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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Abg. Todti: Bevor zu dieser ZLahl, die allerdings auf der Tagesordnung steht, verschritten wird, kann ich nicht um hin, der Kammer noch einige Bedenken zur Erwägung zu ge ben, die mir in Bezug auf die legale Form dieser Wahl auf gestoßen sind. Der Herr Präsident hat schon gestern, als er diesen Gegenstand zur Sprache brachte, auf diese Bedenken hingewiesen. Da ich aber im Augenblick die Geschäftsord nung nicht zur Hand hatte und der Meinung war, daß diese mindestens einen Anhalt.bieten werde, das Verfahren, wel ches bis jetzt in dieser Sache beobachtet worden ist, zu recht fertigen, so ließ ich es für den Augenblick bei dem, was der Herr Präsident darüber bemerkte, bewenden. Bei näherer Erwägung jedoch bin ich allerdings zu der bestimmten Ueber- zeugung gekommen, daß wir, wenn wir in der Weise, die bis jetzt gewählt,worden ist, mit der Wahl eines Archivars ver schreien, eine Illegalität begehen. Es bestimmt nämlich H. 32 der Geschäftsordnung — und wirklich in einer Weise, daß darüber wohl kaum ein Zweifel obwalten kann —: „Der für die beiden Kammern anzustellende Archivar wird von den selben gemeinschaftlich ernannt, dergestalt, daß dieDirectorien derselben drei wissenschaftlich gebildete Männer dazu in Vor schlag bringen, von diesen aber (—alsovon diesen dreien—) einen zum Archivar erwählen." Wie die Sache jetzt steht, hat jedes Directorium der Kammer 3 verschiedene Personen in Vorschlag gebracht. Es sind also nun nicht 3 Personen, sondern 6, oder weil zufällig eine und dieselbe Person in bei den Vorschlägen vorkommt, wenigstens 5, unter welchen die Kammer zu wählen hat. Da aber das Gesetz bestimmt, daß unter drei Personen zu wählen ist, so kann es nicht zweifel haft sein, daß auf diese Weise eine Illegalität begangen wird. Wollte man übrigens annehmen, was ich aber nicht zugeben kann, daß der erste Satz des §. 32, den ich angezogen habe, noch eine Ungewißheit ließe, so wird diese durch den folgenden Satz ganz gewiß beseitigt. Es heißt nämlich im zweiten Satze: „Fallen die Wahlen beider Kammern bei der ersten Abstimmung nicht auf eine und dieselbe Person, so tritt ein dem tz.Xlll.des Gesetzes vom 15. Novbr. 1848 entsprechen des Verfahren ein," also der Zusammentritt der Kammern u. s. w. Das Gesetz hätte eine solche Bestimmung gar nicht treffen können oder nicht zu treffen gebraucht, wenn jedes Di rectorium besondere Vorschläge machen sollte, denn ein Zu sammentritt würdedann entweder nicht nöthig geworden oder allemal vorgekommen sein, d. h. man würde es eben nur dem Zufalle zu verdanken haben, wenn ein Zusammentritt der Kammern, oder aber die Wahl einer und derselben Person ohne Zusammentritt vorkäme. Denn wenn beide Directorien nicht in Folge eines gemeinschaftlichen Vorschlags ihre Can- didaten bezeichnen, so muß man annehmen, daß in der Regel allemal in jeder Kammer 3 verschiedene zum Vorschlag kom men und also allemal dieses nachherige gemeinschastlicheVer- fahren eintreten muß, eben weil wohl niemals oder selten auf eine und dieselbe Person, wie es im zweiten Satze des Paragraphen heißt, die Wahl fallen würde. Ich bin daher der Meinung, daß in Bezug auf diese Wahl in der bis jetzt geschehenen Weise nicht vorwärts geschritten werden könne, sondern daß die Directoren deshalb nochmals zusammenzu treten haben. Man kann dem nicht entgegenhalten, es ist von der zweiten Kammer darüber bereits Beschluß gefaßt, man kann auch nicht einwenden, daß wir gestern bereits an genommen haben, daß heute die Wahl vollzogen werden soll. Denn, um das Letzte zuerst zu erwähnen, es handelt sich nicht um die Ausführung eines solchen Beschlusses, der nach der Geschäftsordnung nicht abgeändert werden darf, sondern nur um eine Abweichung von der Tagesordnung, die erlaubt.ist. Und was den Beschluß der zweiten Kammer anlangt, so kön nen wir ganz unbeschadet sowohl der Achtung, die wir der zweiten Kammer schuldig sind, als auch unserer Geschäftsord nung eine selbsteigene Abänderung desselben beschließen, da dies ja in sehr vielen Fällen vorkommt, ohne daß Jemand ir« gend ein Bedenken hat. Ich bin daher gemüßigt, einen An trag einzubringen, der folgenden Inhalts ist: „Die Kammer wolle beschließen, die Wahl eines Archivars für heute noch auszusetzen, dafür aber das Directorium zu beauftragen, mit dem Direktorium- der zweiten Kammer in Vernehmung zu treten und mit diesem auf Grund des H. 32 der Geschäftsord nung über.gemeinschaftliche Vorschläge behufs der Wahl ei nes Archivars sich zu verständigen, diese letztere aber sodann den Kammern vorzulegen." Ist das geschehen, dann erst, glaube ich, können wir in dieser Angelegenheit weiter vor schreiten und können es dann um so sicherer, als wir das von uns selbst angenommene Gesetz für uns haben, während wir, wenn wir es nicht thun, in die Lage kommen können, ja, un bedingt in die Lage kommen müssen, einer Illegalität geziehen zu werden, und nach Befinden, sei es von welcher Seite es immer kommen möge, der Cassation der Wahl uns aussetzen. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, diesen meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Joseph: Der Antrag ging dahin: „Die Kammer wolle beschließen, die Wahl eines Archivars für heute noch auszusetzen, dafür aber das Directorium zu be auftragen, mit dem Directorium der zweiten Kammer in Ver nehmung zu treten und mit diesem auf Grund des §. 32 der Geschäftsordnung über gemeinschaftliche Vorschläge behufs der Wahl eines Archivars sich zu verständigen, diese letztere aber sodann den Karninern vorzulegen." Ich frage die Kam mer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht zahlreich. Abg. Klinger: Es würde mir sehr erwünscht sein, die Ansicht des Directoriums über den vorliegenden Antrag zu vernehmen, weil ich mich nur erst dann über den zweiten Theil desselben entscheiden könnte. Was den ersten Theil des Antrags betrifft, so ist er unbedingt erforderlich und ich werde dafür stimmen. Was aber den zweiten Theil betrifft, der von den Worten, glaube ich, angeht r „das geehrte Di rectorium zu ersuchen, mit dem jenseitigen in Vernehmung zu treten," so würde ich mich nicht eher dafür entscheiden können,
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