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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Es ist das nämlich die Abtheilung Crossen. Ich habe meinen Stimmzettel abgegeben und kann der Kammer versichern, daß die achttäge Frist vorhanden gewesen sei. Abgeordneter T o d t: Da über die Fragen, welche Seiten des Vorstandes der dritten Abtheilung in Be zug auf die Legitimationen angeregt worden sind, einmal discutirt wird, so gestatte auch ich mir, einige Zusätze zu ma chen. Zuvörderst gelten diese den in Frage gekommenen Holz diebstählen oder, wie man sich im Allgemeinen ausgedrückt hat, den Forstvergehen. In dieser Beziehung muß ich be merklich machen, daß diese Vergehen zeither unter diejenigen gezählt worden sind, welche zu den nach allgemeinen Begrif fen entehrenden gehören, und daß daher selbst auch in den Fällen, wo der Betrag des gestohlenen Gutes vielleicht nur ein geringer war, eine Wiedereinsetzung in den Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte auf dem gewöhnlichen Wege der Begnadigung erfordert und vorausgesetzt worden ist. Ge suche um Wiedereinsetzung in den Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte sind in der vormärzlichen Zeit nur in geringer Zahl vorgekommen. Neuerdings, wo der Besitz der bürger lichen Ehrenrechte allerdings von größerer -Wirkung und von größerm Werthe ist, haben auch diese Gesuche sich bedeutend vermehrt. Auch ist bei deren Beurtheilung auf die Grund sätze der Humanität wohl mehr Rücksicht genommen worden, als dies früher der Fall gewesen ist. Aber andererseits ist freilich auch zu bedenken gewesen, daß wir über diesen Gegen stand noch keine bestimmten gesetzlichen Vorschriften haben und daß doch auch das Volksgefühl einigermaaßen geschont werden muß, welches in der vorliegenden Beziehung bei Eigenthumsvergehen nicht so ganz leicht und mild zu urthei- len pflegt. Ich bemerke dies namentlich in Bezug auf die Grundsätze, welche Seiten der Regierung in dieser Hinsicht zeither beobachtet worden sind, so daß also Gesuche um Wie dereinsetzung in den Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn sie sich auf Eigcnthumvergehen bezogen haben, aller dings etwas strenger beurtheilt worden und hiervon Forstver gehen nicht ausgenommen gewesen sind. Da es aber aller dings wünschenswerth ist, daß dieser Gegenstand eine festere Basis gewinne, so dürste wahrscheinlich noch während dieses Landtags eine Gesetzvorlage zu erwarten sein, welche die Grundsätze aufstellt, die in dieser Hinsicht zur Anwendung kommen müssen. Dies in Bezug auf den Punkt wegen der bürgerlichen Ehrenrechte. — Wenn sodann gewünscht worden ist, daß das Fehlen der Wahlacten den Wahlbehörden gegen über erinnert werden möchte, so kann ich bemerken, daß eine solche Erinnerung vom Ministerium an die beteiligten Wahl- commiffare bereits vorher ergangen ist, noch ehe eineAnregung deshalb von hier aus geschehen ist, und es steht zu hoffen, daß dieser Erinnerung in den allernächsten Tagen wohl auch werde entsprochen werden. — Was ferner den Umstand anlangt, daß die Frist der Anmeldung bei der Wahl nicht vollständig be obachtet worden sein soll, so habe ich für meinen Theil die darauf bezügliche Bemerkung des Vorstandes der dritten Ab- I. K. theilung nicht so verstanden, daß aus den Acten zu erkennen wäre, die Frist sei wirklich nicht beobachtet worden, sondern es ist wohl nur bemerkt worden, daß sich aus den Acten nicht mit Bestimmtheit ergebe, d aß die Frist beobachtet worden sei. Da aber weder von den Ausschüssen, noch von einzelnen Stimmberechtigten, noch von den Wahlcommissaren eine Ausstellung hierüber gemacht worden ist, so muß man, eben weil sich der Beweis des Gegentheils in den Acten nicht vor- sindet, annehmen, daß die Fristen beobachtet worden sind. Aus diesem Grunde hat daher auch die Abtheilung über diesen Punkt weggehen zu können geglaubt. — Endlich stimme ich dem Abg. Joseph in Bezug auf die allerdings nicht unbe deutenden Unregelmäßigkeiten, welche bei den letzten Wahlen vorgekommen sind, darin bei, daß es wünschenswerth sei, diese Regelwidrigkeiten zu sammeln und auf irgend eine Weife zur Kenntniß des Publicums zu bringen, damit sie wenigstens für die Zukunft Berücksichtigung finden und vermieden wer den. Dies ist auch lediglich der Zweck gewesen, zu welchem die Abweichungen, die jetzt in Frage sind, angeregt worden sind, und es ist schon bemerkt worden, daß sie für jetzt auf die Wahl einen Einfluß nicht äußern können. Abg. Heubner: Ich behalte mir vor, die Frage, welche jetzt von dem Abg. Todt in Anregung gebracht worden ist, von einem erweiterten Gesichtspunkt aufzufaffen. Ich glaube, es ist endlich der Zeitpunkt gekommen, daß Sachsen nament lich darin voranschreitet, den Ansichten erleuchteter Criminal- gesetzgebung durch Criminalrechtslehrer, durch die Crkminal- gesetzgebung selbst, Geltung zu verschaffen, und grundsätzlich festzustellen, daß die Strafe des Verbrechens mit der erfolgten Büßung der Strafe ganz erlischt. Solange die Strafgesetz gebung noch daran hält, daß die verbüßte Strafe auch nach her noch nachtheilige Folgen für den Verbrecher habe, solange wird der Staat nie im Stande sein, bei seinen Strafen den Verbrecher zu bessern. Abg. Jahn: Wenn ich recht vernommen habe, so ist vom.Vorstand der dritten Wahlabtheilung die Bemerkung aufgestellt worden in Betreff des Wahlcommissars, daß er nicht nach §. 17 des provisorischen Wahlgesetzes diesen Wahl ausschuß sich durch sich selbst habe bilden lassen, sondern daß er ihn selbst bestellt habe, und daran ist die Bemerkung ge knüpft, man könne dies dem Wahlcommissar gestatten. Ich erwähne dies des Princips halber. Ich kann nichtzugeben, daß der Wahlcommissar über dem Gesetz stehe. Ich glaube, er hat demselben nachzukommen. Ich habe ein zweites Be denken, das ist, daß es ein Eingriff in die freie Bewegung der Gemeinden ist. Ich muß bemerken, daß es auf die Gemein den nachtheilig einwirkt, wenn Jemand von der Obrigkeit bevormundet wird. Es schwindet dann das Vertrauen und das möchte ich vermieden wissen, ich möchte, daß in Zukunft die freie Bewegung in den Gemeinden aufrecht erhalten bleibe. Alterspräsident Tzschu cke: Es scheint Niemand weiter 2*
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