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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Berichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten sächsischen Ständekammer ersichtlichen Begründung der gegen die Schönburgischen Rezeßverhältnis gerichteten Antrage
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Berichtigung der in Nr. 22. der Mittheilungen über die Verhandlungen der ersichtlichen Begründung der gegen die Schönburgischen Nezeßverhältnisse gerichteten Anträge. Daß da, wo zu Begründung eines Anspruchs der wirk lich einschlagende Sach- und Rechtsbestand nicht ausreichet, sich dadurch zu helfen gesucht wird, denselben durch Fictionen zu ergänzen und durch Verdächtigung und Verunglimpfung des anderen Thesis diesem Ungunst zuzuziehen, ist eine leider oft vorkommende Taktik, welche zumal dann, wenn der andere Theil nicht gehört wird, gern und oft nicht ohne Erfolg an gewendet zu werden pflegt. Daß zu dieser Art von Deduc- tionen die obgedachte Begründung gehört, wird sich aus Fol gendem ergeben. Das Haus Schönburg, welches von Alters her zu den Geschlechtern des hohen Adels gehörte, übte wegen seiner, nunmehr die Schönburgischen Rezeßherrschaften genannten, Besitzungen sowohl die Reichsstandschaft als auch die Kreis standschaft im obersächsischen Kreise aus (siehe unten 3.), unter warf aber sich und seine gedachten Besitzungen durch die Rezesse von 1740 der Oberbotmäßigkeit des Churhauses Sachsen, und reservirte sich dabei nur verschiedene Hoheits rechte, so z. B. das Besteuerungsrecht, unter gewissen Be schränkungen. Beim Abschluß dieser Rezesse concurrirten natürlich die Einwohner der Rezeßherrschasten nicht, da sie, nach der da mals bestandenen Verfassung, dem nachzukommen hatten, was die Landesherrschast feststellte, zumal es sich dabei nicht darum handelte, sie zu höheren Verpflichtungen heranzuziehen, son dern allein darum, wie weit das Haus Schönburg seine Hoheitsrechte an das Churhaus Sachsen abtrcten oder be schränken lassen wollte. Die Aufrechthaltung dieser Rezesse, (welche in ununter brochener Wirksamkeit verblieben), machten später die verbün deten Mächte der Krone Sachsen zur Bedingung, und es stellte diese darüber eine entsprechende Declaration unter dem 18. Mai 1815 aus, welche von den fünf verbündeten Mäch ten am 29. Mai 1815 feierlich angenommen und bekräftiget, und nachher für einen Bestandtheil der Wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815 erklärt ward. ersten sächsischen Ständekommer Die diese Angelegenheit betreffenden verschiedenen Ur kunden sind abgedruckt in Klübers Acten des Wiener Cvn- gresses Bd. IV. S. 139. ff. Die in Folge des Zollverbandes eingetretenen Verhält nisse ließen es der Sächsischen Regierung wünschenswerth erscheinen, die durch die Rezesse vom 4. Mai 1740 festge stellten Rechte des Hauses Schönburg zu modisiciren, und namentlich wünschte man das Besteuerungsrecht des Hauses Schönburg auf die Krone Sachsen übertragen zu sehen, um nicht nur die durch den Zollverband bedingten Abgaben auch im Schönburgischen einzuführen, sondern auch den Grund besitz im Schönburgischen der Sächsischen Grundsteuer zu unterwerfen. Es kam deshalb zu Verhandlungen zwischen der Regie rung und dem Hause Schönburg, und erstere machte hierüber den ständischen Kammern von 1834 ausführliche Mittheil ungen, und stellte dabei stets obenan, daß den Schö'n- burgischen Rezeßherrschaftsbesitzern Entschädigung zu gewähren sei, bemerkte jedoch zugleich, daß sie einen Theil dieser ihnen zu gewährenden Entschädigungen den Unterthanen in den Rezeßherrschaften, zu Erleichterung in ihren gutsherrlichen und ähnlichen Lasten, zu Gute kommen lassen würden. Die Stände erklärten sich mit den Ansichten der Regierung allent halben einverstanden und ermächtigten die Regierung, deßfalls einen Vertrag mit dem Hause Schönburg abzuschließcn. So kam der Erläuterungsrezcß vom 9. October 1835 und der dazu gehörige Plan über Vertheilung und Verwen dung der den Schönburgischen Herrschaftsbesitzern bewilligten Entschädigungen zu Stande, welche Abkommen den Ständen nachmals vorgelegt und von ihnen in der ständischen Schrift vom 1. August 1837 gebilliget wurden. Die dieses nachweisendcn Urkunden sind enthalten in den Landtagsacten von 1849. III. Abth. S. 73. ff. Dieses neue Abkommen sowohl, als auch die Rezesse vom 4. Mai 1740 wurden durch die Gesetzsammlung zur Nachachtung bekannt gemacht (Gesetzsammlung von 1835.
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