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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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beschluß des vorgestrigen Tages gegründet. Er enthält eine Auslegung des Artikels 70 des Criminalgesetzbuchs als In struction für die zum Forstschutz comtnandirten Personen, da für solche eine Erläuterung des ersten Gesetzes nothwendig sein wird. 'Die Motive hierzu sind ebenfalls in dem vor gestern beräthenen Berichte niedergelegt, Und ich glaube mich auch hierin einer weitern Zweckbegründung überheben zu kön nen, weil ich Ihnen dann jenen Bericht selbst nochmals vor tragen müßte. . . Präsident Joseph: Will die Kammer demAbg.By- ricke — wenn sonstNiemand das Wort ergreift — die Erlaub- niß zur Einbringung eines Gesetzentwurfs, die Instruction der zum Forstschutz commandirten Soldaten betreffend, er- theilen? — Einstimmig. Präsident Joseph: Ich schlüge vor, auch diesen von dem Abg. Böricke bereits überreichten Gesetzentwurf dem er sten Ausschuß zur Berathung zu überweisen. Wir gelangen nunmehr zum dritten Gegenstand unserer Tagesordnung, dem Vorträge desBerichts überdieAbberufungdes Gesandten v. Könneritz. Berichterstatter Abg.Heubner: In der Sitzung vom 21. April hat die erste Kammer auf das Decret vom 40. März, die Abberufung des Gesandten v.Könneritzbetreffend, beschlossen: 1) bei den früher gefaßten, in der Landtagsschrift vom 24. Februar an die Staatsregierung gebrachten An trägen fest zu beharren, 2) im Vereine mit der zweiten Kammer der Regierung zu erklären, daß sie in der Verzögerung der Ausfüh rung dieser Beschlüsse ein die Ehre und die Selbst ständigkeit des sächsischen Volks gefährdendes Regie rungssystem und eine Unverträglichkeit mit den Be dingungen erblicke, unter welchen allein die Kammern mit der Staatsregierung zum Wohle des Vaterlandes fortzuwirken im Stande sind. Noch ehe von diesen Beschlüssen Mittheilung an die zweite Kammer gelangt war, faßte letztere in der Sitzung vom 23. April folgende Beschlüsse, nämlich im Einverständniß mit der ersten Kammer der Regierung zu erklären: 1) daß sie bei ihren früher» Beschlüssen fest beharren, 2) daß sie in dem ganzen bisherigen Verfahren der Re gierung in der v. Könneritz'schen Sache sowohl eine Gefährdung der Ehre und Selbstständigkeit Sachsens nach außen, als auch eineMißachtung der allgemeinen Stimme des sächsischen Volks erblicken, 3) daß sie in der Weigerung, den Gesandten v. Könneritz zurückzuberufen, zugleich in Erwägung der anderwei- ten Haltung des Ministeriums den Kammern gegen über, eine Unverträglichkeit mit den Bedingungen erkennen, unter welchen allein die Kammern milder Staatsregierung zum Wohle des Vaterlandes fortzu wirken im Stande sind, 4) daß das dermalige Ministerium das Vertrauen der Volksvertretung nicht besitze. Die beiden ersten Beschlüsse stimmen mit dem ersten Be schlüsse der ersten Kammer und mit dem ersten Abschnitte des zweiten Beschlusses derselben dem Wortlaut und dem Sinne nach mit geringer! Abweichungen überein. Der dritte Beschluß enthält den Zusatz: zugleich in Erwägung der anderweiten Haltung des Ministeriums den Kammern gegenüber, gründet also den gegen dieRegierung ausgesprochenenTadel, abgesehen von ihrem Verhalten in der Frage wegen Zurück berufung des Gesandten v. Könneritz, auch noch auf das von der Regierung im Uehrigen den Kammern gegenüber beobach tete Verfahren. Der Ausschuß der ersten Kammer war zunächst nur zur Begutachtung des Decrets vom 19. März beauftragt. Es lag daher außer seinem Berufe, bei der ersten Berichterstattung das Verhalten der Regierung in Frage zu ziehen. Zur Motivirung des Zusatzes ist im Berichte des außer ordentlichen Ausschusses der zweiten Kammer vorzüglich auf das Verhalten der Regierung in der deutschen Verfassungs frage hinzuweisen. Der Ausschuß war keinen Augenblick zweifelhaft, nun mehr, nachdem ihm der Beschluß der zweiten Kammer zur Begutachtung vorgelegt worden, die Annahme des Zusatzes der Kammer zu empfehlen. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß die Regierung in den wichtigsten innern und äußern Fragen, den dringendsten Anträgen und vielen mit großer Majorität gefaßten Beschlüssen den Kammern gegenüber entweder ganz geschwiegen oder abfällige Entscheidung er- theilt hat. Ganz besonders ist dies in der vorgedachten deutschen Verfassungsfrage zu rügen. Beide Kammern haben sich unumwunden dafür ausgesprochen,daß dieReichs- verfassung auch in Sachsen als zu Recht bestehend zu betrach ten, und daß sie somit dem Reichswahlgesetze zu dessen Be urkundung durch das Gesetz- und Verordnungsblatt zu publiciren sei. Allein vergebens hat man bis zu diesem Augenblicke einer dem entsprechendenErklärungderRegierung entgegengesehen. Diese zögernde und lediglich den Interessen derDynastiezugewandtePolitikkannnur zumUnheilführen; das sächsische Volk würde einer Regierung, welche sich zu den Feinden der Freiheit und Einheit des deutschen Volkes halten wollte, mit Entrüstung entgegentreten. Der vierteBeschluß der zweiten Kammer, welcher auf einen Antrag des Abg. Tzschirner als Zusatz zu den vorher- gehendenBeschlüssett angenommen wurde, enthaltmit andern Worten dasselbe, was in dem zweiten und dritten Beschlüsse bereits ausgesprochen worden ist. Der Annahme dieses Zu satzes könnten daher nur Gründe der Logik entgegentreten. Man könnte dagegen einwenden, daß es überflüssig und dem Ernst der Sache und der Stellung oer Kammern nicht an gemessen sei, zweimal in verschiedenen Formen dieselbe Erklä rung abzugeben. Da indeß die Meinungen hierüber sich als getheilt herausgestellt haben, und da es wünschenswert!) ist, in der Gesammterklärung allen Meinungen den entsprechenden ge meinsamen Ausdruck zu verleihen, so empfiehlt der Ausschuß auch die Annahme dieses Zusatzes. Es ist dabei noch zu erwähnen, daß derselbe Antrag auch bei der erstmaligen Berathung in der ersten Kammer ein gebracht worden war, und daß die Kammer diesem Anträge ihre Zustimmung versagte. Derselbe war aber damals mit
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