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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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, Abg. Clauß (aus Auerbach): Ich glaube unmöglich, daß wir das Gesuch auf sich beruhen lassen können. Für was haben wir denn die Grundrechte? In §. 3 der Grund rechte heißt es: „JederDeutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen." Darauf hin, daß vor 90 Jahren ein Haus erbaut worden ist, ein Recht zu versagen, weil'das Haus nicht vor 100 Jahren erbaut und dies erwiesen worden ist, kann der Mann nicht zurückgewiesen werden, denn wir haben jetzt ein neues Gesetz. Abg. Gautsch: Zuerst wollte ich einen Jrrthum des vorigen Sprechers berichtigen. Es handelt sich um ein Real recht. Der Bittsteller hat nämlich nach dem Gesetz vom S.'-October 1840, über den Gewerbebetrieb auf dem Lande, um Anerkennung des auf seinem Grundstücke haftenden Schmiede- befugnisses angesucht. Es handelt sich nicht darum, ob er überhaupt das Schmiedegewerbe ausüben könne, sonderndar- um, ob es als ein auf seinem Hause haftendes Befugniß zu betrachten sei. Es geht also daraus hervor, daß die Grund rechte auf diesen Fall nicht einschlagen. Erwähnen will ich noch, daß ich, als dieser Beschluß gefaßt worden ist, noch nicht Mitglied des Ausschusses gewesen bin. Es liegt hier ein eigentümlicher Fall vor. DieserMann hat die Anerkennung seines Realrechts nicht erlangt, weil sich zufälligerweise die Entstehungsjahre seines Hauses nachweisen lassen. Gerade dieser Umstand ist dem guten Manne nachtheilig. Wäre viel leicht die betreffende Urkunde oder das Kausbuch, wodurch nachgewiesen werden kann, daß sein Haus in dem angegebenen Jahre erbaut worden ist, verloren gegangen,so hättesich dieser Mann auf Zeugen berufen müssen. Die Zeugen, welche die Jmmemorialverjährung nachweisen, würden nur zu beschei nigen haben, daß sie seit rechtsverwährter Zeit nicht anders wüßten, auch von ihren Eltern und alten Leuten nicht anders gehört hätten, als daß das Schmiedegewerbe in diesem Hause betrieben worden wäre. Ich glaube gewiß, keiner von den Zeugen würde das Gegentheil behauptet, sondern jeder würde gesagt haben: so lange wir es wissen und soviel wir von un fern Eltern oder alten Leuten im Orte gehört haben, ist seit undenklicher Zeit in jenem Hause die Schmiedeprofession be trieben worden. Der Umstand, daß das Erbauungsjahr nach zuweisen ist, verhindert diesen Mann, das Realrecht zu erwer ben, während ein Anderer, der den Ursprung seines Hauses nicht einmal so lange nachweisen kann, das Recht erlangt. Ich weiß daher nicht, ob nicht dieser Umstand von einem solchen Einfluß sein könnte, daß die Staatsregierung eine Ausnahme von der Regel machen dürfte, um dem Manne dadurch zu belfen, daß sie ihm die Realconcession ertheilt. Ich wollte mir daher den Antrag erlauben, dieses Gesuch nicht blos ein fach abzuweisen, sondern der Staatsregierung zur Berücksich tigung zu übergeben. Präsident Josep h: Wird der Antrag des Abg. Gautsch, die Bittschrift und Beschwerde Fischer's der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu über geben, unterstützt?—Ausreichend unterstützt. Berichterstatter Abg. Oberländer: Ich bin niemals der Meinung gewesen und habe niemals befürchtet, daß die Publikation der Grundrechte eine gefährliche Verwirrung in den bestehenden Rechtsverhältnissen herbeiführen werde; wenn aber die Sache so stände, wie der Abg. Clauß meinte, so würde eine Befürchtung allerdings ziemlich nahe liegen. Ich kann aber auch den Abgeordneten völlig beruhigen. Es ist dem Petenten durchaus nicht verwehrt, sich in Oberwiesa aufzuhalten und da die Schmiedeprofession zu betreiben. Er kann vom frühen Morgen bis spät in die Nacht arbeiten und in einem weg schmieden. Es wird ihn Niemand daran hin dern. Er ist legitimirter Schmiedemeister. Er will aber, daß sein Haus die Realgerechtigkeitzur Schmiedeprofession erlange, abgesehen von der persönlichen Berechtigung, die er als Schmiedemeister besitzt und die ihm kein Mensch streitig macht. Mit dem Anträge des Abg. Gautsch, der gegen den Vorschlag des Ausschusses gerichtet ist, kann ich mich nicht einverstanden erklären. Es würde das ganz gegen die An sicht streiten, welche ich der Hammer als Ansicht des Aus schusses vorgetragen habe. Es ist mir gar nicht zweifelhaft, daß Fischer den Beweis des behaupteten dinglichen Rechts nicht geführt hat. Die Khatsache ist ganz unzweifelhaft, daß das Haus erst in der Zeit von 1759 bis 1770 erbaut worden ist, daß also das Haus, auf welches Fischer die Gerechtigkeit verlangt, noch nicht hundertJahre steht und daß erst im Kauf vom 19. April 1770 von einer Schmiede die Rede ist. Zn Bezug auf die unvordenkliche Verjährung steht aber der recht liche Grundsatz einmal fest, daß, wenn Jemand durch diesen Rechtstitel ein solches Realrecht erwerben will, die Zeit der Entstehung nicht bekannt sein darf, oder wenigstens seit der Zeit des Ursprungs hundert Jahre verflossen sein müssen. Es geht nun aber aus den Acten auf das bestimmteste hervor, erstens, daß die Zeit der Erbauung des Hauses bekannt ist, und zweitens, daß es noch nicht hundert Jahre steht. Wenn nun bei allen den hundert und tausend Fällen, welche zur Entscheidung gekommen sind, diese Grundsätze unverrückt zur Anwendung gekommen sind, so würde es eine außerordent liche" Rechtsungleichheit herbeiführen, wenn man in einem einzelnen Falle verlangen wollte, daß die Regierung von die sen Rechtsgrundsätzen abgehen sollte. Dazu kann ich mich nicht verstehen und glaube demnach nicht, daß man der Re gierung das Gesuch zur Berücksichtigung empfehlen kann. Was heißt denn das: „zur Berücksichtigung"? Die Kammer spricht doch damit jedenfalls den Wunsch aus, daß dem Ge suche des Petenten nachgegeben werden möge. Wenn ich aber nicht will, daß die Regierung von einem richtigen Grundsatz abgehen soll, daß die Regierung nicht in Bezug auf ein Ge such so und in Bezug auf ein anderes gleiches Gesuch anders entscheide, so kann ich mich auch unmöglich dem Anträge des
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