Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Man braucht sich aber auch auf jenes Decret noch gar nicht einmal zu berufen, um die Rechtsbeständigkeit der Schönburg'schen Rezesse, der Verfassungsurkunde gegenüber, darzuthun, da §. 154 derselben nur die ihr entgegenstehenden Gesetze, Verordnungen und Observanzen aufhebt, nicht also Verträge, welche mit der Regierung abgeschlossen sind, und eS konnten diese auch durch die Verfassungsurkunde nicht berührt werden, eben weil eine einseitige Aufhebung von- Verträgen rechtlich unstatthaft ist. Die Rezesse von 1740 bestanden daher auch hiernach, selbst nach dem Erlasse der Verfaffungsurkunde, in rechtlicher und ungeschmälerter Gültigkeit, wenn man auch gar nicht darauf Rücksicht nehmen wollte, daß diese völkerrechtlich garantirten Verträge selbst durch ein ihnen entgegen erlassenes Landesgesetz nicht geschmä lert oder aufgehoben werden konnten. Doch, wie gesagt, die Verfassungsurkunde berührte jene Verträge gar nicht, und es kann also auch nicht die Rede davon sein, daß sie ihnen entgegen anzuwenden gewesen. Handelte es sich demnach um Modifikationen der gedachten Verträge, so waren diese rechtlich nur im Wege ver tragsmäßiger Vereinbarung zu erlangen, und dabei bot, um Entschädigungen für aufzugebende Gerechtsame zu erlangen, 8 31. der Verfaffungsurkunde eine genügende Bezugnahme dar, die schon allein hinreichend ist, alle jetzt dagegen erhobene Einwendungen als unstatthaft darzustellen; denn hiernach war die zu gewährende Entschädigung allein zwi schen der Staatsbehörde und dem Berechtigten zu bestimmen, ohne daß es deßhalb noch einer besonderen ständischen Ermächtigung bedurft hätte, während dem Berechtigten, wenn er sich mit der von der Staatsbehörde bestimmten Ent schädigung nicht für satisfacirt erachtet, noch der Rechtsweg offen gehalten ist. Daß die Stände ein solches Abkommen anfechten könnten, davon steht in der Verfassungsurkunde nichts, indem es ja nicht einmal ihrer Zustimmung oder Er mächtigung — welche die Staatsregierung hier ohne Zweifel nur der mehreren Vorsicht und Deckung ihrer Verantwort lichkeit wegen einholte — bedurfte; diese haben sie aber auch noch überdem ausdrücklich gegeben, und können also um so weniger jetzt berechtigt sein, das getroffene Abkommen anzufechten. Ließe sich daher selbst der Erläuterungsrezeß aus formellen Gründen angreifen, was jedoch jeder unparteiische Sach verständige verneinen wird, so müßte doch jedenfalls das Abkommen über die Entschädigungen, welches selbst in der Verfassungsurkunde seine Begründung findet, und wozu es hiernach, wie gedacht, der ständischen Ermächtigung nicht erst bedurfte, aufrecht erhalten werden, und zwar um so mehr, als die zu Bewirkung dieser Ablösungen verwendeten Beträge nachträglich von den Ständen ohne Vorbehalt bewilligt und den Betheiligten gewährt worden sind, so daß dieses Ge schäft als ein völlig abgethanes zu betrachten ist. ES ist aber auch außer Zweifel, daß bei Annullirung eines Vertrags oder Vergleichs der Zustand , welcher vor Abschluß desselben rechtlich bestand, wieder eintreten und somit hier die durch den -Erl. Rezeß aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen des Rezesses von 1740 namentlich hinsichtlich der Besteuerung— welche, beiläufig bemerkt, von den Grundrechten keineswegs berührt worden, wieder in Wirksamkeit treten müßten, wie dieses auch schon bei der vorläufigen Diskussion in der zweiten Kammer über diesen Gegenstand bemerkt worden ist. Und würde und könnte dieses faktisch verweigert werden, so würden die Herrschaftsbesitzer den Rechtsweg betreten und entweder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, oder auf Grund des Rezesses von 1740 und der 8 31. der Verfas- sungsurkunde auf Schadenersatz antragen können. Die Staatsregierung hat niemals anerkannt, daß die Bewohner des Rezeßgebietes ein Recht auf Abgabenfrei heit hätten, wohl aber, daß sie nicht besteuert werden könnten, so lange das Haus Schönburg sein desfallsigeS Widerspruchsrecht geltend machte. Wenn daher die den Ständen des Jahres 1834 von der Staatsregierung vor gelegte Schrift eine Abgabenfreiheit der Unterthanen in den Schönburgischen Rezeßherrschaften erwähnt, so hat sie doch darunter eben nur den faktischen Zustand, der sich auf das desfallsige Recht des Hauses Schönburg, nicht aber auf ein Recht jener Unterthanen gründet, bezeichnen wollen.*) Dies ergiebt sich ganz klar aus den Verhandlungen der vereinigten Deputationen der ersten und zweiten Kammer vom 20. Oktober 1834, welchen eben jene Schrift zu Grunde lag, indem nach dem Protokolle über diese Sitzung die Staatsregierung sich dahin auSfprach, daß das Hauptaugenmerk darauf zu richten sei, von dem Hause Schönburg eine Erklärung zu er langen, wornach die Schönburgischen Rezeßherrschaften zu den Sächsischen Landesabgaben herbeigezogen werden könnten. Zn dem, im Deputationsgutachten angezogenen Protokolle (Beilage unter S. des Dep. Wer. der ll. Kr.) wird sich darauf bezogen, daß einer der Regierungseommiffare der Steuerfreiheit der Rezeßherrschaften gedacht habe. Mein nur ganz beiläufig wird dieser als eine Lhatsache gedacht, keineswegs aber ein Recht der Unterthanen darauf anerkannt. Dem Hause Schönburg sind übrigens diese kn geheimer Sitzung gepflogenen Verhandlungen, an denen seine Landtagsabgeordneten nicht Theil nehmen durften, dem Bernehmen nach nie mitgetheklt worden, daher auch von einem stillschweigenden Anerkenntnisse dessen, was bei dieser Gelegenheit geäußert und angeführt würden, keine Rede sein kann. Nur das wurde ihnen also eröffnet, daß die Staatsregierung zum Abschlüsse eines neuen Vertrages von den Ständen ermächtigt worden sei. Keineswegs kann aber von den Schönburgischen Insassen behauptet werden, daß ihnen die gedachten Verhandlungen unbekannt geblieben, da ihre Landtagsabgeordneten denselben beigewohnt und den gefaßten Beschlüssen beigestimmt haben.
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