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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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ordnung so viel als möglich zu verkürzen sein; wenn jedoch die Berichte nur kurze Zeit in Anspruch nehmen, so können wir dieselben anhören, und ich ersuche zuvörderst den Abg. Hitz- schold, seinen Vortrag zu erstatten, und dann werde ich die Kammersragen, ob sie denAbg. Riedel den angekündigten Vortrag erstatten lassen wolle. BerichterstatterAbg. Hitzschold: Unter dem 21/23. d. Mts. ist eine nur an die ersteKammer gerichteteBeschwerde von Christiane Wilhelmine Müller in Oberlungwitz einge gangen. Sie sagt darin, und, wie es scheint, selbst, mit eige nen Gedanken und eigener Handschrist: „ihr Mann sei durch die Waldenburger Excesse zu 6 Jahren Strafe verurtheilt worden, ohne Beweis einer Schuld, blos durch unbedachte Aeußerungen"; sie klagt ferner darüber, daß sich die „Local gerichte dieser Sache nicht angenommen hätten," und bittet schließlich die Kammer, „die Acten ihres Mannes zu untersuchen und densel ben vor ein hohes Schwurgericht zu stellen." Sie meint, daß sich nur durch eine derartige Untersuchung die Wahrheit der Sache Herausstellen würde. Es handelt sich hier also um einen Mann, der bei den Waldenburger Excessen betheiligt, in Untersuchung vor den gewöhnlichen Gerichten gezogen und zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist. Welcherart dkeseFrei- heitsstrafe sei, ist in der Beschwerde nicht erwähnt. Es liegt weiter etwas der Beschwerde nicht bei, es ist also auch nicht erwiesen, daß sie durch den erforderlichen Jnstanzenzug ge gangen sei. Ob nun ein Erkenntniß der ersten Instanz oder ein bestätigendes höherer Instanz vorgelegen, welches zu dem Endresultat geführt hat, bleibt ebenfalls dunkel. Es ist daher formell auf die Sache nicht einzugehen. Wäre aber auch auf die Sache überhaupt einzugehen, so könnte man in die erfolgte Verurteilung selbst nicht hineinreden, da die Kammer sich so wenig, als die Regierung, in die Justizpflege zu mischen hat. Es könnte, wäre die Untersuchung noch nicht geschlos sen, nur die Frage entstehen, ob sich vielleicht Jemand aus unserer Mitte dafür verwenden wolle, daß die Untersuchung vor einem öffentlichen Schwurgerichte geführt werde. Be kanntlich steht nach dem Gesetze vom 18. November1848 dem Justizministerium für alle von jener Zeit an in Frage kommenden Untersuchungen dieFüglichkeit zu, ein öffentliches Verfahren eintreten zu lassen, sobald das Vergehen durch die Presse oder in öffentlichen Versammlungen durch Wort oder Schrift begangen worden und nicht in ein schwereres Ver gehen ausgeartet ist. Allein wir haben auch schon einmal den Fall gehabt, daß auf besonder» Antrag eines unserer Mit glieder, des Abg. Böricke, ein ebenfalls, bei den Waldenburger Excessen Betheiligter, dessen Untersuchung aber noch schwebte, dem Justizministerium insoweit empfohlen wurde, daß die Kammer demselben anheimgab, diesen Mann noch nach dem neuen Verfahren in Untersuchung zu nehmen. Hier aber, wie gesagt, wäre, wenn sich auch ein derartiger Gönner des Verurtheilten fände, nichts zu thun, weil der Mann bereits verurtheilt ist und seine Strafe verbüßt. Der Ausschuß stellt daher den Antrag: die Kammer wolle beschließen, diese Beschwerde auf sich beruhen zu lassen. Präsident Joseph: Verlangt Jemand das Wort hier über? So richte ich die Frage an die Kammer: ob sie den Antrag des Ausschusses, die erwähnte Beschwerde auf sich beruhen zu lassen, genehmige? — Er ist genehmigt! Berichterstatter Abg. Hitzschold: Eine zweite Sache ist folgende: Die Hausbesitzer Johann Gottlieb Viehweger und 12 Genossen zu Dorfchemnitz bei Stollberg überreichten unter dem 12/15. d. M. eine Beschwerde, in welcher sie.Fol gendes anführen: Sie hatten am 30. October v. I. beim königl. Finanzministerium unmittelbar um Zulassung zur nachträglichen Anmeldung der Ansprüche auf Entschädigung, welche für die frühere Grundsteuerbefreiung gewährt wird, gebeten. Hierauf sind sie aber abfällig beschieden worden. Sie finden sich hierdurch beschwert, weil, wie sie sagen, zum Eintritt des gesetzlich ««gedrohten Verlustes ihres Rechts auf Steuerentschädigung erforderlich gewesen wäre, daß sie von ihrer Obrigkeit in Gemäßheit der betreffenden Paragraphen der einschlagenden Gesetze zur Wahrung ihrer Ansprüche ge hörig hätten aufgefordert werden sollen. Sie behaupten aber, daß eine solche Aufforderung weder mittelbar noch unmittel bar an sie ergangen sei, und sagen: „es würde sich dies durch eine gründliche Untersuchung, wobei auch ihnen rechtliches Gehör nicht zu versagen sein werde, Herausstellen." Sie bit ten daher, die Kammern möchten sich bei der Staatsregierung wegen der Zulassung ihrer nachträglichen Anmeldung ihrer Grundsteuerentschädigungsansprüche verwenden. Die abfällige Verordnung' des Finanzministeriums vom 8. December v. I. liegt in einfacher Abschrift bei, es ist daher die Kammer formell ermächtigt, auf die Sache einzugehen. Was nun das Materielle der Frage selbst anlangt, so glaubt der Ausschuß, daß das Ministerium mit Recht die Antragstel ler abgewiesen habe. Die Gründe, die das Ministerium auf gestellt hat, sind in der Hauptsache folgende: Das Ministe rium sagt, es hatten die Petenten weder innerhalb der ersten, noch innerhalb der zweiten Anmeldefrist ihre Anmeldung be wirkt, müßten also wegen dieses Versäumnisses ihrer Ent schädigungsansprüche verlustig sein. Es sei übrigens das Vorgeben, daß sie von der Obrigkeit zu einer diesfallsigen Anmeldung nicht aufgefordert worden seien, unbescheinigt geblieben, und es verdiene dieses dem Staatsflscus gegenüber überhaupt eine Beachtung nicht. Diesem Grunde must der Ausschuß beitreten, indem ja in den betreffenden Gesetzen, wo der Rath an die Behörden ergangen ist, die Staatsbür ger zur rechtzeitigen Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, darüber nichts gesagt ist, was geschehen soll, wenn diese Auf forderung unterbliebe. Es ist also dieser gute Rath, dm die-
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