auch bei uns bilden. Die Petenten reden dann auch noch von Geschäftsüberhäufung derBehörden, und manhätte nicht erwartet, daß sie auf die Behörden so zarteRücksicht neh men würden, da man von andern Seiten so vielfach Klagen geführt hat, daß die Behörden nicht sehr thätig wären. Es ist das aber auch einflußlos, weil die Geschäftsüberhäufung nur eine vorübergehende sein würde und die Geschäfte bei je dem Gerichte einigermaaßen vertheilt werden können. Wenn auch die ganze Woche hindurch jedenTag Termine für solche kleine Klagsachen gehalten werden müßten, so läßt sich dies doch nach den bei jedem größer» Gerichte vorhandenen Kräf ten nicht als Geschäftsüberhäufung ansehen, ja selbst wenn auch Vormittags 2 und 3, und Nachmittags noch ein solcher Termin gehalten werden müßte. Ich wenigstens kann dies nicht für eine Thätigkeit ansehen, welche übermenschliche Kräfte in Anspruch nimmt, wie die Petenten sagen. Was sie hinsichtlich der Sportelreste anführen, so kann man zuge gen, daß unter den Restanten sich auch Arme befinden wer den; allein diese brauchen nur zu der Behörde zu gehen und zu sagen, ich bekenne, daß ich das und das schuldig bin, oder sie geben ein kurzes schriftliches Bekenntniß ab, so wird da durch auch dieBehörde vorVerlust geschütztwerden und Nach sicht gebrauchen. Alle Bedenken der Petenten scheinendem Ausschuß nicht erheblich genug, um schon wiederein Gesetz aufzuheben, welches eigentlich noch gar nicht in Wirksamkeit getreten ist und bei dem frühem Landtage viele Vertheidiger gefunden hat. Der Ausschuß schlägt daher vor, diese Peti tion auf sich beruhen zu lassen, sie jedoch noch an die zweite Kammer abzugeben, weil sie an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist. - Präsident Joseph: Will die Kammer, daß hierüber so fort berathen und Beschluß gefaßt werde? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Wenn Niemand das Wort verlangt, so richte ich die Frage an die Kammer: ob sie den Antrag des Ausschusses, die erwähnte Petition aus Stollberg auf sich beruhen zu lassen, sie jedoch, weil sie an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerich tet ist, noch an die zweite Kammer abzugeben, genehmige? — Einstimmig Ja. Präsident Joseph: Ich ersuche nunmehr den Abg. Oberländer, der Kammer Bericht zu erstatten. Berichterstatter Abg. Oberländer: Der Schmiede meister Karl August Fischer zu Oberwiesa- unter dem Gericht Lichtenwalde, hat in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. October 1840, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, für sein in Oberwiesa liegendes Haus die Realgerechtkgkeit zum Be trieb des Schmiedehandwerks in Anspruch genommen und dieses behauptete Realbefugniß durch Zeugen und Urkunden zu bescheinigen versucht. Die zur Entscheidung solcher An sprüche verfassungsmäßig, bestehenden Behörden haben jedoch in allen Instanzen erkannt, daß Fischer den Beweis für die behauptete Realgerechtsame nicht vollführt habe. Der Pe tent ist deshalb mit seinem Gesuche um Anerkennung einer dinglichen Gerechtigkeit abgewiesen worden. Jetzt hat sich nun Fischer an die Volksvertretung mit dem Gesuche gewen det, die Kammern möchten bei der Staatsregierung bevor-
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