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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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10 Daß bei der Ablösung von der Staatsregierung vorzugsweise das Augenmerk auf die persönlichen Gefälle ge richtet ward, lag ohne Zweifel darin, daß solche die weniger bemittelte Classe betrafen, und daß eS Abgaben waren, deren Ertrag mit der Bevölkerung stieg und deren Durchschnittsbetrag sich daher in der That auch, wenn sie geblie ben, bei der bedeutenden Zunahme der Volksmenge in den Rezeßherrschaften, seit Abschluß deS Erl. RezesseS bis jetzt, wesentlich erhöhet haben würde. Eben so wenig können selbstredend die Posten unter o. <l. der Beilage 2., nämlich das, was die Vasaven- gutSbesitzer erhalten, den RezeßherrschastSbesitzern in Rechnung gestellt werden, indem es sich hier nur um den Theil der Entschädigung handelt, welcher den Herrschaftsbesitzern als solchen ausgesetzt worden ist, wobei übrigens noch zu erwähnen ist, daß, eingezogener Erkundigung nach, der Betrag sowohl deS TheileS, welcher den Herrschastsbesitzern, als auch des Theileö, welcher den Vasallengutsbesttzern in dem VertheilungSplane zugeschrieben worden, auf der darüber auf Verlangen kundgegebenen Ansicht der StaatSregkerung beruht, womit schon allein jeder jenen etwa zu machende Vor wurf Wegfällen müßte. ES dürste aber aus dem obigen Betrage der ihnen verbliebenen Quote der ganzen Ent schädigungssumme, in Entgegenhaltung der nachfolgenden Gründe, sich vielmehr ergeben, daß ihnen weniger, als sie «»sprechen und erwarten konnten, zu Theil geworden. Sie hatten nämlich anerkanntermaaßen, vermöge deS Rezesses von 1740 auf Entschädigung einen Rechtsanspruch, während den Unterthemen in den Nezeßherrschasten ein solcher abging, indem diesen nur ein Billigkeitsanfpruch zur Seife stand, wegen Einführung der neuen Steuern Erleich terungen zu erhalten. Zudem ist bei den Ersteren auch noch die Aufgabe politischer Rechte, wozu auch das ihnen nach dem Hauptrezesse von 1740, wenn auch in beschränkter Maaße, zustehende Besteuerungsrecht gehört, in Betrach tung zu ziehen. Die Beseitigung dieses Rechtes und die Uebertragung desselben auf die StaatSregierung, den völ kerrechtlich garantirten Rezessen von. 1740 gegenüber, war es, was dis Staatsregierung zu Gewährung von Ent schädigungen insbesondere nöthigte. Dann wurden die Hcrrschaftsbesitzer theils als Consumenten wegen ihres bei weitem größeren Verbrauches von den neu besteuerten Gegenständen, theils als Producenten wegen ihrer größeren Brennereien, Brauereien u. s. w., von den neu eingeführten Steuern in einem viel höheren Maaße betroffen, als andere Angehörige der Rezeßherrschaften, ohne dagegen aus dem Anschlüsse an den Zollverein einen wesentlichen Nutzen zu ziehen, während der Mehrzahl der aus Fabrikanten bestehenden Bevölkerung der Rezeßherrschaften der Anschluß an den Zollverein einen Schutz gewährt, der ihr wohl einen nicht minderen Nutzen bringen dürfte, als die damit ver bundenen Steuern sie belästigten. Abgesehen ist hierbei von den vielen Bemühungen und dm nothwendigen Auslagen, die vor Abschluß deS Erl. RezesseS die Erhaltung der Steuererleichterungen für die Unterthemen in den Rezeßherrschaften, und als dieselben nicht mehr aufrecht zu erhalten waren, die Verhandlungen verursachten, durch welche ihnen die oberwähnten beziehend lich Erleichterungen nnd Entschädigungen verschafft wurden. Aus der obigen Berichtigung der in der Beilage 2. unter 11. gegebenen Uebersicht folgt übrigens die Unrich tigkeit der eben daselbst unter III. gegebenen Berechnung, da sie sich auf jene Uebersicht stützt, von selbst. DruS dcr König!. Hofbuchdruckmi von C. C. Mlnhold und Sohne.
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